Das Bundesverfassungsgericht hat, wie erst kürzlich bekannt geworden ist, im Nachgang zu seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.03.2006 (Az. 1 BvR 1054/01), am 31.03.2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit welcher ein privater Sportwettenanbieter die Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln gewerblicher Sportwetten beantragt hatte.
In der Begründung des Beschlusses führt die Beschwerdekammer des ersten Senats knapp aber sehr deutlich aus:
„Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, inwieweit das Verbot der Veranstaltung gewerblicher Sportwetten durch private Wettunternehmer und deren Vermittler mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01). […] Bis zur einer Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage allerdings mit der Maßgabe anwendbar, dass der Freistaat Bayern einerseits unverzüglich damit beginnen muss, das bestehende Wettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Spielsucht auszurichten, andererseits darf das gewerbliche Veranstalten von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden.
[…]
… auch bei Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof […] könnte dem […] Begehren des Beschwerdeführers, jedenfalls, einstweilen gewerbliche Sportwetten veranstalten und vermitteln zu dürfen, nicht entsprochen werden, da dies nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als verboten angesehen werden darf. (Az. 1 BvR 1840/05, S. 3 f.)“
Dass die bayerische Staatsregierung und damit die Staatliche Lotterieverwaltung des Freistaats Bayern die Vorgaben des höchsten deutschen Gerichts aus der Grundsatzentscheidung angemessen umsetzen wird, bezweifeln die Verfassungshüter nicht. Dazu heißt es bereits am 31.03.2006 wörtlich:
„Insoweit ist aufgrund entsprechender öffentlicher Verlautbarungen der zuständigen Stellen des Freistaats Bayern davon auszugehen, dass schon während der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung eine konsequente Ausrichtung der vom Freistaat Bayern veranstalteten Sportwetten am Ziel der Begrenzung der Wettsucht stattfinden wird.“
Auch diese weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der sich übrigens Teile der jüngsten Entscheidung des VG München vom 06.07.2006 (Az. M 16 K 04.6138) nicht in Übereinstimmung bringen lassen, zeigt, dass einem Verbot privater Glücksspielanbieter weder Verfassungs- noch Europarecht entgegensteht.
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