Aus der Geld-Tipp Sparte von 20min.ch
Ich habe einen Lottogewinn gemacht, ihn aber erst im Folgejahr deklariert. Nun muss ich Nach- und Strafsteuern zahlen und ein Verrechnungssteuerabzug wird mir verweigert. Ist das zulässig? Ja. Die Verrechnungssteuer wurde geschaffen, um die Steuerhinterziehung möglichst zu verhindern beziehungsweise zu bestrafen. Man verwirkt das Rückerstattungsrecht, wenn die entsprechenden Einkünfte nicht deklariert worden sind.
Dies gilt aber nur, wenn die entsprechende Steuerveranlagung definitiv geworden ist. Wird die ungenügende Deklaration noch erkannt solange die Veranlagung provisorisch ist, darf die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden. Dies muss innerhalb von drei Jahren geschehen. Danach ist der Rückerstattungsanspruch verwirkt.
Die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie ist eine Genossenschaft. Genossenschafter sind die Kantone der Deutschschweiz und der Kanton Tessin. Im Auftrag dieser zwanzig Kantone bietet SWISSLOS Lotteriespiele an - Zahlenlottos (z.B. Swiss Lotto, Euro Millions) und eine ganze Palette von Losen.
Der Reingewinn aus diesen Produkten kommt vollumfänglich der Gemeinnützigkeit zugute. Nutzniesser sind zum einen die kantonalen Lotterie- und Sport-Toto- Fonds, die damit gemeinnützige Projekte in den Bereichen Kultur, Natur, Soziales und Breitensport unterstützen. Zum andern der nationale Sport - namentlich Swiss Olympic und der Schweizerische Fussballverband - der via Sport-Toto-Gesellschaft von SWISSLOS profitiert.
SWISSLOS ist im Auftrag der Sport-Toto-Gesellschaft auch zuständig für die Vermarktung und Durchführung der Sportwetten Toto und Sporttip.
Hotline: 061 284 14 15 (deutsch) 061 284 14 16 (französisch) 061 284 14 17 (italienisch)
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