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Rechtskommission lehnt Internetsperren ab



Glücksspielrecht Newsübersicht

14.01.2017, Im neuen Geldspielgesetz 15.069 sollen nach dem Willen der Rechtskommission des Nationalrats keine Internetsperren vorgesehen werden. Die Veranstalter von in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen sollen aber von der Eidgenössischen Spielbankenkommission verwarnt und allenfalls auch strafrechtlich verfolgt werden.

Medienmitteilung des Sekretariats der Kommissionen für Rechtsfragen vom 13. Januar 2017

Im neuen Geldspielgesetz 15.069 sollen nach dem Willen der Rechtskommission des Nationalrats keine Internetsperren vorgesehen werden. Die Veranstalter von in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen sollen aber von der Eidgenössischen Spielbankenkommission verwarnt und allenfalls auch strafrechtlich verfolgt werden.

Die Kommission lehnt die Sperrung von Internet-Seiten von in der Schweiz nicht zugelassenen Online-Geldspielen ab. Nach dem Willen der Kommission soll die Eidgenössische Spielbankenkommission gegenüber Veranstaltern solcher Geldspiele dennoch vorgehen. Weiter ist vorgesehen, dass die Marktentwicklung von nicht zugelassenen Online- Angeboten verfolgt und evaluiert wird. Sollte der Bundesrat fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes feststellen, dass weitergehende Massnahmen erforderlich sind, so wird er ermächtigt, geeignete technische Massnahmen zu beschliessen, die jedoch verhältnismässig sind und die Meinungs- und Informationsfreiheit respektieren. Diesem neuen Artikel, der anstelle der im Entwurf vorgesehenen Artikel 84 bis 90 tritt, hat die Kommission mit 13 zu 12 Stimmen zugestimmt. Die Minderheit der Kommission folgt demgegenüber dem Vorschlag des Bundesrates, dem bereits der Ständerat zugestimmt hat, und möchte, dass Angebote von nicht zugelassenen Geldspielen auch gesperrt werden können.

Die Kommission folgt dem Bundesrat und dem Ständerat vollumfänglich in der Frage der Ausgestaltung des Konzessionsmodells bei den Spielbanken. Wie bis anhin soll es zwei mögliche Arten von Konzessionen geben. Online-Geldspiele darf in der Schweiz also nur anbieten, wer auch die Voraussetzung für die Erteilung einer A- oder B-Konzession erfüllt (12 zu 12 Stimmen bei Stichentscheid des Präsidenten). Die Kommissionsminderheit begrüsst demgegenüber ein Modell, das separate Konzessionen für Online-Angebote erlaubt und so auch ausländischen Anbietern offen stehen würde.

Auch in der Frage der Ausgestaltung der Präventionsmassnahmen gegenüber Spielsucht folgt die Kommission dem Bundesrat und dem Ständerat. Die Einführung einer Abgabe zur Finanzierung solcher Massnahmen lehnte sie mit 17 zu 7 Stimmen ab und auch die Einführung einer eidgenössischen Kommission für Fragen zum exzessiven Geldspiel wurde mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt. Wie bereits der Ständerat, folgt die Kommission auch in der Frage des Verbots der gewerblichen Organisation von Spielgemeinschaften zur Teilnahme an Grossspielen durch Dritte dem Vorschlag des Bundesrates (12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung).

Bei der Frage der Besteuerung von Geldspielgewinnen folgt die Kommission ebenfalls dem Entwurf des Bundesrats, der vorsieht, zukünftig sämtliche Gewinne von den Steuern zu befreien. Damit folgt die Kommission nicht der Lösung des Ständerats, der die Gewinne aus Grossspielen (Lotterien und Sportwetten) ab einem Betrag von 1 Million Franken weiterhin besteuern wollte, die Steuerbefreiung für Gewinne aus Spielbankenspielen aber wie unter geltendem Recht beibehalten wollte (mit 14 zu 10 Stimmen). Eine Minderheit der Kommission hätte dieses Modell des Ständerats im Grundsatz begrüsst, wollte die Gewinne aus Online- Gewinnspielen allerdings auch besteuern. Eine andere Minderheit wiederum wollte zukünftig auch sämtliche Spielbankengewinne ab einem Freibetrag von 10‘000 Franken besteuern.

Abweichend zum Entwurf des Bundesrats und zum Entscheid des Ständerats beantragt die Kommission ihrem Rat noch folgende weitere ausgewählte Punkte: Die Lohnbezüge von Personen, die bei einem Anbieter von Grossspielen arbeiten, sollen auf das Salär eines Bundesrats begrenzt werden (13-8-2). Zudem beantragt die Kommission, dass zukünftig auch Spielbanken Geschicklichkeitsspiele durchführen und die Teilnahme an Sportwetten und Lotterien anbieten können (18-3-1).

In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 18 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern

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