07.07.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Sportwettenrecht aktuell Newsletter Nr. 108».
zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele
Nr. 108 vom 5. Juli 2008 * * * * * * * * * * * * *
Verwaltungsgericht Freiburg gewährt Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz: Sportwettenmonopol europarechtswidrig von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg hatte kürzlich in vier Hauptsache- Entscheidungen das staatliche Sportwettenmonopol für europarechtswidrig erklärt und daher Untersagungsverfügungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe aufgehoben (Urteile vom 16. April 2008, Az. 1 K 2683/07, 1 K 2063/06, 1 K 2066/06 und 1 K 2052/06). Dieser rechtlichen Beurteilung schloss sich nunmehr die 3. Kammer des VG Freiburg in einem Eilverfahren an. Die von Frau Rechtsanwältin Alice Wotsch von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittlerfirma kann damit weiterhin Sportwetten an ihren Vertragspartner, einen in der EU staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln (Beschluss vom 30. Juni 2008, Az. 3 K 1113/08).
Der Schutzantrag ist nach Ansicht des Gerichts unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin überhaupt Veranstalter des Glücksspiels sei, begründet. Angesichts der Feststellung der Europarechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols des Landes Baden- Württemberg überwiege das Interesse der Vermittlerfirma, bis zur Rechtskraft der Hauptsache von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Auch sei nicht ersichtlich, dass von der Sportwettenvermittlung derzeit konkrete Gefahren ausgingen.
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EuGH: Wettvermittlung nicht nach der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie steuerbefreit von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass die an einen Sportwettenvermittler gezahlte Provision nicht umsatzsteuerbefreit ist (Beschluss vom 14. Mai 2008, verbundene Rechtssachen C-231/07 und C-232/07). Das Berufungsgericht Brüssel (Cour d’appel Bruxelles) hatte den EuGH um Klärung gebeten, ob eine Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie in Betracht komme, nach der Vermittlungsumsätze bei bestimmten Finanzdienstleistungen steuerbefreit sind. Dies lehnte der EuGH aufgrund einer Auslegung dieser Richtlinie ab. Betroffen sind in den belgischen Ausgangsverfahren Tabakwarenhändler („buralistes“), die Wetten auf Rechnung eines Buchmachers angenommen und den Wettkunden Gewinne ausgezahlt hatten.
Tenor der EuGH-Entscheidung: Der Begriff "Umsätze - einschließlich der Vermittlung - im Einlagengeschäft und ... im Zahlungsverkehr" in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er nicht die Dienstleistung eines für Rechnung eines Vollmachtgebers, der den Abschluss von Wetten auf Pferderennen und andere Sportereignisse betreibt, handelnden Vertreters erfasst, die darin besteht, dass dieser Vertreter die Wetten im Namen des Vollmachtgebers annimmt, die Wetten aufzeichnet, dem Kunden durch die Ausgabe eines Belegs den Abschluss der Wette bestätigt, die Gelder vereinnahmt, die Gewinne auszahlt, gegenüber dem Vollmachtgeber die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der Gelder und für deren Diebstahl und/oder Verlust trägt und für diese Tätigkeit vom Vollmachtgeber eine Vergütung in Form einer Provision erhält.
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Impressum Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222 Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.
Herausgeber: Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht@anlageanwalt.de
Redaktion: Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlageanwalt.de) (presserechtlich verantwortlich) Rechtsanwältin Alice Wotsch u. a. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald
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