13.07.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Sportwettenrecht aktuell Newsletter Nr. 109 und 110».
Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele
Nr. 109 vom 11. Juli 2008
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Verwaltungsgericht Berlin hebt Untersagungsverfügung des Landes Berlin gegen Sportwettenvermittler auf: Staatliches Monopol faktisch beendet von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte in den letzten Monaten bereits in mehreren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag geäußert und daher von Untersagungsverfügungen betroffenen Sportwettenvermittlern Vollstreckungsschutz gewährt (siehe Sportwettenrecht aktuell Nr. 102). Nunmehr hob das VG Berlin auch in der Hauptsache die Untersagungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin als rechtswidrig auf (Urteil vom 7. Juli 2008, Az. VG 35 A 167.08). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Kläger kann damit weiter Verträge über Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln.
Das neue Urteil betrifft eine auf den Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz (AG GlüStV) gestützte Untersagungsverfügung vom 6. März 2008. Die genauen Urteilsgründe stehen noch aus. Das Gericht hatte allerdings - wie berichtet - bereits in dem Vollstreckungsschutzverfahren erhebliche Bedenken geäußert, ob die neuen Regelungen eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage darstellten. Das staatliche Sportwettenmonopol sei als erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Anbieter und Vermittler von Sportwetten verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
Das VG Berlin hat die Berufung gegen dieses Urteil ausdrücklich zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat. Angesichts der Tragweite der Entscheidung, mit der der Glücksspielstaatsvertrag für rechtlich nicht haltbar erklärt wird, ist davon auszugehen, dass das Land Berlin dieses Rechtsmittel einlegen wird. Bis auf Weiteres ist das staatliche Monopol jedoch faktisch beendet, da der Sportwettenmarkt in Berlin nicht mehr – wie bisher – gegenüber staatlich zugelassenen Buchmachern aus anderen EU-Mitgliedstaaten abgeschottet werden kann.
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Sportwettenrecht aktuell Nr. 110 vom 12. Juli 2008 Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele
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Französischer Staatsrat legt Vereinbarkeit eines Wettmonopols mit Europarecht dem Europäischen Gerichtshof vor
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Neben den Vorlagen zweier niederländischer Höchstgerichte (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 106 und 107) hat auch der französische Staatsrat (Conseil d´État), in seiner Eigenschaft als oberstes Verwaltungsgericht Frankreichs, die Vereinbarkeit eines Wettmonopols mit Europarecht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 9. Mai 2008, Entscheidung Nr. 287503).
Eingeleitet wurde das Verfahren von dem maltesischen Buchmacher ZEturf (Zeturf Limited), der vom zuständigen französischen Landwirtschaftsministerium am 18. Juli 2005 die Aufhebung einer Rechtsverordnung (decret n° 97-456 vom 5. Mai 1997) begehrte, mit der für den 1930 gegründeten Pferdewettanbieter Pari Mutuel Urbain (PMU) ein Monopol für Pferdewetten festgeschrieben wird. Der in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassene Buchmacher ZEturf argumentierte, dass dieses Wettmonopol nicht mit Europarecht vereinbar sei. Nachdem das Landwirtschaftsministerium nicht reagierte, reichte ZEturf gegen die implizierte Ablehnung am 25. November 2005 beim Conseil d´État Klage ein.
Hintergrund dieses Vorgehens von ZEturf war, dass diesem Buchmacher zunächst vom Paris Tribunal de grande instance mit Entscheidung vom 8. Juli 2005 verboten worden war, Pferdewetten anzunehmen. Dieses auch in der Berufungsinstanz bestätigte Verbot wurde allerdings vom Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) mit einer vor allem europarechtlich begründeten Grundsatzentscheidung vom 10. Juli 2007 aufgehoben.
Der Conseil d´État beschloss nunmehr die von ZEturf bemängelte Vereinbarkeit des französischen Pferdewettmonopols mit Europarecht dem EuGH gemäß Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen. Hierfür stellte der Conseil d´État dem EuGH zwei Fragen (in Originalfassung siehe unten). Im Wesentlichen erkundigt sich der Staatsrat, ob die in den Artikeln 49 und 50 des EG-Vertrags garantierte Dienstleistungsfreiheit so auszulegen ist, dass sie eine nationale Regelung verbietet, mit der ein Monopolregime zugunsten eines einzigen Anbieter errichtet wird, mit dem die Verbrechensbekämpfung und der Schutz der öffentlichen Ordnung in einer effizienteren Weise als durch weniger einschränkende Maßnahmen erreicht werden soll, wenn ein derartiges Regime mit einer dynamischen Geschäftspolitik des Anbieters verbunden ist, so dass eine zufrieden stellende Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel nicht erreicht wird. Ein Aspekt dieser Frage ist die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfende Erforderlichkeit, d.h. die Prüfung von Alternativen zu einer Monopolregelung und die Frage nach milderen Mitteln (entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung der Rechtssache „Liga Portuguesa“ - Rs. C-42/07 - diskutierten Rosengren-Urteil). Ein weiterer, schon bislang problematisierter Punkt ist die rechtliche Haltbarkeit eines Monopols, wenn das Monopolunternehmen, wie der hier wirtschaftlich sehr erfolgreich agierende Anbieter PMU, keineswegs die Gelegenheiten zum Spiel einschränken, sondern vielmehr seine Umsätze ausweiten will. Ergänzend fragt der Conseil d´État mit der zweiten Vorlagefrage, ob bei der Prüfung der Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nur das Online-Angebot oder alle Vertriebsformen zu berücksichtigen sind.
Angesichts nunmehr 15 anhängiger Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen (darunter drei durch nationale Höchstgerichte) sowie zahlreicher anstehender Klagen in Vertragsverletzungsverfahren (nach der ersten Klage gegen Spanien wegen der diskriminierenden Besteuerung von Glücksspielgewinnen) ist zu erwarten, dass der EuGH nunmehr die aufgeworfenen Rechtsfragen umfassend klären wird.
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Originalfassung der Vorlagefragen: 1°) Les articles 49 et 50 du traité instituant la communauté européenne doivent-ils être interprétés comme s’opposant à une réglementation nationale qui consacre un régime d’exclusivité des paris hippiques hors hippodromes en faveur d’un opérateur unique sans but lucratif laquelle, si elle semble propre à garantir l’objectif de lutte contre la criminalité et ainsi de protection de l’ordre public d’une manière plus efficace que ne le feraient des mesures moins restrictives, s’accompagne pour neutraliser le risque d’émergence de circuits de jeu non autorisés et canaliser les joueurs vers l’offre légale, d’une politique commerciale dynamique de l’opérateur qui n’atteint pas en conséquence complètement l’objectif de réduire les occasions de jeux ? 2°) Convient-il, pour apprécier si une réglementation nationale telle que celle en vigueur en France, qui consacre un régime d’exclusivité de gestion du pari mutuel hors hippodromes en faveur d’un opérateur unique sans but lucratif, contrevient aux articles 49 et 50 du traité instituant la Communauté européenne, d’apprécier l’atteinte à la libre prestations de services du seul point de vue des restrictions apportées à l’offre de paris hippiques en ligne ou de prendre en considération l’ensemble du secteur des paris hippiques quelle que soit la forme sous laquelle ceux ci sont proposés et accessibles aux joueurs ?
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Impressum
Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222
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Herausgeber: Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht@anlageanwalt.de
Redaktion: Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlageanwalt.de) (presserechtlich verantwortlich) Rechtsanwältin Alice Wotsch u. a. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald
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