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Betting Law News - Kein Schlusspunkt, sondern Fragezeichen bei Sportwetten





28.03.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Betting Law News - Kein Schlusspunkt, sondern Fragezeichen bei Sportwetten».


Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Sportwetten Ein Bericht von RA Dr. Wulf Hambach und RA Dr. Hendrik Schöttle, Hambach & Hambach

So viel Verwirrung herrschte selten nach einem Richterspruch aus Karlsruhe. Heute Vormittag um zehn Uhr morgens, kurz nach der Verkündung hieß es zunächst „Startschuss für private Anbieter“ (Manager Magazin) und „Sportwetten-Monopol verfassungswidrig“ (Sport1.de), dann las man „Das staatliche Monopol auf Oddset-Sportwetten bleibt grundsätzlich zulässig“ (FAZ.net), zahlreiche andere Zeitungen titelten „Sportwettenmonopol bleibt vorerst erhalten“. Am weitesten von der Wahrheit entfernt war wohl eine Meldung, die kurze Zeit auf der Website eines ostdeutschen Radiosenders zu lesen war: „Das Bundesverfassungsgericht hat heute Vormittag entschieden, dass es auch privaten Wettbüros in Zukunft erlaubt sein muss, Sportwetten anzubieten.“ Doch nicht nur in der Medienwelt herrschte große Verwirrung, selbst bei eingefleischten Wettspezialisten taten sich viele Fragezeichen auf.

Inzwischen hat sich das erste Rascheln im Blätterwald gelegt. Was bleibt? Das derzeitige Gebaren der staatlichen Sportwettenanbieter vermag nicht die Aufrechterhaltung eines staatlichen Monopols zu rechtfertigen und ist verfassungswidrig, entschied das Gericht. Dem Gesetzgeber bleibt es überlassen, ob er sich für eine Liberalisierung des Marktes entscheidet, oder ob er am Monopol festhalten will. So oder so – bis zum 31.Dezember 2007 muss nach der Auflage der Karlsruher Richter eine gesetzliche Neuregelung her. Innerhalb der nächsten 21 Monate gibt es also zwei Szenarien:

Die erste Möglichkeit besteht darin, dass der Gesetzgeber das staatliche Wettmonopol beibehält und dieses in Gesetzesform gießt. In diesem Zusammenhang betont das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung: „Will der Gesetzgeber an einem staatlichen Wettmonopol festhalten, muss er dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht unter Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten.“

Sollte sich der Gesetzgeber für diese Option entscheiden, wird es für Oddset eng: Werbung, so das Gericht, ist nur noch zum Zweck der Information und Aufklärung zulässig.

Über Suchtgefahren müsse aktiv informiert werden, das bloße Bereithalten von Informationsmaterial reiche nicht aus. Die Ausgestaltung des einzelnen Angebotes ist am Ziel der Suchtbekämpfung und des Spielerschutzes auszurichten.

Der staatliche Anbieter Oddset müsste in diesem Fall unverzüglich, d. h. sofort sein Sponsoring der FIFA Fußball-WM 2006 einstellen und weitere aggressive Werbemaßnahmen (z. B. durch die 15 Sponsoring-Verträge mit 15 Fußballvereinen der ersten Bundesliga) einstellen. Im Weiteren ist auch das Internetangebot von Oddset von dieser bundesverfassungsgerichtlichen Vorgabe betroffen:

„Vor dem Hintergrund der rechtlich gebotenen Ausrichtung des Wettangebots am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ist auch die Möglichkeit der Wettteilnahme über das Internetangebot der staatlichen Lotterieverwaltung bedenklich. Der Vertreter der Staatlichen Lotterieverwaltung hat in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, dass sie sich über diesen Vertriebsweg, jedenfalls derzeit der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtigen Jugendschutz nicht effektiv verwirklichen lasse. Gleiches wird aber auch für die Nutzung von SMS gelten, die Sportwetten mittels Mobiltelefon jederzeit von jedem Ort aus grundsätzlich spielbar macht“.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unseren letzten Newsletter 1 | 200 6, in dem wir bereits angedeutet hatten, dass das SMS- bzw. Mobilsportwettenangebot von Oddset bedenklich ist.

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dürften kaum die Rahmenbedingungen sein, unter denen Oddset wirtschaftlich existieren kann. Dennoch, die Richter haben keinen Zweifel daran gelassen, dass sie es ernst meinen. Eine unabhängige Kontrollinstanz, das Verbot von Werbung, soweit diese über die reine Information hinausgeht und das Verbot von Vertriebswegen, die Spieler- und Jugendschutz nicht ausreichend berücksichtigen – wie Internet, SMS, aber auch TV – das alles sind Faktoren, welche das derzeitige Auftreten der staatlichen Anbieter radikal beschneiden würden. Auch die bisher verfolgte expansive Vermarktungsstrategie müsste in diesem Fall aufgegeben werden.

Als andere Möglichkeit bleibt dem Gesetzgeber, das Monopol aufzugeben und den Sportwettenmarkt zu liberalisieren. Dann müssten allerdings auch private Anbieter zugelassen werden, die den Staatlichen ein Stück vom Kuchen streitig machen. Doch ob dieser nach den strengen Vorgaben aus Karlsruhe ohnehin so groß bleibt, wenn am Monopol festgehalten wird, ist alles andere als sicher.

Aber genau das hat Bayern vor. »Wir müssen jetzt nachbessern«, sagte Innenstaatssekretär Georg Schmid in Karlsruhe, der sich für eine Beibehaltung des Monopols einsetzt. Etwas deutlicher formulierte es der Anwalt der Beschwerdeführerin, einer Münchener Buchmacherin: „Die staatliche Heuchelei hat jetzt ein Ende.“

Oddset selbst steht der Entscheidung positiv gegenüber: „Wir begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht ein staatliches Monopolangebot für grundsätzlich geeignet hält, die Gefahren der Spielsucht zu bekämpfen.“ sagt Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern, die im Auftrag aller 16 Landesgesellschaften die Geschäfte von ODDSET führt. „Wir werden die vom Gericht gemachten Auflagen analysieren und schnellstmöglich umsetzen“ heißt es in der Stellungnahme, ohne dass näher darauf eingegangen wird, wie dies geschehen soll.

Die Frage ist allerdings, ob Oddset ein ernsthaft verfolgtes Monopol aus wirtschaftlicher Sicht wirklich durchhalten kann. Denn so sicher, wie das Monopol nach dem neuen Richterspruch scheint, steht es schon lange nicht mehr. Zum einen sind schon seit Jahren private Anbieter mit sogenannten DDR-Lizenzen legal auf dem deutschen Markt tätig. Zum anderen gibt es eine immer größer werdende Zahl von international tätigen Anbietern im Internet – ein Feld, welches Oddset jetzt räumen muss. Das hat unmittelbar zur Folge, dass Oddset letztlich nicht nur weiterhin Marktanteile verlieren wird, sondern diesen Markt ganz aufgeben und sich mit einem Nischendasein begnügen werden muss. Ein solches Nischendasein fristet beispielsweise die Online-Spielbank Wiesbaden, die zwar über eine staatliche Genehmigung für das Angebot von Online-Casinospielen besitzt, die allerdings durch die strengen Auflagen stark eingeschränkt ist und nur regional tätig werden kann. Die Zahl der Spieler, die sich auf ihre Website verirren, ist verschwindend gering. Für große, internationale Anbieter stellt ein solches Geschäftsmodell keine ernsthafte Konkurrenz dar.

Auch wenn es bei erstem Hinsehen anders aussehen mag, spricht vieles für ein Sportwettengesetz, das es auch privaten Anbietern erlaubt, nach einem bestimmten Genehmigungsverfahren Lizenzen zu erwerben und damit Sportwetten in Deutschland anzubieten. Zum einen kann das Internetsportwettenangebot nicht wirksam verhindert werden, sondern es ist nur durch eine Regulierung in den Griff zu kriegen. Zum anderen würde Oddset bei einer Liberalisierung des Wettmarktes bei weitem nicht so stark in seinem Auftreten beschränkt werden. Diese Alternative ist daher der zur Zeit zwar noch nicht in der Presse kommunizierte, jedoch in der Realität wahrscheinlichere Lösungsweg.

Denn es ist kaum vorstellbar, dass Oddset sich aus dem Sportwettengeschäft wieder komplett zurückziehen wird, nur um letztlich den Vorgaben eines neuen, das Sportwettmonopol manifestierenden Gesetzes zu genügen. Man darf vor diesem Zusammenhang nicht vergessen, dass die Inhaber einer so genannten DDR-Lizenz, wie z. B. Betandwin, in der Zeit des Rückzuges von Oddset die entstehenden Lücken sofort wieder ausfüllen würde und dass es in diesem Zuge private Sportwettenanbieter gäbe, die diese Restriktionen nicht zu befolgen hätten. Dieser Tatsache muss letztlich der Gesetzgeber in Betracht ziehen, bevor er sich für oder gegen eine Marktliberalisierung entscheidet.

Doch es blieben noch andere Fragen offen. So hat das Gericht entschieden, dass eine Neuregelung durch den Bundes- oder auch den Landesgesetzgeber in Frage kommt. Das aber wirft praktische Fragen auf: Während der Bundesgesetzgeber für Wirtschaftsrecht zuständig ist, obliegt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz des Ordnungsrechts. Mit anderen Worten: Eine Öffnung des Marktes ist unter wirtschaftsrechtlichen Gesichtspunkten durch den Bund zulässig. Eine restriktive Regelung des Monopols wäre ordnungsrechtlich durch den Landesgesetzgeber vorzunehmen. Wer aber entscheidet die grundsätzlichere Frage, in welche Richtung es geht?

Ebenfalls offen ist die Rechtslage im Zeitraum bis zu dieser Entscheidung. Die Richter urteilten, dass bis zu einer Neuregelung das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten weiterhin „als verboten angesehen werden darf“. Ob sich ein Anbieter allerdings strafbar macht, überließ es der Klärung durch die Strafgerichte.

Wie auch immer sich der Gesetzgeber entscheiden sollte – das Bundesverfassungsgericht hat mit der heutigen Entscheidung eine unverzügliche Umsetzung der Vorgaben gefordert, die unabhängig davon stattzufinden hat, ob am Ende des Weges die Liberalisierung oder das Staatsmonopol steht. Die staatlichen Anbieter müssen also schon jetzt anfangen, die eben aufgehängten Plakate zur Fußball- WM wieder abzuhängen. Nach allem dürfte klar geworden sein, dass die über die Presse kommunizierte Freude über die weitere Möglichkeit der Beibehaltung des Staatsmonopols durch Oddset nicht berechtigt ist. Vielmehr würde eine Beibehaltung des Monopols gleichbedeutend mit einem Rückfall von Oddset in die Steinzeit der Sportwette sein. Schließlich schreibt nicht Oddset bzw. der Sportwettengesetzgeber die Gesetze des Sportwettenmarktes, sondern der Sportwettenmarkt seine Marktgesetze noch selbst, sei es nun der deutsche, der europäische oder der globale. Im heutigen Medienzeitalter wäre ein Sportwettenveranstalter wie Oddset, der so stark im operativen Geschäft beschränkt wäre, kaum überlebensfähig.

Von nun an können also Wetten angenommen werden: Entscheidet sich der Gesetzgeber für oder gegen eine Liberalisierung des Sportwettenmarktes?

In eigener Sache Herr Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach wird demnächst auf folgenden Konferenzen sprechen:

13. April 2006/London Remote Gambling Regulatory Intensive (World Online Gambling Report)

27. April 2006/München (Bayerischer Hof) The case for gambling de-regulation in Europe (GMM Business Solution)

16. - 18. Mai 2006/Montreal Global Interactive Gaming Summit & Expo 2006 (Gigse)

29. /30. Mai 2006/Bonn Sportwetten und Glücksspiele – ein neuer Markt formiert sich (Euroforum)

31. Mai – 1. Juni 2006/Brüssel 2 n d Annual European Gambling Briefing (ATE Online)

21. - 23. Juni 2006/Ljubljana halbjährliche Konferenz der International Masters of Gamling Lawyers (IMGL)

27. - 28. Juni 2006/Stockholm World Poker Congress 2006 (River City Group)

Impressum Die Betting-Law-News informieren Sie kostenlos über aktuelle Ereignisse aus dem europäischen und internationalen Glücksspielrecht. Hambach & Hambach übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts der Betting-Law-News. Bitte beachten Sie, dass die Betting-Law-News lediglich der Information dienen und eine anwaltliche Rechtsberatung unter keinen Umständen ersetzen.

Ein Nachdruck (Zweitveröffentlichung) ist nur bei unentgeltlicher Weitergabe, sowie unter Nennung der Quelle und Adressangaben (im Internet zudem verlinkt) gestattet. Wir bitten zudem um Ablieferung eines Belegexemplares.

Der Betting-Law-Newsletter ist beim nationalen ISSN-Zentrum für Deutschland registriert (ISSN 18617441).

Redaktionell verantwortlich: RA Dr. Wulf Hambach

Redaktion: RA Dr. Wulf Hambach RA Claus Hambach RA Andreas Gericke RA Dr. Hendrik Schöttle Sarah Madden

Gastkommentatoren: RA Justin Franssen Thietmar Hambach Jens Leinert Haimhauser Str. 1 D-80802 München Fon: +49 89 389975-50 Fax: +49 89 389975-60 E-Mail: info@ra-hambach.com www.betting-law.com



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