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Kartellamt will mehr Wettbewerb bei Lotto und Toto



Glücksspielrecht Newsübersicht

30.05.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Kartellamt will mehr Wettbewerb bei Lotto und Toto»


Das Bundeskartellamt hat die regionalen Lottogesellschaften und den Deutschen Lotto- und Totoblock abgemahnt.

Bonn (dpa) - Das Bundeskartellamt will für mehr Wettbewerb beim staatlichen Lotto und Toto sorgen und privater Konkurrenz beim Geschäft mit Tippscheinen helfen. Die regionalen Lottogesellschaften sowie der Deutsche Lotto- und Totoblock seien wegen verschiedener Verstöße gegen das Kartellrecht abgemahnt worden, teilte die Behörde in Bonn mit.

Ihnen droht nun ein Verbot unzulässiger Praktiken. Die Lottobranche hat bis Ende Juni Gelegenheit, zu der roten Karte des Kartellamts Stellung zu nehmen. Nach dem Willen der Wettbewerbshüter soll es im Rahmen des staatlichen Monopols auch Privatvermittlern wie etwa Fluxx oder Faber möglich sein, nicht nur übers Internet oder mittels Postversand, sondern auch stationär etwa in Supermärkten oder Tankstellen von Kunden Scheine anzunehmen und dafür Provisionen von den Lottogesellschaften zu kassieren.

Es sei unzulässig, wenn der Lotto- und Totoblock seine Gesellschaften auffordere, keine Spieleinsätze aus solch stationärer Vermittlung anzunehmen, stellte das Kartellamt fest. Die Betätigung der Vermittler werde dadurch erheblich eingeschränkt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1999 und einer bereits erfolgten Untersagung des Kartellamts sei die Betätigung von gewerblichen Spielvermittlern grundsätzlich zulässig. Sie verstoße auch nicht gegen das staatliche Monopol, da die Vermittler nicht selbst Spielverträge mit den Kunden abschlössen.

Außerdem dürften Lotterien und Sportwetten von einer Lottogesellschaft nicht nur in dem Bundesland angeboten werden, in dem sie eine Genehmigung hätten, befand das Kartellamt. Dieses so genannte Regionalitätsprinzip verstoße gegen das Kartellrecht. In Deutschland liegt das staatliche Lotto-Monopol bei den Ländern und in jedem der 16 Bundesländer gibt es eine Lottogesellschaft. Laut Kartellamt handelt es um eine »unzulässige Gebietsaufteilung«, die einen Wettbewerb zwischen den Lottogesellschaften verhindere.

Unzulässig sei schließlich auch, dass die Lottogesellschaften an die Bundesländer Informationen über die Spieleinsätze, die vereinnahmten Gebühren und die auf gewerbliche Spielvermittler entfallenden Anteile übermittelten. Damit könnten die Bundesländer die Einnahmen nach einem Staatsvertrag unter sich aufteilen, wobei die den Ländern zugeteilten Quoten der bestehenden Marktaufteilung unter den Lottogesellschaften entsprächen. Hierdurch werde der Anreiz für die Lottogesellschaften, mit Kunden auch in anderen Bundesländern ins Geschäft zu kommen, begrenzt.



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