Der Betreiber eines Wettbüros ist nun auch in dritter Instanz vom Vorwurf des unerlaubten Glücksspiels freigesprochen worden. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart und bestätigte damit zwei frühere Entscheidungen des Amtsgerichts Heidenheim und des Landgerichts Ellwangen.
Der 31-jährige Kaufmann vermittelt seit 2002 in Heidenheim Sportwetten für eine österreichische Firma über das Internet. Nach Ansicht der Richter hat er nicht schuldhaft gehandelt, da er sich vor der Eröffnung über die Zulässigkeit dieses Gewerbes informiert hatte. Bei der Anmeldung habe ihm ein Mitarbeiter der Stadt erklärt, er dürfe Wetten vermitteln, aber nicht selber veranstalten. Zudem habe er einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultiert, der ihm erklärt hatte, dass er sich nicht strafbar mache, obwohl die Rechtslage nicht eindeutig sei. Richter: Staat darf nicht Chaos schaffen
"Der Staat darf bei extrem unklarer Rechtslage nicht mit verwirrenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen Chaos schaffen und dann dem Bürger das Risiko der Aufklärung aufbürden", sagte der Vorsitzende Richter Stefan Eckert in seiner Urteilsbegründung. Gegen eine Strafbarkeit spreche auch, dass die Stadt Heidenheim bis heute keine Untersagungsverfügung gegen das Wettbüro erlassen habe. Zudem könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein deutscher Betreiber mit einer Konzession eines europäischen Landes nicht nach deutschem Recht bestraft werden, da dies gegen die europäische Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verstoße.
"Aktenordner bei 'Altfällen' zuklappen" Das Grundsatzurteil hat Auswirkungen auf alle Wettbürobetreiber, die so genannte Oddset- Wetten vor dem 28. März 2006 vermittelt haben. Sie müssen sich sehr wahrscheinlich nun nicht mehr wegen unerlaubten Glücksspiels vor den Strafgerichten verantworten. "Bei diesen Altfällen können wir die Aktendeckel zuklappen", sagte Oberstaatsanwalt Peter Rörig von der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in einer ersten Reaktion.
Bundesverfassungsgericht ließ Strafbarkeit offen Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 28. März entschieden, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten nur mit der vom Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit vereinbar sei, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet sei. Dies sei derzeit nicht der Fall. Das Gericht hat dem Gesetzgeber deswegen eine Frist bis Ende 2007 eingeräumt, um eine neue Regelung zu finden. Ob in der Übergangszeit - also bis zum 31. Dezember 2007 - und in den so genannten Altfällen vor dem 28. März 2006 die Veranstaltung von Sportwetten strafbar sei, unterliege der Bewertung der Strafgerichte.
Der Bonner Strafverteidiger Bernd Müssig hatte vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht argumentiert, dass sich private Wettbürobetreiber bis zu diesem Tag nicht wegen unerlaubten Glücksspiels strafbar gemacht haben können, da das staatliche Wettmonopol zumindest bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht den verfassungsmäßigen Kriterien entsprochen habe. Darüber hinaus hatte auch er mit der Kollision mit europäischem Recht argumentiert. www.swr.de
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