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Gesammelte und verteilte Trinkgelder nicht steuerpflichtig



02.07.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Gesammelte und verteilte Trinkgelder nicht steuerpflichtig»

Erhält ein Arbeitnehmer ein Trinkgeld, muss er für diese freiwillige Leistung weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben zahlen. Doch gilt dieser Grundsatz auch, wenn der Arbeitgeber die Trinkgelder seiner Angestellten einsammelt und anteilig auf alle Mitarbeiter verteilt?

Die Richter des Finanzgerichts des Landes Brandenburg bejahten diese Frage in ihrem aktuellen Urteil (4 K 1742/04). In dem zu verhandelnden Fall sammelte ein Casino das Trinkgeld zentral in Trinkgeldbüchsen ein, das Spielbankbesucher Mitarbeitern im Automatenspielbereich zusteckten. Die Trinkgelder wurden vom Arbeitgeber anschließend nach einem tarifvertraglich geregelten Verteilungsschlüssel unter den Arbeitnehmern aufgeteilt. Das Finanzamt besteuerte daraufhin die Trinkgeldzahlungen, weil diese vom Arbeitgeber vertraglich zugesichert waren. Doch die Richter des Finanzgerichts des Landes Brandenburg beurteilten die Sachlage anders. Es handelt sich bei der Zahlung trotz des vertraglichen Anspruchs um eine freiwillige Zahlung der Spielbankbesucher an die Mitarbeiter.



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