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BAW bewertet Münster-Urteil zum Sportwettenmarkt als Skandal



Glücksspielrecht Newsübersicht

06.07.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «BAW bewertet Münster-Urteil zum Sportwettenmarkt als Skandal»


Der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster, dessen Entscheidungen zum Sportwettenmarkt bereits einige Male vom Bundesverfassungsgerichts aufgehoben wurden, setze sich explizit über europarechtliche Vorgaben sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht hinweg und begründe dies mit angeblich erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit, so betandwin. Zahlreiche Befangenheitsanträge, gestützt u.a. auf Äusserungen des Prozessbevollmächtigten des Lottoblocks über seine Gespräche mit dem Vorsitzenden während der Entscheidungsfindung des Gerichts hätten das Verfahren in Münster begleitet, heisst es.

Ein betandwin Sprecher; "Das Urteil von Münster ist sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich seines Zustandekommens ein handfester Skandal. Oddset bewirbt nicht nur sein Angebot nach wie vor umfassend, sondern distribuiert es flächendeckend in über 25.000 Annahmestellen. In ungleich höherem Ausmass potenziell suchtgefährliche Angebote wie Lotto und Keno werden nach wie vor ohne jede Einschränkung beworben. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht weder nachvollziehbar noch verfassungsgemäss."

Hinsichtlich des eigenen Internetangebotes, das auf Grundlage einer Gewerbeerlaubnis in Neugersdorf, Sachsen, veranstaltet werde, habe das Urteil keine Auswirkungen. Sowohl die Bewerbung von betandwin als auch die Teilnahme an dem Angebot sei wegen der bestehenden Gewerbeerlaubnis bundesweit zulässig, so betandwin.

betandwin e.K. weist zudem die Interpretation von Westlotto zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Soweit bis heute bekannt sei, habe das BVerwG entschieden, dass eine Sportwetten-Lizenz aus Gera nicht zur Eröffnung einer Zweigstelle, also zur Schaffung einer physischen Infrastruktur in Bayern berechtige. Dass hiervon nicht eine Grundsatzentscheidung hinsichtlich der bundesweiten Gültigkeit der DDR-Lizenzen abzuleiten sei, bestätigte Dittmar Hahn, Richter am Bundesverwaltungsgericht, ausdrücklich in einem Interview. Die Entscheidung beschränke sich darauf, dass das in Bayern nicht möglich sei.

betandwin e.K. veranstaltet oder vermittelt keine Sportwetten in Bayern. Die Sportwetten werden über das Internet angeboten. Somit sei davon auszugehen, dass das Angebot von betandwin e.K. auch von dieser Entscheidung nicht betroffen sei. betandwin weise damit die unzutreffende erste Einordnung durch staatliche Wettanbieter zurück, dass lediglich Oddset bundesweit berechtigt sei, Sportwetten anzubieten. Dies sei eine bewusste Irreführung der Öffentlichkeit, um Kunden und Werbepartner zu verunsichern.



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