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Betting-Law-News, von Pop-Up-Blockern und gewerblichen Spielevermittlern



Glücksspielrecht Newsübersicht

21.07.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Betting-Law-News, von Pop-Up-Blockern und gewerblichen Spielevermittlern»


Betting-Law-News 03/2006

viii. Von Pop-Up-Blockern und gewerblichen Spielevermittlern

Gerichtskosten im fünfstelligen Bereich und ein angedrohtes Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € wegen der Verletzung von Fernabsatzrecht – Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.04.2006, Az.: VI-U (Kart) 23/05

RA Dr. Hendrik Schöttle, Hambach & Hambach Rechtsanwälte

Das Glücks- und Gewinnspielrecht ist nicht die einzige Rechtsmaterie, mit der sich Online- Anbieter der Spielebranche beschäftigen müssen. Zwar geht es derzeit bei rechtlichen Auseinandersetzungen vor allem um das „Ob“ und „Wie“ der Zulassung Privater – insbesondere bei den Sportwettenanbietern. Die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt allerdings, dass über diese Fragen hinaus auch die Umsetzung des IT-Rechts, insbesondere des Fernabsatzrechts eine immer wichtigere Rolle spielt (zu fernabsatzrechtlichen Pflichten bei Lottospielgemeinschaften siehe auch OLG Karlsruhe v. 27.03.2002, Az.: 6 U 200/01, MMR 2002, 618 ff.).

In dem Gerichtsverfahren ging es um die Website eines Anbieters, der Kunden an eine niederländische Systemlotto-Anbieter vermittelt. Dieser Anbieter wurde zunächst erfolglos abgemahnt. Im sich anschließenden Gerichtsverfahren, das durch zwei Instanzen ging, wurde der Anbieter schließlich verurteilt, die gerügten Pflichten des Fernabsatzrechts umzusetzen – und ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € wurde angedroht.

Unterdrückung von Informationen aufgrund eines Pop-Up-Blockers geht zu Lasten des Unternehmers

Wer auf der Website des Anbieters einen Spielvertrag abschließen wollte, dem wurden im Rahmen der Anmeldung die Vertragsinformationen und Beteiligungsbedingungen in einem eigenen Pop-Up-Fenster angezeigt. Viele Browser verwenden inzwischen so genannte Pop-Up- Blocker, die solche Fenster nicht anzeigen, bzw. die Anzeige von einer Zustimmung des Nutzers abhängig machen. Auch im hier vorliegenden Fall erschien das Pop-Up-Fenster mit den gesetzlich geforderten Informationen nicht. Nach Ansicht des Gerichts – das im übrigen davon ausging, dass derzeit bei ca. 50% der Anwender ein Pop-Up-Blocker installiert ist – genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Anbieter, die wichtige, gesetzlich geforderte Informationen in einem Pop-Up-Fenster darstellen, sollten diese Art der Darstellung ändern, und sie den Vorgaben des OLG Düsseldorf anpassen.

Fernabsatzrechtliche Informationspflichten im Staatslotterievertrag verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht

Der Anbieter hatte weiter versäumt, den Informationspflichten nachzukommen, die im Staatslotterievertrag (LotterieStV) geregelt sind. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 hat der Vermittler

die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.

Eine derartige Aufschlüsselung des Endpreises hat der Anbieter nicht vorgenommen. Er brachte allerdings vor, dass die zitierte Vorschrift unanwendbar sei, da sie gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht verstoße. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Einen von dem Anbieter gerügten Verstoß gegen Kartellrechtsvorschriften des EG- Vertrages verneinte das Gericht. Die Vorschrift schreibe weder den Spielvermittlern eine Kartellabsprache vor, noch erleichtere sie eine solche.

Etwas anderes könne möglicherweise für § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des LotterieStV gelten, der die gewerblichen Spielevermittler verpflichtet, mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Das Gericht sah darin eine mögliche Beschränkung des Nachfragewettbewerbs der Bundesländer bzw. der Landeslottogesellschaften um die gewerblichen Spielevermittlung. Diese Frage ließ das Gericht jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit offen. Da die Vorschrift zur Preisaufschlüsselung von den übrigen Vorschriften getrennt werden könne, komme eine Europarechtswidrigkeit nicht in Betracht.

Die Prüfung eines möglichen Grundgesetzverstoßes lehnte das Gericht mit Hinweis im Hinblick auf die alleinige Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts ab. Allerdings seien die Fachgerichte nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig Rechtsschutz zu gewähren. Eine Hauptsacheentscheidung werde dadurch nicht vorweggenommen.

Pauschaler Hinweis auf Erlöschen des Widerrufsrechts unzulässig

Das Gericht hielt auch die Widerrufsbelehrung des Anbieters für unzureichend. Der Anbieter hatte in der Widerrufsbelehrung ausgeführt, dass dem Verbraucher zwar grundsätzlich ein Widerrufsrecht zustehe. Allerdings erlösche dieses mit der Annahme der Bestellung, weil der Anbieter in diesem Fall bereits „erste Dispositionen bezüglich der Ausführung der übernommenen Dienstobliegenheit“ treffe – mit anderen Worten: weil der Anbieter bereits tätig werde.

Diese Belehrung genügt nicht den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV), entschieden die Richter. Durch diese Formulierung werde nämlich der Eindruck erweckt, der Kunde habe nach Abschluss des Vertrages keine Möglichkeit mehr, seine Erklärung zu widerrufen, weil sofort mit der Durchführung des Vertrages begonnen werde. Das entspreche jedoch nicht der geltenden Rechtslage. Denn nach § 312d Abs. 2 Nr. 2 BGB erlösche das Widerrufsrecht nur dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Eine solche Zustimmung könne allerdings nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die Zustimmung müsse vielmehr ausdrücklich erklärt werden.

Fazit

In der Branche der Unterhaltungsmedien geht es bei juristischen Auseinandersetzungen nicht mehr allein um Fragen der Zulässigkeit derartiger Dienstleistungen. Die Konkurrenz hat entdeckt, dass abseits dieser Fragen jetzt auch die konkrete Ausgestaltung der Internetangebote auf den Prüfstand gehoben werden können.

Die Entscheidung zeigt, dass die Umsetzung eines rechtskonformen Internetangebotes kein statischer, einmal durchgeführter und dann abgeschlossener Prozess ist. War die Darstellung von Informationen in Pop-Up-Fenstern vor wenigen Jahren noch unproblematisch, gilt dies mit der zunehmenden Verbreitung von Pop-Up-Blockern nicht mehr. Gerade wenn derartige Mechanismen standardmäßig eingeschaltet sind (und nicht erst vom Nutzer aktiviert werden müssen), kann es dem unbedarften Anwender nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht zugemutet werden, zu erkennen, dass ein Pop-Up unterdrückt wurde. Nicht er, sondern der Anbieter der Informationen hat dann dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen korrekt angezeigt werden.

Aber auch diese Einschätzung könnte womöglich in absehbarer Zeit wieder revidiert werden. Vor einigen Jahren noch hielten es viele Gerichte für unzumutbar, den Besucher einer Website scrollen zu lassen um zum Link zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen. Inzwischen hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass dem durchschnittlich versierten Anwender die Grundfunktionen des Browsers – und dazu gehört das Scrollen über mehrere Bildschirmseiten – vertraut sind und zugemutet werden können (siehe dazu unseren Artikel zum Urteil des OLG Brandenburg in den Betting-Law-News 01|2006, iv.). Vielleicht sieht es in einigen Jahren bei der Konfiguration eines Pop-Up-Blockers ähnlich aus.

Nicht zuletzt zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts auch, dass maßgeschneiderte Internetangebote auch von maßgeschneiderten juristischen Lösungen begleitet werden müssen. Die „Standards“ des E-Commerce-Rechts – wie etwa die Anbieterkennzeichnung – wurden in der Entscheidung nicht erörtert. Das kann seinen Grund nur darin haben, dass sie sich wohl auf der Website des Anbieters wiederfanden. Dennoch reicht dies im Einzelfall nicht aus. Vom Anbieter wurde offensichtlich die – zugegebenermaßen kaum bekannte – Informationspflicht des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LotterieStV übersehen. Welche vor allem finanzielle Folgen diese Nachlässigkeit haben kann, hat die Entscheidung gezeigt: Bei dem vom Gericht zugrunde gelegten Streitwert von 100.000 € können allein die Verfahrens- und Anwaltskosten schnell im fünfstelligen Bereich liegen. Quelle: Hambach & Hambach Rechtsanwälte

x. In eigener Sache

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass sich das Team von Hambach & Hambach Rechtsanwälte durch Herrn Rechtsanwalt Konrad Miller, LL.M sowie durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Hettig vergrößert hat.

Konrad Miller, LL.M

studierte in Köln, London und Berlin Rechtswissenschaft mit Schwerpunkten im Europarecht, Rechtsvergleichung und im internationalem Privatrecht. Im Referendariat spezialisierte er sich auf das Recht der neuen Medien und war unter anderem in der Rechtsabteilung eines international operierenden Internet- Dienstleistungsunternehmens tätig.

Nach Abschluss des zweiten Staatsexamens absolvierte er ein internationales Masterstudium des IT- und Telekommunikationsrechts in Hannover und Glasgow (European Legal Informatics Study Programme – EULISP).

Im Anschluss daran war er für MdB Jörg Tauss als Wissenschaftlicher Mitarbeiter für den Unterausschuss Neue Medien im Deutschen Bundestag tätig. In den Jahren 2004 bis 2005 war er Rechtsreferent für das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geförderte "Kompetenzzentrum E-Commerce für Freie Berufe" (comecom). Zuletzt war er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bielefeld Projektmanager für das EU- Projekt "Joint Network on European Private Law", dessen Aufgabe die Entwicklung der "Common Principles of European Contract Law" ist. Dr. Michael Hettich

hat sich als Rechtsanwalt in München auf den Bereich des Glücksspielrechts spezialisiert. Er promovierte zu dem Thema "Neue Fragen des öffentlichen Glücksspielrechts".

In seiner im Mensch & Buch Verlag (Berlin) erschienenen Dissertation setze er sich mit der Verfassungswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols sowie mit den europa- und internetrechtlichen Fragen der nationalen und internationalen Glücksspielveranstaltungen auseinander. Bereits als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. Heckmann an der Universität Passau und während seiner Referendarstätigkeit bei der internationalen Rechtsanwaltskanzlei Clifford Chance in Frankfurt a. M. beschäftigte er sich mit internetrechtlichen Fragestellungen des Verwaltungsrechts und schuf so die Basis für eine Beratung im Bereich der online-Glücksspielveranstaltungen. Bis 2005 war Herr Dr. Hettich für die internationale Rechtsanwaltskanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz tätig.



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