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Private Wettbüros dürfen bleiben



Glücksspielrecht Newsübersicht

23.07.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Private Wettbüros dürfen bleiben»


Köln - Private Wettbüros für Sportwetten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in Köln und Umgebung vorläufig weiterbetrieben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln gestern in etwa 50 gerichtlichen Eilverfahren entschieden. Damit ist es den Ordnungsämtern der von den Prozessen betroffenen Städte und Gemeinden in der Region einstweilen verwehrt, die Büros sofort zu schließen.

Die Kölner Verwaltungsrichter befassten sich in den Eilverfahren mit privaten Wettbüros, die Sportwetten für Unternehmen vermitteln, welche in einem Mitgliedsland der EU zugelassen sind. Die Richter gaben mit ihrer Entscheidung den Betreibern dieser Büros insofern Recht, als sie die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen entsprechende Verbotsverfügungen der zuständigen Ordnungsämter wiederherstellten.

Das Verwaltungsgericht blieb mit diesen Entscheidungen nach eigenem Bekunden bei „seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten“. Zur Begründung hieß es erneut, das - in Deutschland - staatliche Wettmonopol in seiner bisherigen Ausgestaltung verstoße gegen die europarechtlich gesicherte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Der Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts könne nicht - auch nicht zeitweise - suspendiert (aufgehoben) werden.

Einem am 28. Juni 2006 in einem anderen Verfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster schloss sich das Verwaltungsgericht Köln damit nur teilweise an. Das OVG hatte mit diesem Beschluss zwar ebenfalls einen Verstoß des staatlichen Wettmonopols in Nordrhein-Westfalen gegen das europäische Gemeinschaftsrecht angenommen, dem Gesetzgeber aber eine Übergangszeit eingeräumt, um neue, mit dem Europarecht übereinstimmende Vorschriften zu schaffen. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln ist binnen zwei Wochen die Beschwerde zum OVG Münster möglich (Aktenzeichen unter anderem: 1 L 920 / 06).



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