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VG Neustadt setzt Schließungsverfügung aus



Glücksspielrecht Newsübersicht

29.07.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «VG Neustadt setzt Schließungsverfügung aus»


Pressemeldung Verband Europäischer Wettunternehmer VeWu Danneberg, 28. Juli 20006 Aufgrund europarechtlicher Bedenken hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 20.07.2006 (Az. 5 L 1133/06.NW) die Schließung einer Annahmestelle für Sportwetten ausgesetzt. In der Annahmestelle werden Wetten eines in Gibraltar lizenzierten Wettanbieters vermittelt.

Die 5. Kammer bewertete die von der Kommune erlassene Polizeiverfügung als „schwerwiegenden Eingriff“ in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 EVG/Art. 43 EVG). Außerdem ist das bestehende staatliche Sportwettenmonopol in seiner „derzeitigen Ausgestaltung“ mit dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1) unvereinbar.

Die Richter kritisierten in diesem Zusammenhang, das Fehlen einer „konsequenten und aktiven“ Ausrichtung an der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht. Für Rheinland-Pfalz äußerte die Kammer Zweifel, ob diese Anforderung bereits „angemessen erfüllt“ ist. Hintergrund ist die Übergangsregelung, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auferlegt hat, wonach bis Ende 2007 eine Neuregelung der Staatslotteriegesetze erfolgen muss. Dabei lässt Karlsruhe es offen, ob die verfassungsmäßige Neuregelung das Monopol bestätigt oder aber den Markt für private Unternehmen kontrolliert öffnet.

Aufgrund dieser Alternativen wäre eine sofortige Schließung zu diesem Zeitpunkt nach Ansicht der Kammer eine „erhebliche irreparable Verletzung der Grundrechte“ des Betreibers der Annahmestelle – zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu einer Öffnung des Sportwettenmarkts kommen könne. Für eine sofortige Schließung müssten vielmehr konkrete „über den vermeintlichen Rechtsverstoß hinausgehende Gefahren für die Allgemeinheit vorliegen“.

Warum allerdings von einer privaten Sportwette eine größere Gefährdung ausgehe als von einer staatlichen, konnte nach Ansicht der Richter seitens der Kommune nicht überzeugend dargelegt werden. „Der Grad der Gefährdung“, heißt es dazu in dem Beschluss, „hängt nur davon ab, welche Vorkehrungen getroffen werden, übermäßige Verluste zu vermeiden.“ Rechtsanwalt Martin Reeckmann, der die Betreiber der Annahmestelle vertritt, begrüßt den Beschluss des VG Neustadt als sachgerechte Wertung der mit Sportwetten verbundenen

Kontakt Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) www.vewu.com

ngrid Sebald PR Agentur sports-comm Telefon (0 69) 26 91 05 55 E-Mail: sebald@sports-comm.de

Gefahren. Eine grundsätzlich legitime Kontrolle privater Wettannahmestellen hat nach seiner Ansicht zu berücksichtigen, dass Wettleidenschaft und Manipulationsgefahren gleichermaßen bei privaten wie staatlichen Anbietern auftreten können. Die Betreiber der von RA Reeckmann vertretenen Annahmestelle sind erfahrene Buchmacher für Pferdewetten in dritter Generation. Mit der ihnen durch die zuständigen Behörden erteilten Buchmachererlaubnis für Pferdewetten, so Reeckmann, ist ihre Zuverlässigkeit und Sachkunde nachgewiesen – was den 25.000 Annahmestellen des Lottoblocks bei einer verfassungskonformen Neuordnung des Wettrechts erst noch bevorsteht. Die Behörde kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. Aktenzeichen: 5 L 1133/06.NW



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