23.08.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Zürcher Bezirksgericht hebt Urteil gegen TV-Glücksspiele auf»
Das Zürcher Bezirksgericht hat am Dienstag einen deutschen Dienstleistungsbetrieb vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz freigesprochen.
Das Gericht hob damit ein Urteil des Zürcher Statthalteramtes gegen TV-Glücksspiele auf. Wegen des Verdachts auf Verstösse gegen das Lotteriegesetz hatte der Kanton Zürich Anfang 2005 Strafanzeige gegen mehrere TV-Sender, darunter Sat1 Schweiz, Kabel 1 und DSF (Deutsches Sportfernsehen), beim Zürcher Statthalter eingereicht. Dieser entschied, dass die angebotenen TV-Glücksspiele illegal waren und verurteilte die Sender zu Geldbussen.
Auch die Firma, die für die Sender Glücksspiele organisiert hatte, wurde zu einer Busse verurteilt. Im Gegensatz zu den TV-Sendern rekurrierte deren Geschäftsführer gegen das Urteil. Mit dem Argument: Er sei kein Fernsehveranstalter, sondern lediglich ein technischer Dienstleistungsbetrieb, mit dem Inhalt habe er nichts zu tun gehabt, verteidigte sich der Geschäftsführer am Dienstag vor dem Zürcher Bezirksgericht. Das Gericht folgte seinen Argumenten. Dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass er über die Spiele alle Details gewusst habe. Zudem habe er keinen Einfluss auf die Sendungen.
Bei den TV-Spielen wurde eine Quiz-Frage gestellt, worauf das Publikum sich über eine 0901-Nummer beteiligen konnte. Nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Zuschauer wurden zum Spiel zugelassen. Allen Anrufern wurde eine Gebühr von 1.50 Franken verrechnet. Gemäss Statthalteramt verstösst das Glücksspiel, wie es von den TV-Sendern bis 2005 angeboten wurde, wegen der fehlenden Chancengleichheit gegen das Lotteriegesetz. Denn bei den am TV erlaubten Wettbewerben müssten sich Spielende auch gratis beteiligen können. Zwar könnten sie das formell mit einer Postkarte, solche Spieler hätten aber nie eine Chance, berücksichtigt zu werden.
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