Das Landgericht Ravensburg – 2. Große Strafkammer - hat mit Beschluss vom 29. August 2006 die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten bestätigt (Az. 2 Qs 89/06). Es verwarf damit eine von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 6. Juni 2006 zu Az. 11 Ds 36 Js 21918/04. Dieses hatte die Anklage gegen einen Vermittler nicht zugelassen, der Sportwetten an einen in Österreich behördlich zugelassenen Buchmacher vermittelte.
Das Landgericht verwies auf das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, in dem die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Rechtslage festgestellt worden war, und führte aus:
„§ 284 StGB muss, wie alle Normen, im Rahmen der Verfassung ausgelegt werden. Hinzu kommt die Frage der so genannten Verwaltungsakzessorietät. Eine Strafbarkeit nach § 284 StGB kann also nur dann gegeben sein, wenn die derzeitige verwaltungsrechtliche Lage einen verfassungskonformen Zustand darstellt. Der derzeitige verwaltungsrechtliche Zustand ist jedoch mit geltendem nationalem Recht und Europarecht nicht vereinbar, da er sowohl gegen Artikel 12 GG wie auch gegen die Europäische Niederlassungsfreiheit verstößt (Bundesverfassungsgericht a.a.O.). (…)
Eine Bejahung der Strafbarkeit nach § 284 StGB bedeutete, dass dieser isoliert von geltendem Verwaltungsrecht angewendet werden würde, da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fest steht, dass diese verwaltungsrechtliche Praxis und die dahinter stehenden staatlichen Normen gegen nationales Recht und Europarecht verstößt. Dies würde wiederum bedeuten, dass man den strafrechtlichen Teil des § 284 StGB – Veranstalten eines Glücksspiels – von einem wirksamen verwaltungsrechtlichen Teil, nämlich der Notwendigkeit einer rechtmäßig geforderten behördlichen Erlaubnis trennen würde. Eine solche Anwendung des § 284 StGB entspräche nicht mehr dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit (Artikel 103 Absatz 2 GG). Ein Strafgesetz muss so gefasst sein, dass es auch dem juristischen Laien bei der Rechtsanwendung durch entsprechende Parallelwertung in der Laiensphäre klar vorgibt, was verboten und was erlaubt ist. Die ist bei einer derartigen Beurteilung der Strafbarkeit nicht mehr gegeben.“
Das Landgericht bestätigte damit die Rechtsauffassung, dass eine Strafbarkeit für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten bis zu einer verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung nicht in Betracht kommt. Arendts - Anwälte
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