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TV-Gewinnspiele sind legal



15.09.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «TV-Gewinnspiele sind legal»

Die interaktiven TV-Gewinnspiele von Sat.1 und Viva Schweiz verstossen nicht gegen das Lotteriegesetz. Das Bundesgericht hat einen entsprechenden Entscheid des Statthalteramtes Zürich aufgehoben.

Der Kanton Zürich hatte wegen Verdachts auf Verstösse gegen das Lotteriegesetz Strafanzeige gegen mehrere TV-Sender beim Zürcher Statthalter eingereicht. Dieser entschied im letzten Dezember gegen die TV-Sender. Auch das Bezirksgericht lehnte einen Rekurs ab.

Darauf gelangte die Produktionsfirma ans Bundesgericht. Dieses trat auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zwar nicht ein, hiess hingegen die staatsrechtliche Beschwerde gut. Es hob den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich auf, wie es im heute veröffentlichten Urteil vom 6. September heisst.

Begründet wird das Urteil damit, dass die TV-Sender in ihren Spielen auch gratis Teilnahmemöglichkeiten angeboten hätten. Zwar hätten die Einsender von Postkarten nicht die gleichen Gewinnaussichten wie die Benützer der Telefonnummern. Hingegen konnte man auch über das Internet an den TV-Gewinnspielen teilnehmen, wie es weiter heisst.

Das Statthalteramt hatte geltend gemacht, das Glückpiel verstosse wegen der fehlenden Chancengleichheit gegen das Lotteriegesetz. Denn bei den am TV erlaubten Wettbewerben müssen sich Spielende auch gratis beteiligen können. Zwar könnten sie das formell mit einer Postkarte, solche Spieler hätten aber nie eine Chance, berücksichtigt zu werden. Spiele vorübergehend eingestellt

Die Spiele auf verschiedenen Privatsendern waren den Behörden seit längerem ein Dorn im Auge: Der Bund ortete «verkappte Glückspiele». Da für das Lotteriegesetz die Kantone zuständig sind, wurde der Kanton Zürich direkt tätig.

Die TV-Spiele, wie sie bis 2005 durchgeführt wurden, verliefen alle nach dem gleichen Muster: Der TV-Sender stellte eine Quiz-Frage, das Publikum konnte sich per 0901-Nummer beteiligen. Nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Zuschauer wurden dann zum Spiel zugelassen. Allen Anrufenden wurde jedoch die Gebühr von 1.50 Franken verrechnet.

Wegen des Verfahrens stellten die Sender ihre Glückspiele vorübergehend ein, nahmen sie aber teilweise später in modifizierter Form wieder auf. Gemäss dem Urteil des Statthalteramtes hätten die TV-Sender die Einnahmen aus den Gewinnspielen an die Zürcher Staatskasse abliefern müssen. (fwü/ap/sda)



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