25.09.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Umkämpfte Glücksspiele im EU-Binnenmarkt»
Mitgliedstaaten dürfen regulieren, aber nicht diskriminieren Die jüngste Auseinandersetzung um das Wettbüro Bwin hat ein Schlaglicht geworfen auf die in vielen EU-Staaten geltenden Beschränkungen für Wetten und Glücksspiele. Diese sind nicht immer EU-kompatibel, weshalb die Europäische Kommission aktiv geworden ist.
Brüssel Der Fall hat letzte Woche EU-weit Wellen geschlagen: Die beiden Co-CEO der österreichischen Bwin, einer international im Online-Angebot von Sportwetten und Spielen tätigen Gesellschaft, sind in Frankreich unter dem Vorwurf vorübergehend festgenommen worden, gegen das französische Glücksspielgesetz bzw. das Staatsmonopol für Glücksspiele verstossen zu haben (vgl. NZZ vom 19. 9. 06). Der spektakuläre Vorfall ist Teil eines seit einiger Zeit tobenden Konflikts zwischen privaten Anbietern von Glücksspielen und mehreren EU-Mitgliedstaaten über den Zugang zu den Glücksspiel-Märkten.
Vor einem EU-Verfahren gegen Paris Dabei ist es manchmal auch der Staat, der Spielregeln verletzt: Die Kommission halte viele nationale Gesetze zu Spielen und Sportwetten für unvereinbar mit den EU-Prinzipien der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, erklärte der Sprecher von EU-Binnenmarktkommissar McCreevy letzte Woche. Bereits im April hat die Brüsseler Behörde rechtliche Schritte (Vertragsverletzungsverfahren) gegen Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, die Niederlande und Schweden eingeleitet, weil sie Zweifel an deren Vorschriften über Sportwetten hegt. Derartige Verfahren können bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) führen. Anlass waren Beschwerden von Wettanbietern über Beschränkungen: Mancherorts wurde ihnen eine staatliche Konzession oder Lizenz abverlangt, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat bereits legal lizenziert waren; in manchen Fällen erstreckten sich die Restriktionen auf die Werbung für Wetten oder die Teilnahme von Einheimischen.
Werden solche Einschränkungen meist mit hehren Zielen wie der Bekämpfung von Spielsucht und Geldwäsche begründet, sprechen Kritiker von Scheinheiligkeit: In Wirklichkeit gehe es vor allem um den Schutz staatlicher Monopolisten oder inländischer Konzessionäre gegen die dank dem Internet rasch wachsende internationale Konkurrenz. Bereits vor dem Bwin-Zwischenfall haben McCreevys Beamte die Vorbereitung weiterer Verfahren aufgenommen, darunter laut seinem Sprecher eines gegen Frankreich. Die zu ihrer Eröffnung nötigen Kommissionsbeschlüsse könnten bereits Mitte Oktober erfolgen.
Leitplanken des Gerichtshofs Im April hielt die Kommission anlässlich der Einleitung der sieben Verfahren fest, es bestehe nicht die Absicht, auf eine Liberalisierung des Marktes zu drängen. Auch hätten die Verfahren keine Auswirkungen auf das Recht der Mitgliedstaaten auf Schutz des Allgemeininteresses, solange dieser sich auf notwendige und verhältnismässige Massnahmen beschränke und Diskriminierungen vermeide. Falls ein EU-Staat Spiele und Wetten in diesem Zusammenhang gesetzlich reguliere, müsse er dies in nichtdiskriminierender, verhältnismässiger und konsistenter Art und Weise tun, erläuterte McCreevys Sprecher letzte Woche.
Diese Leitplanken hat der EuGH vorgegeben, insbesondere im «Gambelli-Urteil» von 2003. Er stellte unter anderem auch fest, Beschränkungen der Spieltätigkeiten (und damit der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs), die sich auf «zwingende Gründe des Allgemeininteresses» wie Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für überhöhte Spielausgaben der Bürger stützten, müssten «kohärent und systematisch» zur Begrenzung dieser Tätigkeiten beitragen. Ein Staat könne sich nicht auf die Notwendigkeit berufen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, wenn er zugleich die Verbraucher zur Teilnahme an (staatlichen) Lotterien, Glücksspielen und Wetten ermuntere, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zuflössen. Auch könnten Restriktionen für das Spielgeschäft nicht mit der Sicherung von Einnahmen für den Staat begründet werden. Quelle NZZ
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