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Rechtsstreit ums Glücksspiel



25.09.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Rechtsstreit ums Glücksspiel»

Mit der spektakulären Festnahme der Bwin-Vorstände könnten die französischen Behörden die Grundrechte der beiden österreichischen Manager verletzt haben

Nachdem die Bwin-Vorstände Manfred Bodner und Norbert Teufelberger wieder auf freiem Fuß sind, beginnt nun die rechtliche Aufarbeitung der Causa. Dabei geht es um die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens der französischen Justiz, indirekt auch um die Rechtmäßigkeit des Glücksspielmonopols in Frankreich.

Zunächst haben die Bwin- Manager das Recht, die Modalitäten ihrer Festnahme und die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention von einem unabhängigen Gericht in Frankreich prüfen zu lassen. Dem Vernehmen nach ist im November die erste Anhörung dazu vor Ort vorgesehen.

Nach Abschluss des nationalen Instanzenzugs können beide Manager auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anrufen. Zweifellos haben die französischen Behörden durch die Festnahme in das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art 5 EMRK) der U-Häftlinge eingegriffen, wobei auch die genauen Umstände der Verhaftung und die Haftbedingungen (Art 3 EMRK) in Straßburg nachprüfbar sind.

Im Zuge der nationalen Rechtskontrolle wird das französische Appelationsgericht auch auf die Frage stoßen, ob die Haft und eine allfällige Justizstrafe für das zur Last gelegte Delikt verhältnismäßig sind. Auf Gesetzesebene ist davon auszugehen, dass der dortige Wett- und Glücksspielmarkt und das Monopol der "Société francaise des jeux" durch ein Verbot im französischen "Code pénal" abgesichert sind. In Österreich besteht zwar kein strafrechtsbewehrtes Verbot, Online-Sportwetten ohne Konzession anzunehmen (zudem verfügt Bwin in Österreich über Landeskonzessionen); aber das Glücksspielmonopol ist indirekt auch im heimischen Strafgesetzbuch abgesichert. Das gewerbsmäßige Anbieten von echten Glücksspielen - in welchem Medium auch immer - kann daher auch hier zu Lande vor dem Strafrichter enden, wenn eine nationale Kasino- bzw. Ausspielungskonzession nach dem Glücksspielgesetz (GspG) 1989 nicht vorliegt.

Historisch gesehen haben sich diese Verbote gegen die Organisierung von Glücksspielen in "schwarzen" Kasinos und Hinterzimmern gerichtet; die Frage des illegalen Online- Spiels ist strafrechtlich noch nicht ausjudiziert.

Überprüftes Monopol Auch die Monopolisierung des Glücksspiels und dessen strafrechtliche "Absicherung" sind verfassungs- und EU-rechtlich überprüfbar. In Österreich hat der Verfassungsgerichtshof 1989 und 2004 die Beschränkung auf 12 Spielbankenkonzessionen und die Einschränkungen der Ausspielungskonzessionen nach dem GspG als verfassungskonform beurteilt. Eine Anrufung eines Verfassungsgerichts kommt in Frankreich nicht in Betracht, weil der "conseil constitutionel" nur präventiv die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (wie ein Parlamentsorgan) prüft und die EMRK in Frankreich nicht im Verfassungsrang steht.

Das nationale Strafgericht kann aber nach dem EU-Recht die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorlegen, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht (vor allem auch der Dienstleistungsfreiheit) vereinbar ist, konzessionslos angebotene Wett- oder Spielangebote strafrechtlich zu ahnden. Der EuGH hat sich ansatzweise schon mit diesem Thema befasst. In Zenatti 1999, Gambelli 2003 hat der EuGH, und in Placanica 5/2006 hat der Generalanwalt im Schlussantrag diese Kompetenz den nationalen Gerichten zugewiesen.

Von den Mitgliedstaaten verlangt der EuGH seit Gambelli "Kohärenz", das heißt, sie dürfen nicht selbst zum Glücksspiel anreizen und gleichzeitig aus Spielerschutzgründen private Anbieter ausschließen; fiskalische Einnahmen auch zu sozialen Zwecken dürfen nur erfreuliche Nebenfolge, nicht aber Hauptzweck einer Marktzugangsbeschränkung sein.

Weder der EuGH noch irgendein anderes Organ der EU hat hingegen je ausgesprochen, dass ein nationales Glücksspielmonopol oder ein Strafrechtsschutz in diesem Kontext dem EU- Recht widerspricht. Es ist daher nach geltendem EU- und Verfassungsrecht aus ordnungspolitischen Gründen - Spielerschutz, Geldwäschebekämpfung, Schutz vor dubiosen Beteiligungen und Aktienspekulationen - sehr wohl zulässig, den Marktzugang im Glücksspiel und Wettsektor einzuschränken und Verstöße dagegen nach einem rechtsstaatlichen Verfahren auch strafrechtlich zu ahnden. Gerhard Strejcek, der Standard.at



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