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Sportwettenrecht aktuell 2006-10-13 Recht der Sportwetten und Glücksspiele



13.10.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Sportwettenrecht aktuell, Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele»

Inhaltsübersicht: 1. Dienstleistungsfreiheit für Glücksspiele: Weitere Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich, Italien und Österreich

2. Freisprüche für Sportwetten-Vermittler

3. Medien-Workshop „Sportwetten am Wendepunkt?“ * * * * * * * * * * * * *

Dienstleistungsfreiheit für Glücksspiele: Weitere Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich, Italien und Österreich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Glücksspieldienstleistungen stellen einen Milliardenmarkt dar. Dieser ist allerdings angesichts rechtlicher Barrieren immer noch sehr stark national und regional fragmentiert und von einem Binnenmarkt derzeit weit entfernt. Für eine Durchsetzung der Dienstleistungsfreiheit auch in diesem Wirtschaftsbereich setzt sich der Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy ein. Die Europäische Kommission hatte bei dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eine umfangreiche Studie hinsichtlich der einen tatsächlichen Binnenmarkt verhindernden Barrieren in Auftrag gegeben, deren Endfassung nunmehr veröffentlicht worden ist („Study of Gambling Services in the Internal Market of The European Union“).

Bereits am 4. April 2006 hatte die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, die Niederlande und Schweden eingeleitet (IP/06/436) und als ersten formellen Schritt Anhörungsschreiben an die Regierungen geschickt. Diese haben zwischenzeitlich innerhalb der vom EG-Vertrag vorgesehenen Frist von zwei Monaten Stellung genommen, Deutschland etwa durch ein von den Länderregierungen diktiertes Schreiben. Bei einer nicht aufzulösenden unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung werden diese Fälle vom Europäischen Gerichtshof geklärt werden müssen. Eine begründete Stellungnahme der Kommission dürfte bald vorliegen.

Am 12. Oktober 2006 hat die Europäische Kommission nunmehr auch Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, Frankreich und Italien eingeleitet (IP/06/1362). Betroffen sind jeweils unterschiedliche Aspekte der Dienstleistungsfreiheit: Hinsichtlich Österreichs geht es um Werbung für ausländische Spielbanken und um eine ggf. diskriminierende Behandlung ausländischer Spieler, für die die Sorgfaltspflicht der österreichischen Spielbanken nicht gilt.

Bei Frankreich geht es vor allem um die Abschottung des französischen Marktes für Sport- und Pferdewetten trotz deutlicher Expansion des Marktes. Anlass könnte hier die kürzlich erfolgte Verhaftung der beiden bwin-Vorstände gewesen sein. Bezüglich Italiens geht es ebenfalls um grenzüberschreitend angebotene Glücksspieldienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Anbietern. Die Kommission geht dem Vorwurf nach, dass der Sportwettenmarkt unzulässig inländischen Veranstaltern vorbehalten bleibt. Besonderheit bei Italien sind neue Rechtsvorschriften, mit denen der Zugang zu Webseiten ausländischer Veranstalter unterbunden werden soll.

Die Existenz von Monopolen an sich ist (noch) kein Gegenstand der im April 2006 und jetzt eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren. Der EFTA-Gerichtshof wird allerdings bald grundsätzlich über die Berechtigung von Monopolen im Glückspielbereich entscheiden dürfen (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 44). Monopole haben allerdings das grundsätzliche Problem, dass sie meist per se gegenüber allen anderen (potentiellen) Anbietern diskriminierend sind. Auch ist ein Monopol häufig nicht verhältnismäßig, da zulässige Schutzzwecke wie Verbraucher- und Jugendschutz ohne Probleme auch mit milderen Mitteln (Wirtschaftsverwaltungsrecht) gewährleistet werden können und fiskalische Gründe nicht im Vordergrund stehen dürfen. Mit weiteren Vertragsverletzungsverfahren ist nach Auswertung der eingangs erwähnten Studie zu Glücksspieldienstleistungen aus meiner Sicht zu rechnen. Der Europäische Gerichtshof wird sich in den nächsten Jahren noch mit vielen Sportwetten- und Glücksspiel-Verfahren beschäftigen dürfen. * *

Freisprüche für Sportwetten-Vermittler von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Das Oberlandesgericht (OLG) München hat - wie berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 45) - mit Revisionsurteil vom 26. September 2006 die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage bestätigt (Az. 5 St RR 115/05). Die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts wurde vom OLG damit ausdrücklich als überholt aufgegeben. Das Gericht verweist in den Urteilsgründen auf das Gambelli-Urteil des Europäischen Gerichtshofs und hält fest:

„Die gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer an sich möglichen Beschränkung der Dienstleistungs- und Berufsfreiheit sind auf der Grundlage der derzeit im Freistaat Bayern bestehenden Rechtslage nicht gegeben. (…) Die Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 284 Abs.1 StGB ist sowohl aus gemeinschaftsrechtlichen als auch aus - insoweit korrespondierenden – verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.“

Entsprechend dieser sehr umfangreich begründeten Entscheidung des OLG München sind mehrere Vermittler von Sportwetten inzwischen freigesprochen worden. Freisprüche erfolgten etwa durch das Amtsgericht München (Urteil vom 10. Oktober 2006, Az. 1113 Cs 307 Js 47629/04) und das Amtsgericht Kempten/Zweigstelle Sonthofen (Urteil vom 28. September 2006, Az. Cs 325 Js 6747/05).

Diesen neuen Urteilen lagen „Altfälle“ vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zugrunde, wie auch der Entscheidung des OLG München. Das OLG hat allerdings mehrfach festgehalten, dass die derzeitige Rechtslage mit den europarechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist. Bis zu einer grundlegenden verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonformen gesetzlichen Neuregelung ist daher von der Straflosigkeit der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten auszugehen. Auch für neue Sachverhalte aus dem laufenden Jahr sind inzwischen Ermittlungsverfahren von den zuständigen Staatsanwaltschaften eingestellt worden. In einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kempten heißt es:

„Das Verfahren war einzustellen, da das Tatbestandsmerkmal „ohne behördliche Erlaubnis“ des § 284 I StGB nicht erfüllt ist. Als behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB ist auch eine Lizenz für die Tätigkeit eines Zentralveranstalters zu sehen, welche diesem mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU nach dem Recht seines Mitgliedstaates erteilt wurde. (…) Eine nationale Regelung, die, wie Art. 2 und 3 des Bayerischen Staatslotteriegesetzes, die Veranstaltung/Vermittlung von Wetten ausschließlich dem Staat vorbehält und damit die gewerbliche Veranstaltung durch Private untersagt, stellt somit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 43 und 49 EG dar (vgl. zum ganzen Urteil des OLG München vom 26.09.2006, 5 St RR 115/05). Eine gemeinschaftsrechtliche Vereinbarkeit des § 284 StGB ist in den vorgenannten Fällen somit nicht gegeben, ein strafbares Verhalten liegt nicht vor.“

Nach der strafrechtlichen Klärung ist zu hoffen, dass die Verwaltungsgerichte nunmehr endlich den europarechtlichen Vorgaben folgen und nicht - wie etwa das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - einfach die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für eine Übergangszeit suspendieren (was angesichts der unmittelbaren Wirkung des Europarechts an Rechtsbeugung grenzt). Wie in Nr. 47 des Newsletters „Sportwettenrecht aktuell“ berichtet, hat diese Frage das Verwaltungsgericht Köln nunmehr dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt (der allerdings in ständiger Rechtsprechung von einer sofortigen Umsetzung der Grundfreiheiten ausgeht). * *

Medien-Workshop „Sportwetten am Wendepunkt?“ Am kommenden Mittwoch, den 18. Oktober 2006, findet in Frankfurt am Main ein sehr interessanter Medien-Workshop statt, der sich mit der Rechtslage bei Sportwetten und der zukünftigen Entwicklung des Sportwettenmarktes beschäftigt. Veranstalter ist die Dow Jones News GmbH, unterstützt wird der Workshop u. a. von dem Verband Europäischer Wettunternehmer (vewu). Das Programm ist diesem Newsletter als pdf-Datei beigefügt. Unsere Redakteurin Frau Alice Wotsch wird an dem Workshop teilnehmen und über die Diskussionen berichten. * * *

Impressum Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Die bisher erschienenen Ausgaben sind unter http://www.wettrecht.de/ archiviert. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Herausgeber: Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht@anlageanwalt.de Übersetzungen/Technik/Homepage www.wettrecht.de: Helmuth Krämer, Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE

Redaktion: Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlageanwalt.de) (presserechtlich verantwortlich) Rechtsanwältin Petra Mörtl, Rechtsanwältin Alice Wotsch, Helmuth Krämer u. a. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald



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