01.11.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Glücksspielrecht: Im Namen des Volkes – im Namen der Politik?»
Eine Stellungnahme der Oddscompany Sportwetten GmbH zum anstehenden Staatsvertrag über die Beibehaltung des Glückspielmonopols, exklusiv auf www.casinos.ch.
Die Ministerpräsidenten der Länder beabsichtigen im Dezember 2006 das Monopol auf Glücksspiele durch Abschluss eines neuen Staatsvertrages zu bestätigen und aufrecht zu erhalten.
Der Versuch der Ministerpräsidenten den Bereich Sportwetten vom übrigen Glücksspielangebot abzugrenzen wird erneut nicht zu einer Rechtssicherheit am Glücksspielsektor beitragen. Mit dem geplanten Staatsvertrag werden in erster Linie private Sportwettenanbieter vom Markt ausgeschlossen (da in diesem Marktsegment private Anbieter dem staatlichen Anbieter Marktanteile abnehmen) und weiterhin durch exzessive staatliche Glücksspielangebote die fiskalischen Interessen der Länder verfolgt.
Die Verantwortlichen der Oddscompany Sportwetten GmbH sehen hier einen Widerspruch zur „Gambellientscheidung“ vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-243/01: „Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu rechtfertigen.“ Weiter führt der EUGH aus, „dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können; jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen.“
Insoweit kommt also eine Monopolstellung nur dann in Betracht, wenn das staatliche Glücksspielangebot als Ganzes gesehen kohärent und systematisch vom Staat betrieben wird. Dass nun ausgerechnet der Bereich Sportwetten (der unbestritten weniger Sucht gefährdend ist wie etwa der Bereich Casino oder Automatenspiel) seitens der Länder vom übrigen Glücksspielangebot abgesondert werden soll, zeigt die wahren fiskalischen Ziele interessierter Kreise.
Die Durchsetzung der umstrittenen Ziele mit Hilfe des Rechtsstaats (Staatsanwaltschaften, Exekutivbeamte), die unter anderem in einer Hausdurchsuchung des geschäftsführenden Gesellschafters der Oddscompany Sportwetten GmbH und des Betreibers der Homepage www.oddscompany.com gipfelte, ist in Hinblick rechtsstaatlicher Grundsätze bedenklich, da die Frage der Strafbarkeit, zumindest bei Vorliegen der Vermittlungstätigkeit an einen in der EU lizenzierten Buchmacher, höchstrichterlich bis zu jetzigem Zeitpunkt nicht geklärt ist bzw. von diversen OLG verneint wurde. Derartige Kriminalisierungen seitens des Rechtsstaates ohne eindeutige Rechtsgrundlage sind unangemessen und sollen erkennbar nur zur Verunsicherung bei privaten Sportwettenanbietern führen.
Der Rechtsstaat behält nur dann seine Glaubwürdigkeit, wenn er die vom EUGH aufgestellten Grundsätze einhält, was eine kohärente und systematische Ausgestaltung des Glücksspielmarktes als Ganzes bedeuten würde. In diesem Zusammenhang respektiert die Oddscompany Sportwetten GmbH vor allem die VG Köln und Gießen, da sich diese in deren Beschlüssen an rechtsstaatlichen Grundsätzen orientieren und sich damit gegen Beschlüsse der VGH in den betroffenen Bundesländern stellen. Es ist hier anzumerken, dass die Oddscompany Sportwetten GmbH von diesen erwähnten Beschlüssen nicht direkt betroffen ist.
Am Beispiel des VG Wiesbaden möchten wir Widersprüche in den Entscheidungen aufzeigen: Am 11. Mai 2005 wurde unter dem Aktenzeichen 5E 1641/04(V) dem geschäftsführenden Gesellschafter der Oddscompany Sportwetten GmbH die „Annahme, Veranstaltung, Sammlung und Bestellung sowie die Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten und zur Vermittlung ins europäische Ausland an dort konzessionierte Wettanbieter“ erlaubt. Die gleiche Kammer des VG Wiesbaden hat noch am 22. Juni 2006 unter dem Aktenzeichen 5G 809/06(V) in einer anderen Sache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Schließungsverfügung der Stadt Wiesbaden wiederhergestellt. Nur etwa 4 Wochen nach dieser Entscheidung machte nun die Kammer des VG Wiesbaden eine komplette Kehrtwende und erklärte Schließungsverfügungen der Stadt Wiesbaden nun für rechtens.
Eine derartige Kehrtwende lässt die Vermutung zu, dass hier unter maßgeblicher politischer Einflussnahme „Recht“ gesprochen und im Anschluss „im Namen des Volkes“ veröffentlicht wird. Die Verflechtungen zwischen Landeslotteriegesellschaften und Politik sind unübersehbar und ausreichend dokumentiert und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mancher Ministerpräsident mit nur ca. 20 % der abgegebenen wahlberechtigten Stimmen ins Amt gewählt wurde, ist es für einen funktionierenden Rechtsstaat mit Gewaltenteilung wichtig, dass die Gerichte ihre Unabhängigkeit in der Rechtssprechung bewahren.
Private Sportwettenanbieter/-vermittler in Deutschland sind durch das Regelungsdefizit (das seit Jahren durch politische Entscheidungen verursacht wird) zum Spielball der Justiz und Politik geworden und werden durchwegs kriminalisiert, obwohl diese auf Grundlage der Europäischen Rechtssprechung operieren. Es bleibt zu hoffen, dass auch die deutschen Gerichte wieder zu einer auf Gesetze beruhenden Rechtssprechung gelangen und den politischen Einflussnahmen widerstehen, damit der Rechtsstaat nicht weiteren Schaden nimmt.
Medienkontakt:
Oddscompany Sportwetten GmbH
Rainerstr. 12 / I. OG
A-4910 Ried im Innkreis
Mag. Vorhauer Christian
vorhauer@oddscompany.com
www.oddscompany.com
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