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BVG stärkt Sportwetten-Monopol



02.11.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «BVG stärkt Sportwetten-Monopol»

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG), die Klage eines privaten Wettunternehmers aus Bayern wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung anzunehmen, haben die obersten Richter am Dienstag das staatliche Sportwetten-Monopol weiter gestärkt. `Nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 zum staatlichen Wettmonopol formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen bleibt die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf´, heißt es in der Begründung des Urteils.

Diese Rechtslage gelte, `sofern der Freistaat Bayern unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten´. Die Annahme der bayrischen Verwaltungsgerichte, der Freistaat Bayern habe bereits entsprechend den Vorgaben ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits hergestellt, ist nach Auffassung der Karlsruher Richter `nicht zu beanstanden´. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stelle ausdrücklich fest, dass die derzeitige bayerische Rechtslage und Praxis den vom Europäischen Gerichtshof (EuGh) aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstfreiheit gerecht werde, heißt es in der Urteilsbegründung aus Karlsruhe.

Im konkreten Fall betreibt der Beschwerdeführer in seiner Gaststätte in Bayern ein Wettbüro als privater Wettunternehmer und Wettvermittler. Unter Anordnung des sofortigen Vollzugs hatte ihm das Landratsamt diese Tätigkeit verboten und die Einstellung des Betriebs angeordnet. Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Sofortvollzug waren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg geblieben.



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