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Sportwettenrecht aktuell 2006-11-03 Recht der Sportwetten und Glücksspiele



03.11.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele»

Sportwettenrecht aktuell

Nr. 52 vom 2. November 2006 * * * * * * * * * * * *

Europäischer Gerichtshof verurteilt Griechenland wegen des Verbots elektronischer Spiele – Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Spielautomaten von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Europäische Gerichtshof hat Griechenland mit Urteil vom 26. Oktober 2006 wegen des Verstoßes gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, gegen das Verbot der mengenmäßigen Beschränkung und gegen in mehreren EG-Richtlinien festgelegten Mitteilungspflichten verurteilt (Rs. C-65/05). Dem von der Europäischen Kommission Anfang 2005 eingebrachten Vertragsverletzungsverfahren lag ein von Griechenland beschlossenes Verbot für die Einrichtung und den Betrieb elektrischer, elektromechanischer und elektronischer Spiele (einschließlich Computerspiele) außerhalb von Spielcasinos zugrunde. Griechenland hatte mit dem am 20. Juli 2002 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 3037/2002 ein entsprechendes Verbot erlassen, ohne die EU zu informieren.

Griechenland berief sich auf den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung sowie auf den Verbraucherschutz sowie den Schutz der Sozialordnung. Die zwischen 1996 und 2000 durchgeführten, weniger einschränkenden Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, weshalb man sich für ein vollständiges Verbot für Standorte außerhalb von Spielcasinos entschlossen habe.

Der EuGH hielt dieses Verbot für eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen (Art. 28 EG). Diese Beschränkung sei nicht gerechtfertigt, da Griechenland nicht nachgewiesen habe, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt zu haben, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränkten (Rn. 39). Griechenland hätte sich insbesondere vergewissern können, dass diese Maßnahmen ordnungsgemäß und wirksam angewandt und/oder durchgeführt würden. Da bei den gegenständlichen Spielen kein Geldgewinn möglich sei, seien die Urteile Schindler und Läärä nicht anwendbar (Rn. 36).

Im Übrigen sieht der EuGH in dem griechischen Gesetz einen Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Es gäbe zwar keine auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Vorschriften für diese Spiele. Die Mitgliedstaaten müssten jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben. Durch das griechische Gesetz werde das Recht der Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, sich zur Erbringung der fraglichen Dienstleistungen in Griechenland niederzulassen, erschwert oder gar unmöglich gemacht (Rn. 51 f.). Bei dem Betreiben von Spielautomaten handele es sich entsprechend des Anomar-Urteils um eine Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags. Auch bei über das Internet erbrachten Dienstleistungen der Informationsgesellschaft stelle jede Beschränkung dieser Tätigkeiten entsprechend dem Gambelli-Urteil eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (Rn. 54). Hinsichtlich der fehlenden Rechtfertigung verweist der EuGH auf seine obigen Ausführungen, nach denen Griechenland nicht die Unwirksamkeit weniger beschränkender Maßnahmen nachgewiesen habe. Zuletzt stellt der EuGH auch einen Verstoß gegen die in mehreren EG-Richtlinien Mitteilungspflichten vor. Griechenland hätte bereits im Entwurfsstadium über die geplante gesetzliche Neuregelung informieren müssen.

Kommentar: Der Umstand, dass der EuGH nach Rücksprache mit dem Generalanwalt des EuGH ohne Schlussanträge entschieden hat, zeigt, dass der der Gerichtshof wenige rechtliche Probleme gesehen hat, sondern von vorneherein von einer offenkundigen Vertragsverletzung ausgeht. Dennoch ist die Entscheidung unabhängig von der Zitierung des Gambelli-Urteils für die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten interessant. Eine bloße Beschränkung der Möglichkeit für Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die betreffenden Dienstleistungen vor Ort (d.h. nicht über das Internet) anzubieten, stellt bereits einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar. Bei einem binnengrenzüberschreitenden Angebot über das Internet ist jede Einschränkung ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit. Auch macht der EuGH erneut klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Einschränkung der Grundfreiheiten bei dem beschränkenden Mitgliedstaat liegt. Dieser muss nachweisen, dass es keine anderen, weniger einschränkenden Maßnahmen gibt und dass er alle Maßnahmen durchgeführt hat, damit das von ihm angegeben Schutzziel erreicht werden kann. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der einschränkenden Maßnahme trägt der Mitgliedstaat damit die volle Beweislast. Europarechtlich sicherlich nicht ausreichend ist es, lediglich etwa ein „Mindestmaß an Konsistenz“ ohne Angabe weiterer Beweismittel vorzutragen.

Im Übrigen macht der EuGH deutlich, dass nur bei Glücksspielen (mit höherem Gefährdungspotential im Vergleich zu Spielen ohne Gewinnmöglichkeit) europarechtlich ein Totalverbot denkbar ist. Im Übrigen gelten die normalen Regeln für den Binnenmarkt.

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Universität Tilburg: Glücksspiel-Colloquium Wir weisen erneut auf das soeben erschienene Buch “The Regulation of Gambling: European and National Perspectives”, herausgegeben von Alan Littler und Cyrille J.C.F. Fijnaut, hin. Darin wird das erste internationale “Colloquium on the European and National Perspectives of The Regulation of Gambling” (europäische und nationale Perspektiven der Regulierung von Glücksspielen) dokumentiert, das von der Universität Tilburg, Niederlanden, im November 2005 durchgeführt wurde. Weitere Informationen können Sie der Darstellung im Online-Katalog des Verlegers entnehmen, mit einem Klick auf http://www.brill.nl/default.aspx?partid=18&pid=26193 In diesem Jahr beschäftigt sich das Colloquium am 23. November 2006 mit den wirtschaftlichen Aspekten unter dem Titel “The Economic Aspects of Gambling Regulation: EU and US Perspectives”. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage www.tilburguniversity.nl/gamblingcolloquium.

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Impressum Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Die bisher erschienenen Ausgaben sind unter http://www.wettrecht.de/ archiviert. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Herausgeber: Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht@anlageanwalt.de Übersetzungen/Technik/Homepage www.wettrecht.de: Helmuth Krämer, Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE

Redaktion: Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlageanwalt.de) (presserechtlich verantwortlich) Rechtsanwältin Petra Mörtl, Rechtsanwältin Alice Wotsch, Helmuth Krämer u. a. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald



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