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Keine weitere Auskunft seitens der ESBK zum abgebrochenen Pokerturnier in Landquart



ESBK Eidgenössische Spielbankenkommission / CFMJ / CFCG

08.11.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Keine weitere Auskunft seitens der ESBK zum abgebrochenen Pokerturnier in Landquart»


Auf Anfrage von Casinos.ch bezüglich mehr Informationen, wurde uns folgende Antwort zugestellt.

Sehr geehrter Herr Honegger Im von Ihnen erwähnten Fall hat die ESBK ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz eröffnet. Aus ermittlungstatkischen, rechtlichen und prinzipiellen Überlegungen erteilt die ESBK keine weiteren Auskünfte zu diesem konkreten Fall. Was die rechtliche Beurteilung von Pokerspielen im allgemeinen angeht, kann ich Ihnen allerdings das Folgendes mitteilen:

Gemäss der geltenden Rechtsordnung dürfen Glücksspiele in der Schweiz nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken; Spielbankengesetz; SBG; SR 935.52; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c935_52.html). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu CHF 500'000.00 bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG).

Als Glücksspiele gelten dabei Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Die eben zitierte Glücksspieldefinition enthält drei Elemente, nämlich

1.) die Leistung eines Einsatzes, 2.) der in Aussicht stehende Geld- oder geldwerte Gewinn und 3.) die Zufallsabhängigkeit dieses Gewinns.

Fehlt eines dieser Elemente, handelt es sich bei Spiel nicht um ein Glücksspiel im Sinne des SBG. Was nun das Pokerspiel betrifft, so geht die aktuelle Rechtspraxis davon aus, dass der Gewinn beim Pokerspiel überwiegend zufallsabhängig ist. Gewisse, untergeordnete Geschicklichkeitselemente ändern nichts daran, dass der Wert eines Blattes und damit die Gewinnchancen überwiegend vom Zufall abhängen.

Wird nun also ein Pokerspiel gegen Einsatz gespielt und winkt den Spielern überdies ein Geld- oder geldwerter Vorteil, so ist das Spiel ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verboten. Wird hingegen ohne Einsätze (auch ohne versteckte Einsätze, wie bspw. eine Turniergebühr) gespielt und/oder stehen keine Geld- oder geldwerten Gewinne (auch keine versteckten) in Aussicht, so liegt kein verbotenes Glücksspiel vor.

Strafbar machen sich gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a SBG nicht die Spieler, sondern die Organisatoren des illegalen Glücksspiels. Wer im konkreten Fall als Organisator zu gelten hat, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur anhand der konkreten Umstände beantworten. Mit freundlichen Grüssen

Martin Banz Eidgenössische Spielbankenkommission Martin Banz Abteilung Untersuchungen Eigerplatz 1, CH-3003 Bern Fax +41 31 323 12 06

---------------Ausgangsgeschichte dazu-------

Pokerturnier fällt Razzia zum Opfer Eine Razzia der eidgenössischen Spielbankenkommission hat am Wochenende zur Absage eines Pokerturniers in Landquart geführt. Von Enrico Söllmann Landquart. – Es war eine Premiere, was am Samstag im Forum im Ried in Landquart vorgefallen ist. Zum ersten Mal überhaupt verhinderte die Spielbankenkommission ein Pokerturnier in der Schweiz. Gemeinsam mit Beamten der Kantonspolizei Graubünden beschlagnahmte sie 25 Pokertische und die dazugehörigen Spielutensilien. Auch das Büro des Organisatoren Thomas Disch, der Verantwortliche der Firma Eurosuper Poker in der Schweiz, wurde geräumt. Ihm drohen nun wegen der Organisation von illegalem Glücksspiel Strafen von 500 000 Franken Busse bis zu einem Jahr Gefängnis. Disch beteuerte auf Anfrage, dass es bei der Veranstaltung nicht darum gegangen sei, für Eurosuper Poker einen Gewinn herauszuschlagen, sondern den Bündnern das neuerdings auch in der Schweiz immer populärer werdende Kartenspiel näher zu bringen.



Über ESBK Eidgenössische Spielbankenkommission / CFMJ / CFCG:

Die ESBK ist Aufsichtsbehörde über die Spielbanken und überwacht die Einhaltung der spielbankenrechtlichen Vorschriften und der Konzessionsbestimmungen. Sie überwacht insbesondere, dass die Spiele sicher und transparent betrieben werden und dass die Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eingehalten werden.

Sie sorgt auch für die Umsetzung der Massnahmen des Sicherheitskonzeptes und des Sozialkonzeptes, um die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Die ESBK ist ausserdem zuständige Behörde für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe.

Ihr obliegt zudem die Verfolgung des illegalen Geldspiels, indem sie einerseits eine Zugangssperre für illegale online Angebote errichtet und andererseits die Straftaten gegen das illegale Spiel verfolgt.

Die ESBK ist unabhängig. Administrativ ist sie dem EJPD zugeordnet.



--- Ende Artikel / Pressemitteilung Keine weitere Auskunft seitens der ESBK zum abgebrochenen Pokerturnier in Landquart ---


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