29.11.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele»
Sportwettenrecht aktuell, Nr. 54 vom 27. November 2006
Inhaltsübersicht: 1. Konträre verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu Sportwettenvermittlern 2. Amtsgericht München spricht Sportwettenvermittler frei 3. IIR-Forum „Glücksspielmarkt“ am 26./27. Februar 2007 4. ifo-Gutachten zum Sportwettmarkt
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Konträre verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu Sportwettenvermittlern – Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen Verwaltungsgericht Stuttgart von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Für die Betroffenen – im juristischen Jargon die „Rechtsunterworfenen“ – ist die derzeitige Rechtsprechung zur Vermittlung von Sportwetten nicht mehr nachvollziehbar. Während das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart in der letzten Woche bezüglich einer Untersagungsverfügung die aufschiebende Wirkung anordnete (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 53), lehnte das nur 70 km entfernte, ebenfalls im Land Baden-Württemberg ansässige VG Karlsruhe fast gleichzeitig zum gleichen Sachverhalt (und bezüglich des gleichen Buchmachers) einen Schutzantrag ab.
Das VG Karlruhe geht in dem Beschluss vom 20. November 2006 (Az. 1 K 2124/06) ohne eigene weitere Prüfung davon aus, dass das staatliche Wettmonopol den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs im Gambelli-Urteil nunmehr genügen würde. So weist das Gericht darauf hin, dass die staatliche Lottogesellschaft im Internet eine Abhandlung eingestellt habe, die auf die Gefahren der Spielsucht hinweise. Auch gebe es nunmehr die Möglichkeit einer Einsatzhöchstgrenze und der Veranlassung einer Selbstsperre (was viele private Buchmacher allerdings schon seit längerer Zeit anbieten). Im Übrigen seien 30 Verkaufsstellen der staatlichen Lottogesellschaft geschlossen worden. Der Boxprofi Luan Krasniqi werbe im Rahmen einer Kampagne der staatlichen Lottogesellschaft unter dem Motto „Sei nicht Dein eigener Gegner – Spiel mit Verantwortung – Gib Wettsucht keine Chance“ für Jugendschutz.
Nach Ansicht des VG Karlruhe reiche der bislang nur ansatzweise umgesetzte Maßnahmenkatalog des Finanzministeriums aus, eine europarechtskonforme Rechtslage herbeizuführen. Dabei bezieht es sich vor allem auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Das Bundesverfassungsgericht habe nämlich gesetzesvertretendes Übergangsrecht geschaffen. Auch komme es nicht darauf an, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben sei.
Kommentar: Das Rechtschaos setzt sich fort. Ein effektiver Schutz vor Verwaltungswillkür ist derzeit nicht oder nur noch sehr eingeschränkt gegeben. Erschreckend ist dabei vor allem, dass viele Gerichte die europarechtlichen Vorgaben zwar ansprechen, deren Bedeutung aber – wie hier das VG Karlsruhe – grob verkennen. Zwar mag die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 gesetzesvertretenden Charakter haben. Dies hat jedoch keineswegs die Folge, dass bei Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben schon eine gemeinschaftsrechtskonforme Rechtslage bestünde. Europarecht ist höherrangig als ein nationales Gesetz und daher unabhängig von nur vorübergehend bis Ende 2007 anwendbaren nationalen Übergangsregelungen zu prüfen.
Das Verwaltungsgericht gibt im Übrigen selber zu, dass der vom Land Baden-Württemberg ohne gesetzliche Grundlage und ohne gesetzliche Festlegung selber ausgearbeitete ministerielle Maßnahmenkatalog für die staatliche Lottogesellschaft nur ansatzweise umgesetzt worden ist. Das VG Stuttgart hatte zutreffend die Schließung von lediglich 30 (von mehreren tausend) Annahmestellen für nicht ausreichend gehalten. Das Angebot wurde bislang nicht erkennbar eingeschränkt; es wurde lediglich unterlassen, neue Vertriebswege (wie etwa SMS) zu nutzen. Auch eine Werbekampagne mit einem Boxprofi dürfte für die rechtliche Beurteilung wenig von Bedeutung sein (und im Übrigen wohl eher zum Wetten animieren).
Europarechtlich kann ein Maßnahmenkatalog des Finanzministeriums (das sich nicht vorrangig um die Reduzierung der Staatseinnahmen bemüht), d. h. eine reine Verwaltungspraxis bzw. hier in den meisten Punkten eine bloße Verwaltungsabsicht, niemals ausreichend sein. Erforderlich wären nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vielmehr klare gesetzliche Vorgaben. Der neue Lotterie- Staatsvertrag, der allerdings erst zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, dürfte jedoch an den bislang nicht beachteten kartellrechtlichen Vorgaben und an der Unvereinbarkeit mit Europracht scheitern und nicht die erforderliche gesetzliche Klärung bringen.
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Amtsgericht München spricht Sportwettenvermittler frei von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Das Amtsgericht München hat kürzlich einen Sportwettenvermittler vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) freigesprochen (Urteil vom 10. Oktober 2006, Az. 1125 Cs 307 Js 47629/04). Das Gericht verweist hierzu auf die Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006. Dieses habe ausgeführt, dass das verwaltungsrechtliche Defizit des Staatslotteriegesetzes und des § 284 StGB nicht beseitigt werde. So könne dem Angeklagten jedenfalls nicht vorgeworfen werden, „nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis“ gehandelt zu haben, wenn das Staatslotteriegesetz eine solche überhaupt nicht kenne und dieses Gesetz noch dazu gerade wegen der Monopolstellung des Staates für verfassungswidrig erklärt worden sei.
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IIR-Forum „Glücksspielmarkt“ am 26./27. Februar 2007 Der renommierte Kongress- und Seminaranbieter IIR führt am 26. und 27. Februar 2007 eine Konferenz zum Thema „Glücksspielmarkt im Brennpunkt – Sportwetten & Lotto: Der Markt formiert sich neu“ durch. Vertreten sind sämtliche relevante Interessengruppen. Neben den Vertretern der staatlichen und privaten Wett- und Glücksspielanbieter sprechen auch Medienvertreter (Arbeitskreis Wetten) und der Geschäftsführer eines Fußballclubs (TSV 1860 München). Rechtsanwalt Martin Arendts wird die aktuelle Rechtsprechung zum Sportwetten- und Glücksspielbereich darstellen. Das komplette Programm und weitere Informationen können Sie der beigefügten Broschüre oder der Webseite www.iir.de entnehmen.
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ifo-Gutachten zum Sportwettmarkt Das Gutachten des renommierten ifo Instituts für Wirtschaftsforschung zum deutschen Wettmarkt kann nunmehr bezogen werden. Auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 werden in diesem Gutachten vier Szenarien erstellt, in denen beschrieben wird, wie sich der deutsche Sportwettmarkt – insbesondere die Spieleinsätze und Roherträge der Branche – bis zum Jahr 2010 unter unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen entwickeln könnte. Dabei wird auf einzelne Marktteilnehmer – darunter zählen Oddset, ausländische Onlineanbieter, stationäre Wettvermittler und Pferdebuchmacher – gesondert eingegangen. Die Szenarien werden als Ansatzpunkt für die Input-Output Analyse genutzt, die herangezogen wird, um die Wertschöpfungs-, Steuer- und Beschäftigungseffekte zu ermitteln, welche mit den jeweiligen Aktivitäten der Branche verbunden sind.
Die Studie kann für EUR 200,- zzgl. Umsatzsteuer bezogen werden bei: ifo Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München Branchenforschung Poschingerstr. 5 81679 München
Tel.: (0 89) 92 24 - 13 43 Fax: (0 89) 92 24 - 23 43 E-Mail: hornuf@ifo.de www.ifo.de * * * * Impressum Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Die bisher erschienenen Ausgaben sind unter http://www.wettrecht.de/ archiviert. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.
Herausgeber: Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht@anlageanwalt.de Übersetzungen/Technik/Homepage www.wettrecht.de: Helmuth Krämer, Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE
Redaktion: Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlageanwalt.de) (presserechtlich verantwortlich) Rechtsanwältin Petra Mörtl, Rechtsanwältin Alice Wotsch, Helmuth Krämer u. a. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald
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