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Der Staat behält das Recht aufs Glück



16.12.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Der Staat behält das Recht aufs Glück»

Berlin. Die Bundesländer haben eine weitgehende Einigung auf eine Verlängerung des staatlichen Glücksspiel-Monopols erzielt. Es soll von 2008 bis 2011 weiter gelten. Wetten im Internet und Glücksspiel-Werbung sollen demnach weitgehend verboten werden. Dies trifft in erster Linie private Anbieter von Internet-Wetten. Für diese werde es eine Übergangsfrist bis Ende 2008 geben. 15 der 16 Bundesländer stimmten bei der Ministerpräsidenten-Konferenz für einen entsprechenden Staatsvertrag. Nur Schleswig- Holstein enthielt sich.

Hintergrund der Beschlüsse sind Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das das staatliche Monopol in Frage gestellt hatte. Die Richter hatten das Monopol nur für den Fall als akzeptabel bezeichnet, dass der Staat die Werbung für Glücksspiele einschränkt und die Spielsucht stärker bekämpft.

Der bisher gültige Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland – kurz Lotteriestaatsvertrag – trat am 1. Juli 2004 in Kraft. In Deutschland liegt das staatliche Lotterie- und Wettmonopol bei den Bundesländern. Der Bund verbietet im Strafgesetzbuch bei Androhung von Freiheits- und Geldstrafen Glücksspiele ohne eine Erlaubnis der Behörden. Mit dem Staatsvertrag vereinheitlichten die Länder die bis dahin unterschiedlichen Rahmenbedingungen für das Glücksspiel und regeln, unter welchen Voraussetzungen die Behörden eine Erlaubnis für Glücksspiele erteilen können.

Ziel des Staatsvertrags ist es, „den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken“, „übermäßige Spielanreize zu verhindern“ und „die Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten und gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen“. Alleinige Anbieter für Glücksspiele sind die 16 Landesgesellschaften des Toto-Lotto- Blocks.

Veranstalter, Durchführer und gewerbliche Spielvermittler von öffentlichen Glücksspielen müssen laut Staatsvertrag Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereithalten. Der Staatsvertrag gilt aber nicht für Spielbanken, zudem genießen Pferdewetten einen in der Geschichte begründeten Sonderstatus und unterliegen nicht dem staatlichen Wettmonopol.

Hintergrund des Staatsvertrags war unter anderem die Tatsache, dass die Rechtsprechung teilweise das staatliche Glücksspiel- und Wettmonopol festigte, teilweise aber auch klare Tendenzen einer Marktöffnung für private Anbieter erkennen ließ. Zudem gelten auf Grund des Einigungsvertrags Konzessionen für private Wettanbieter weiter, die die DDR- Regierung noch kurz vor der Wiedervereinigung erteilt hatte.

Der Staatsvertrag gilt als Versuch der Bundesländer, das für die Landeshaushalte sehr einträgliche staatliche Monopol so weit wie möglich zu erhalten.

Dass die Länder nun einen neuen Staatsvertrag ausgearbeitet haben, liegt an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Am 28. März 2006 erklärte es, das staatliche Monopol sei in der bisherigen Form nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Monopolstellung des Staates müsse tatsächlich der Eindämmung der Spiel- und Wettleidenschaft dienen, eine aktive Suchtprävention finde im Rahmen des gegenwärtigen staatlichen Wettangebots aber nicht statt.

Das oberste deutsche Gericht verpflichtete die staatlichen Wettanbieter dazu, die Menschen künftig umfassender und effektiver als bisher vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen. Geschieht dies nicht, muss der Markt für private Anbieter geöffnet werden. Für die Neuregelung gaben die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber Zeit bis Ende 2007. www.rhein-main.net



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