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Privates Sportwetten-Büro scheitert mit Verfassungsbeschwerde



23.12.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Privates Sportwetten-Büro scheitert mit Verfassungsbeschwerde»

Karlsruhe (AP) Das Bundesverfassungsgericht hat erneut eine Verfassungsbeschwerde eines privaten Sportwetten-Anbieters gegen eine staatliche Unterlassungsverfügung nicht zur Entscheidung angenommen. Der in Thüringen ansässige Kläger beruft sich auf seine Genehmigung aus DDR-Zeiten. Eine Kammer des Ersten Senats erklärte jedoch in ihrem am Freitag veröffentlichten einstimmigen Beschluss, ihm sei zuzumuten, sein Verfahren zunächst vor den zuständigen Verwaltungsgerichten zu betreiben und deren Entscheidung abzuwarten.

Der Sportwetten-Anbieter hatte kurz vor der Wiedervereinigung im März 1990 in Gera eine Erlaubnis nach dem DDR-Gewerbegesetz erhalten. Auf Grundlage solcher Genehmigungen wurden in den Folgejahren zahlreiche Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet eröffnet. Auch der Thüringer Gewerbebetrieb bot Wetten in Sachsen-Anhalt an. Das Landesverwaltungsamt Sachen-Anhalt untersagte diesem im Oktober 2004 mit sofortiger Wirkung, weiter Sportwetten mit festen Gewinnquoten auch im Internet anzubieten.

Auf die Klage verschiedener gewerblicher Wettanbieter vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied der Erste Senat im März 2006, dass das staatliche Wettmonopol nur dann weiter Bestand habe, wenn der Staat die Wettsucht wirksam bekämpfe und die Spielsucht durch sofortige Maßnahmen eindämme. Auf Grundlage dieses Urteils erhielt Sachsen-Anhalt die Unterlassungsverfügung weiter aufrecht. Auch andere Bundesländer reagierten inzwischen mit Unterlassungsverfügungen. Die Betreiber berufen sich dagegen auf die Gültigkeit ihrer aus DDR-Zeiten stammenden Erlaubnis. Der Kläger kann er seinen Wettbetrieb in Sachsen-Anhalt bis zur Klärung des Rechtsstreits nicht weiterführen. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 874/05)



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