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Unerlaubtes Angebot von Glücksspielen im Internet in Sachsen-Anhalt weiterhin verboten



31.12.2006, Lesen Sie hier den Bericht über «Unerlaubtes Angebot von Glücksspielen im Internet in Sachsen-Anhalt weiterhin verboten»

Staatssekretär im Innenministerium Rüdiger Erben warnt vor illegalem Glücksspiel Magdeburg. MI/LSA. Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 18. Dezember 2006 die sofortige Vollziehbarkeit einer Verfügung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom Oktober 2004 bestätigt, mit der einem in Thüringen ansässigen Sportwettunternehmen für das Land Sachsen-Anhalt verboten wurde, Sportwetten auch über das Internet anzubieten und entgegenzunehmen (Entscheidung des BVerfG vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05). Eine Verfassungsbeschwerde gegen das verfügte Verbot ist nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Das Unternehmen, das sich hinsichtlich der von ihm angebotenen Sportwetten auf eine 1990 vom Magistrat der Stadt Gera erteilte Erlaubnis nach dem DDR-Gewerberecht beruft, hatte solche Wetten über das Internet auch in Sachsen-Anhalt angeboten.

Das Bundesverfassungsgericht sah keine Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen die vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Verbots von unerlaubten Sportwetten, da die Fragen durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt seien.

„Mit dem Beschluss haben die Behörden im Land Sachsen-Anhalt weiterhin eine eindeutige Handlungsgrundlage, an der sie sich orientieren können“, so Staatssekretär im Innenministerium Rüdiger Erben (SPD). „Wie schon bisher vom Innenministerium vertreten und nunmehr erneut bestätigt“, so Erben weiter, „dürfen unerlaubte Anbieter keinen Vorsprung durch Rechtsbruch erhalten - jeder muss die gesetzlichen Vorgaben beachten. Ohne eine Erlaubnis der zuständigen Behörden ist die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen - strafbewehrt - verboten.“

Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem jetzigen Beschluss festgestellt, dass seine mit Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen zur Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols grundsätzlich auch auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt zutreffen. „Auch wenn das Bundesverfassungsgericht bislang nur die Rechts- und Tatsachenlage zu Sportwetten in anderen Bundesländern bewertet hatte, ist selbstverständlich auch im Land Sachsen-Anhalt umgehend nach der Entscheidung vom März 2006 damit begonnen worden, das hier bestehende erlaubte Angebot von Sportwetten konsequenter am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht auszurichten“, erklärte Innenstaatssekretär Rüdiger Erben.

Die Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt habe den Aspekt der Suchtprävention- und -bekämpfung bereits in besonderer Weise aufgegriffen. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang beispielsweise die Kooperation mit der Suchtforschungsgruppe an der Berliner Charité, die darauf ausgerichtet ist, ein Präventions- und Interventionsprogramm "Glücksspielsucht und Spielerschutz" durchzuführen, und die bereits erfolgte Einschränkung der Werbung. Insofern seien bereits erhebliche Anstrengungen unternommen worden, die gebotenen Vorgaben schnellstmöglich umzusetzen.



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