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Sportwettenrecht aktuell 2007-01-06 Recht der Sportwetten und Glücksspiele



06.01.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Sportwettenrecht aktuell, Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele»

Nr. 60 vom 5. Januar 2007

* * * * * * * * * * * * * Inhaltsübersicht:

Bundesgerichtshof äußert Bedenken gegen Strafbarkeit des Vermittelns von Sportwetten Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen Untersagungsverfügung

Bundesgerichtshof äußert Bedenken gegen Strafbarkeit des Vermittelns von Sportwetten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gegen eine Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten nach § 284 StGB erhebliche verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken geäußert. Der BGH hat daher ein Strafverfahren gegen einen Sportwettenvermittler eingestellt und die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Frankfurt am Main aufgehoben (Beschluss vom 29. November 2006, Az. 2 StR 55/06). Das Landgericht hatte dem Angeklagten vorgeworfen, ohne Erlaubnis Sportwetten einer in London ansässigen Gesellschaft, die (nur) eine nach britischem Recht erforderliche Genehmigung verfüge, vermittelt und sich damit nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) strafbar gemacht zu haben.

In der nun vorliegenden Begründung führt der BGH aus:

"Das angefochtene Urteil begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 (NJW 2006, 1261) - die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Sportwettenmonopols betreffend - und verschiedener Entscheidungen des EuGH (u. a. Urteil vom 6. November 2003 - Rechtssache C 243/01 - Gambelli - zur Gemeinschaftsrechtsschädlichkeit italienischer Sportwettenbestimmungen) Bedenken. Im Einzelnen wird auf die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft in der Antragsschrift vom 28. Juni 2006 und die dort dargestellte Einstellungspraxis der hessischen Staatsanwaltschaften in gleichartigen Verfahren verwiesen.“

Die Bundesanwaltschaft hatte in der vom BGH zitierten Stellungnahme ausgeführt, dass es fragwürdig sei, „ob das Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt“. Die Bundesanwaltschaft verwies im Übrigen auf die Urteilsbegründung des OLG Stuttgart (Urteil vom 26. Juni 2006, Az. 1 Ss 296/05), wonach das Risiko extrem unklarer und zum Teil widersprüchlicher Entscheidungen der Straf- wie auch der Verwaltungsgerichte nicht auf dem Rücken einzelner Bürger ausgetragen werden könne.

Kommentar: Die strafrechtliche Rechtslage dürfte mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung endgültig im Sinne einer Straflosigkeit des binnengrenzüberschreitenden Vermitteln von Sportwetten geklärt sein. Nachdem sich neben dem BGH mehrere Oberlandesgerichte (OLG München und OLG Stuttgart), Landgerichte (LG Regensburg, LG München, LG Ravensburg, LG Berlin u. a.) sowie zahlreiche Amtsgerichte (AG Bielefeld, AG München, AG Regensburg, AG Essen, AG Biberach u.a.) nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 gegen eine Strafbarkeit ausgesprochen haben, ist eine Bestrafung spätestens bei der Prüfung der Schuld ausgeschlossen. Europarechtlich ist § 284 StGB nicht anwendbar, wenn der Buchmacher, an dem die Sportwetten grenzüberschreitend vermittelt werden, in einem anderen EU-Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen ist.

* * *

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen Untersagungsverfügung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 2. Januar 2007 (Az. 3 MB 38/06) die Beschwerde der Hansestadt Lübeck gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig-Holstein zurückgewiesen und damit dem betroffenen Sportwettenvermittler weiterhin Schutz gewährt. Das VG war mit Beschluss vom 23. August 2006 dem Antrag des Vermittlers gefolgt und hatte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Untersagungverfügung der Stadt wiederhergestellt. Der Vermittler könne sich auf verfassungs- und europarechtlich geschützte Rechtsgüter berufen.

Auch für das OVG ist die europarechtliche Rechtslage maßgeblich. Insbesondere weist das Gericht darauf hin, dass die Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Sportwettenanbieter nach § 284 StGB auf der Grundlage der Ausführungen des EuGH in der Entscheidung vom 6. November 2003 (Gambelli-Urteil) rechtlich als zweifelhaft anzusehen sei. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei daher zutreffend vom VG als offen beurteilt worden.

Die danach erforderliche Interessenabwägung falle zu Gunsten des Vermittlers aus. Insbesondere ist für das OVG nicht nachzuvollziehen, weshalb es zu einer Gefährdung von Allgemeinwohlbelangen kommen sollte, wenn private Wettanbieter noch bis zum Jahresende (Ende der vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Übergangszeit) tätig sein können. Die von der Stadt geltend gemachten „zusätzlichen schädlichen Auswirkungen“ sind für das OVG nicht erkennbar. Bereits das VG hatte „angesichts der jahrelang geübten Praxis staatlicher Lotterieunternehmen und der Betätigung privater Wettanbieter auf dem Markt“ derartige Gefahren nicht erkennen können.

Kommentar: Es ist erfreulich, dass sich nach dem OVG Saarland (Beschluss vom 6. Dezember 2006) ein weiteres Oberverwaltungsgericht auf die Seite des Europarechts stellt und damit der offenen Suspendierung des Europarechts durch das OVG Nordrhein-Westfalen entgegen tritt. Das OVG Schleswig-Holstein verweist zutreffend darauf, dass das Bundesverfassungsgericht einem möglichen Verstoß des staatlichen Monopols für Sportwetten gegen europäisches Gemeinschaftsrecht gerade nicht nachgegangen ist. Der angeblichen Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten begegnet erheblichen Bedenken (so auch nunmehr höchstrichterlich der BGH). Der dann alleine noch übrig bleibenden Begründung für ein Verbot, nämlich die angeblichen „schädlichen Auswirkungen“ privater Vermittler hält das OVG für offenkundig nicht tragfähig. In der Tat haben sich die staatlichen Anbieter bislang nicht um Spielsucht und Minderjährigenschutz gekümmert, die nunmehr vielfach zur Begründung des Monopols vorgeschoben werden. Europarechtlich wäre der Staat nach dem Lindman-Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch voll dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass schädlichen Auswirkungen alleine durch ein Monopol begegnet werden kann (ohne dass mildere Mittel, wie etwa Auflagen oder aufsichtsrechtliche Maßnahmen, in Betracht kommen).

* * * * Impressum Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Frühere Ausgaben sind unter http://www.wettrecht.de/ sowie http://www.wettrecht.blogspot.com archiviert. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion.

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