11.02.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Sportwettenrecht aktuell, Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele»
Nr. 64 vom 9. Februar 2007
Inhaltsübersicht:
• Europäischer Gerichtshof verkündet Placanica-Urteil am 6. März 2007
• Zulassung privater Wettanbieter in Schleswig-Holstein?
• ifo Forschungsbericht Sportwettenmarkt
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Europäischer Gerichtshof verkündet Placanica-Urteil am 6. März 2007 –
Neue Grundsatzentscheidung zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Sportwetten? von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil in den verbundenen Rechtssachen Placanica u. a. (Rs. C-338/04, C-359/04 und C- 360/04) am Dienstag, den 6. März 2007, um 9:30 Uhr verkünden. Die betroffenen Anbieter und Vermittler sowie viele Gerichte und Behörden erwarten sich von dieser Entscheidung eine weitere Klärung der Rechtslage beim binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten.
Wie bei dem Gambelli-Urteil und dem zuvor ergangenen Zenatti-Urteil liegt der Placanica- Entscheidung ein strafrechtliches Vorgehen gegen Sportwettenvermittler zugrunde, die Verträge über Sportwetten aus Italien an einen britischen Buchmacher, die Firma Stanley International Betting Ltd., vermittelt hatten. In den nunmehr vom EuGH zu beurteilenden drei Vorlageverfahren hatten zwei italienische Gerichte, das Tribunale Larino und das Tribunale Teramo, grundlegende Zweifel an der Rechfertigung des italienischen Konzessionssystems und an der strafrechtlichen Sanktionierung geäußert.
Hintergrund für die erneute Vorlage trotz des Ende 2003 ergangenen Gambelli-Urteils war ein kurz danach verkündetes Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs (Corte suprema di cassazione). Dieser hatte in seiner Entscheidung Nr. 23271/04 festgestellt, dass es nicht Aufgabe des Richters sei, über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit von Strafandrohungen zu entscheiden. Die dem britischen Buchmacher erteilte Erlaubnis habe nur territorialen Charakter.
An der Vereinbarkeit dieser Argumentation mit Europarecht äußerten die vorlegenden italienischen Gerichte durchgreifende Zweifel. In dem Gambelli-Urteil hatte der EuGH nämlich ausdrücklich eine Prüfung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit gefordert und auf die Überwachung im Heimatstaat des Buchmachers hingewiesen.
Der Generalanwalt des EuGH Colomer veröffentlichte am 16. Mai 2006 seine Schlussanträge, ein umfangreiches Rechtsgutachten, zu dieser Rechtssache. Er kam zu dem Schluss, dass eine Überwachung im Heimatstaat des Buchmachers ausreichend sei. Der italienische Ansatz, sich auf den Territorialcharakter der Zulassung zu berufen, verstoße gegen die Gemeinschaftstreue. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung schloss der Generalanwalt: „Wenn danach ein Veranstalter aus einem anderen Mitgliedstaat die dort geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt, müssen die Behörden des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, davon ausgehen, dass dies eine ausreichende Garantie für seine Integrität ist.“ Im Übrigen beurteilte er die italienischen Bestimmungen als diskriminierend, so dass sie bereits alleine aus diesem Grund nicht anwendbar seien. Darüber hinaus seien die Bestimmungen auch nicht verhältnismäßig.
Es bleibt spannend, ob der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts im Wesentlichen folgen wird oder nicht. Einerseits betrifft die Rechtssache ein hochpolitisches Thema, so dass der Gerichtshof vielleicht eine zu klare Aussage vermeiden will. Diese hätte, wenn der EuGH den Schlussanträgen folgen sollte, erhebliche finanzielle Auswirkungen (auch auf Deutschland), da es das faktische Ende des staatlichen Monopols bedeuten würde. Andererseits wird es der EuGH wohl nicht dulden, dass ein nationales Höchstgericht (hier der italienische Kassationsgerichtshof) seine Rechtsprechung, hier insbesondere die erst kurz zuvor formulierten Gambelli-Kriterien, grob missachtet. Auch angesichts tausender Gerichtsverfahren vor nationalen Gerichten wäre ein die Rechtslage klärendes „Machtwort“ aus Luxemburg aus Sicht der Praxis mehr als wünschenswert.
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Zulassung privater Wettanbieter in Schleswig-Holstein?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die CDU-Fraktion im schleswig-holsteinischen Landtag will den Markt für Sportwetten künftig durch ein Konzessionierungsmodell auch für private Anbieter öffnen. Die CDU- Fraktion hat hierfür ein duales Staatsvertragssystem vorgeschlagen, das Lotto/Lotterien einerseits und Sportwetten andererseits getrennt behandelt.
Nach dem von dem CDU-Abgeordnete Hans-Jörn Arp ausgearbeiteten Vorschlag sollen private Wettanbieter unter Auflagen zum Jugendschutz und zur Suchtprävention zugelassen werden. So sollen die Anbieter zum „Aufbringen von Warnhinweisen“ auf den Wettscheinen verpflichtet werden. Zudem soll ein Limitsystem die Höhe der Wetten begrenzen und eine bundesweite Sperrdatei für Spielsüchtige eingerichtet werden. Auch die Bundesländer würden von einem derartigen Konzessionsmodell profitieren: So sollen die privaten Anbieter einen Teil ihrer Einnahmen als Konzession an die Länder abführen. Das Geld könne dann „zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden.“
Die CDU will ihren Entwurf nach Rücksprache mit dem Koalitionspartner SPD in die parlamentarischen Beratungen einbringen. Die Vorschläge sollen so zu wesentlichen Bestandteilen eines neuen Staatsvertrages werden, der bereits zur Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März 2007 in Berlin vorgestellt werden könnte. Der Abgeordnete Arp äußerte sich sehr kritisch zu dem von den anderen Bundesländern befürworteten Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags. Er sieht bereits ein Auseinanderbrechen des staatlichen Toto- und Lottoblocks: „Nach der Auswertung des Staatsvertragsentwurfs begreifen offensichtlich langsam immer mehr ehemalige Monopolbefürworter, welches Ei sie sich da ins Nest legen wollen. Die Geschlossenheit des Toto- und Lottoblocks im Bezug auf diesen Staatsvertrag bricht auseinander. Und das zu Recht: Der neue Lottostaatsvertrag vernichtet unser gewachsenes Lotteriewesen mehr, als es jedes Konzessionierungsmodell tun könnte.“ Der niedersächsische Toto-Lotto Geschäftsführer Rolf Stypmann habe es kürzlich auf den Punkt gebracht: Mit dem neuen Lottostaatsvertrag drohe Toto und Lotto das Aus, weil die Regelungen monströs und unpraktikabel seien. Er fühle sich durch den neuen Staatsvertrag schon fast zum Dealer abgestempelt. Selbst das altbewährte Toto gelte mittlerweile als gefährlich. Arp hierzu: „Wenn der Toto- und Lottoblock sich vor diesem Hintergrund in Zukunft weigert, Sportwetten anzubieten, ist das mehr als verständlich. Das bedeutet aber auch: Die Einnahmen der Länder durch die Abgaben werden ebenso dramatisch einbrechen, wie die Mittel für die Sport und Kulturförderung.“
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ifo Forschungsbericht Sportwettenmarkt
ifo Forschungsbericht Nr. 32: Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Sportwettmarkt auf die deutsche Volkswirtschaft In dem vom ifo Institut für Wirtschaftsforschung erstellten Gutachten werden auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sportwettenmarkt vom 28. März 2006 vier Szenarien erstellt, in denen beschrieben wird, wie sich der deutsche Sportwettmarkt bis zum Jahr 2010 unter unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen entwickeln könnte. Dabei wird auf einzelne Marktteilnehmer – insbesondere Oddset, ausländische Onlineanbieter, stationäre Wettvermittler und Pferdebuchmacher – gesondert eingegangen. Die Szenarien werden als Ansatzpunkt für die Input-Output Analyse genutzt, die herangezogen wird, um die Wertschöpfungs-, Steuer- und Beschäftigungseffekte zu ermitteln, welche mit den jeweiligen Aktivitäten der Branche verbunden sind.
Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Sportwettmarkt auf die deutsche Volkswirtschaft von Lars Hornuf, Günter Britschkat, Robert Lechner, Dr. Gernot Nerb ifo Forschungsberichte München: ifo Institut für Wirtschaftsforschung, 2006; 51 S.; 40,- EUR. ISBN 978-3-88512455-9
* * * * Impressum
Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Frühere Ausgaben sind unter http://www.wettrecht.de/ sowie http://www.wettrecht.blogspot.com archiviert. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion.
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Herausgeber: Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht@anlageanwalt.de
Übersetzungen/Technik/Homepage www.wettrecht.de: Helmuth Krämer, Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE
Redaktion: Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlageanwalt.de) (presserechtlich verantwortlich) Rechtsanwältin Petra Mörtl, Rechtsanwältin Alice Wotsch, Helmuth Krämer u. a. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald
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