14.02.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Verbot von Sportwetten-Vermittlung aufgehoben»
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat ein Verbot zur gewerblichen Vermittlung von Oddset- Sportwetten aufgehoben. Die Richter kritisierten zudem das Regierungspräsidium für seine Arbeit. Der Kläger mit einer Stuttgarter Wettannahmestelle darf nun weiter Wetten annehmen und an eine Thüringer Firma weiterleiten.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Firma im thüringischen Gera eine Gewerbeerlaubnis von einem Hoheitsträger in der früheren DDR hatte (Az.: 5 K 4532/04). Die Stadt Stuttgart hatte dem betroffenen Unternehmer die Veranstaltung von Sportwetten unter Strafandrohung untersagt und sich dabei auf das baden-württembergische Polizeigesetz berufen. Dagegen hatte der Unternehmer Widerspruch beim Regierungspräsidium eingelegt und sich unter anderem auf die nach dem Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit berufen. Der Richter der 5. Kammer kritisierte, dass das Regierungspräsidium in dem Widerspruchsbescheid bis ins Detail ein Rechtsgutachten der Staatlichen Toto- und Lotto GmbH Baden-Württemberg übernommen hatte. Damit habe sich die Behörde von vornherein einseitig festgelegt und zu Gunsten des staatlichen Wettmonopols Partei genommen.
Gericht: Keine objektive Gewichtung der Interessen Zudem beanstandete der Richter, dass in der Ablehnung des Widerspruchs eine objektive Gewichtung der widerstreitenden Interessen fehle. Auch eine zutreffende rechtliche Beurteilung der Einwände des Unternehmers sei nicht getroffen worden. Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2006 entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol verfassungswidrig ist. Das Verwaltungsgericht warf dem Regierungspräsidium vor, in dem Bescheid vom November 2004 die Rechtmäßigkeit des Monopols nicht in Frage gestellt zu haben. Die Berufung gegen das Urteil ist nur möglich, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. www.swr.de
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