14.02.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Wer anderen eine Grube gräbt»
Der Vorsitzende des VDSD e.V. und Verfasser dieser Meldung hatte am 13.02.2007 Gelegenheit, am Verhandlungstermin in Stuttgart zum Az.: 5 K 4532/04 teilzunehmen. Streitgegenstand war die Zulässigkeit einer Sportwettvermittlung an die Sportwetten GmbH Gera, mithin die Untersagung dieser Vermittlungstätigkeit eines Vermittlers aus Stuttgart.
Bereits kurz nach Verhandlungsbeginn und Mitteilung des Streitsstoffes teilte der Vorsitzende der 5. Kammer des VG Stuttgart mit, dass in dem vorliegenden Fall durch das Regierungspräsidium Stuttgart als Widerspruchsbehörde ein Rechtsgutachten der Staatlichen Toto Lotto GmbH Baden-Württemberg, bestehend aus 38, Seiten bis ins Detail übernommen worden sei. Die Übernahme sei einschließlich der Kommata und Formatierung bis auf Geringfügigkeiten erfolgt.
Aufsehenerregend ist dies, da die Staatliche Lotto Toto Gesellschaft weder offiziell Beteiligte am Gerichtsverfahren noch am Verwaltungsverfahren ist. Durch die Abgabe eines Rechtsgutachtens im konkreten Fall wurde jedoch nachhaltig so starker Einfluss auf die Widerspruchsbehörde ausgeübt, dass dies in der erkennbaren Übernahmen des Inhalts des Rechtsgutachtens in die Argumentation der Widerspruchsbehörde gipfelte.
Nach Mitteilung des Vorsitzenden der 5. Kammer in der mündlichen Verhandlung sei ein derartiger Vorfall bislang am Verwaltungsgericht Stuttgart nicht vorgekommen.
In der Pressemitteilung vom VG Stuttgart zum Verfahren teilt das Gericht folgendes mit:
„Die Art und Weise, wie sich die Widerspruchsbehörde auf die Seite eines Dritten, der am Ausgang des Verfahrens massiv interessiert ist, geschlagen hat, lässt von vornherein eine objektive Gewichtung der widerstreitenden Interessen vermissen. Mit diesem Vorgehen setzt sich das Regierungspräsidium dem Vorwurf einer vorab festgelegten und einseitigen Parteinahme zugunsten des staatlichen Wettmonopols und damit sachwidriger Erwägungen aus.“
Auch in rechtlicher Hinsicht führte diese Vorgehensweise zur Übernahme einer unzutreffenden Rechtsaufassung durch die Widerspruchsbehörde.
So führt das VG Stuttgart in seiner Pressemitteilung hierzu weiter aus:
„Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verlangt weiter eine zutreffende rechtliche Beurteilung. Daran fehlt es. Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2006 entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol verfassungswidrig ist. Das Regierungspräsidium hat in seinem Widerspruchsbescheid im November 2004 die Rechtmäßigkeit dieses Monopols nicht in Frage gestellt. ....“
Für den VDSD heißt es damit im Klartext, die völlig unbeteiligte Toto Lotto GmbH Baden- Württemberg hat ihr massives Interesse am negativen Prozessausgang durch Abgabe eines Rechtsgutachtens an die Widerspruchsbehörde dokumentiert. Die Widerspruchsbehörde hat dieses Rechtsgutachten ohne Prüfung kommentarlos übernommen und damit sowohl eine unzutreffende Rechtsansicht übernommen als auch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, was letztlich zu einer rechtswidrigen Behördenentscheidung führte .
Insgesamt ist daher zur Erhaltung der Rechtsstaatlichkeit nur zu hoffen, dass derartige Vorfälle Einzelfallcharakter haben und die Verwaltungsbehörden autonom die zu treffenden Entscheidungen fällen und sich ihre Rechtsmeinung selbst anhand von Recht und Gesetz bilden und nicht von fremden Erwägungen Dritter leiten lassen.
Der Kläger kann seine Tätigkeit weiter ausüben.
VDSD e.v. R. Nitzschke -Vorsitzender-
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