02.03.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Sportwetten-Lizenz weiter zulässig»
Bad Cannstatt: Verwaltungsgericht gibt Privatanbieter Rechtsschutz
(ede) - Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dem Sportwettenanbieter in Bad Cannstatt vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums gewährt. Damit ist die Vermittlung von Oddsett-Sportwetten für diesen Cannstatter Veranstalter mit der so genannten DDR-Lizenz weiter zulässig.
Damit ist die Stadt im Rechtsstreit mit Sportwetten-Betreiber wieder unterlegen. Der Stadt sind die vielen Wettbüros im Stadtbild ein Dorn im Auge. Die Stadt hat Anfang Mai 2003 die Annahmestelle des privaten Anbieters in Bad Cannstatt, der Sportwetten an die Sportwetten GmbH Gera vermittelt, geschlossen, da er mit dieser Vermittlung dem strafrechtlichen Glücksspielverbot zuwider gehandelt habe. Das Regierungspräsidium hat den Widerspruch des klagenden Wettanbieters zurückgewiesen und der Stadt Recht gegeben. Oddsett-Wetten würden dem staatlichen Monopol unterliegen.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Wettbürobetreibers recht und hob zunächst Untersagungsverfügung und Widerspruchsbescheid auf. Jetzt wurde dem Betreiber vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagungsverfügung gewährt. Es bestehen nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Denn es sei fraglich, ob das Regierungspräsidium die Untersagung darauf stützen könne, der Sportwetten-Vermittler verwirkliche den Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels. Begrifflich müsse nach dem Lotteriestaatsvertrag zwischen dem "Veranstalter" und dem "gewerblichen Spielevermittler" differenziert werden, erläutert Ulrike Zeitler, Pressesprecherin am Verwaltungsgericht. Nach seinen Tätigkeiten sei der Cannstatter Betreiber wohl gewerblicher Spielevermittler. Dies schließe aber nicht aus, dass er, und nicht nur die Sportwettenfirma in Gera, Veranstalter im verwaltungsrechtlichen Sinne sei. Außerdem sei zweifelhaft, ob eine strafbare Haupttat vorliege. Die in Gera ansässige Sportwettenfirma ist im Besitz einer im Gebiet der ehemaligen DDR gültigen Erlaubnis für Oddset-Wetten. Deshalb sei es auch fraglich, ob dann eine Betätigung der Annahmestellen in Baden-Württemberg ein strafbares Verhalten darstellen könne. Denn ohne Straftat gibt es keine strafbare Beihilfe, wird argumentiert. Obergerichtliche strafrechtliche Entscheidungen in Fällen der vorliegenden Art wurden noch nicht getroffen. Quelle: Eßlinger Zeitung-ez-online
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