03.03.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Neues Gutachten: Staatsmonopol für Sportwetten ist verfassungswidrig»
Das im Glücksspiel-Staatsvertrag vorgesehene Staatsmonopol für Sportwetten ist mit der im Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit unvereinbar. Zu diesem Ergebnis kommt ein von DFB und DFL in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten.
Zu dieser Bewertung kommt ein umfangreiches Rechtsgutachten, das Prof. Rupert Scholz (Berlin) und Prof. Clemens Weidemann (Stuttgart) für den Deutschen Fußball-Bund und die Deutsche Fußball-Liga erstellt haben. Wie es in der 176seitigen Expertise heißt, werde der Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, den die Ministerpräsidenten am 14. Dezember 2006 beraten haben, auch nicht den Vorgaben des Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom März letzten Jahres gerecht, „weil sich die Länder bislang jedweder Stellungnahme zu der im Vorfeld zu klärenden Grundsatzfrage enthalten haben, ob das Ziel einer wirksamen Suchtbekämpfung nicht auch bzw. in verhältnismäßiger Weise über eine regulierte Zulassung privater Anbieter erreicht werden könnte“.
Glücksspiel-Staatsvertrag soll Grundrechte von Fußballklubs verletzen Mit dem neuen Staatsvertrag würden Kommerzielle komplett vom Markt gedrängt, rügen die beiden Rechtswissenschaftler. Dabei seien die privaten Anbieter von Sportwetten und die gewerblichen Vermittler von Glückspielen durch die im Artikel 12 des Grundgesetzes verankerte Berufs- und Gewerbefreiheit geschützt. Mit ihrem Beruf und Gewerbe ständen sie unter speziellem Schutz unserer Verfassung. Weiter heißt es: Überdies verletze der Vertragsentwurf auch die Grundrechte von Fußball-Vereinen der 1. und 2. Bundesliga sowie anderer Vereine des Amateur- und Profisports. Der Staatsvertrag greife verfassungswidrig in das Recht der Sportveranstalter auf wirtschaftliche Verwertung ihrer beruflich- gewerblichen Leistung ein, wenn er diesen wettwirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten entziehe und den gesamten Wettbetrieb einem staatlichen Monopolsystem unterstelle, „ohne dass die staatlichen Anbieter im Gegenzug verpflichtet werden, den Vereinen und Sportveranstaltern den wirtschaftlichen Nutzen ihrer privatwirtschaftlich erbrachten Leistungen zu vergüten“.
Es sei ebenso eine Beschränkung der freien Berufsausübung, den Vertrieb von Sportwetten und anderer Glücksspiele über das Internet zu verbieten. „Ein totales Verbot dieser bislang genutzten Vertriebswege geht bei privaten Anbietern weit über die Grenzen dessen hinaus, was aus Gründen der Suchtbekämpfung zu rechtfertigen ist“, schreiben die beiden Juristen. Dies sei faktisch ein Marktausschluss privater Anbieter. Die Gutachter kommen weiterhin zu der Einschätzung, dass bei der Fortschreibung des staatlichen Wettmonopols „fiskalpolitische Regelungszwecke“ weiterhin im Vordergrund gestanden hätten. Nur ein System, das auch private Anbieter zum Wettgeschäft zulässt, werde in verhältnismäßiger Form „den zu wahrenden Gemeinwohlbelangen“ gerecht. Bisher hätten die Ministerpräsidenten nicht dargelegt, welche Gründe es gebe, dass „ein rigoroser Ausbau des Ländermonopols bei gleichzeitiger Vernichtung der vorhandenen privaten Wettwirtschaft ... exekutiert werden soll“.
Zudem rügen die beiden Rechtswissenschaftler eine Verletzung des EG-Vertrages, weil es in Deutschland keine Gesamtstrategie gebe, Glücksspieltätigkeiten zu begrenzen. Der Bund erwäge bei seiner Zuständigkeit für die Pferdewetten und den Betrieb von Glücksspielautomaten kein „Verwaltungsmonopol“, sondern überlasse die Aktivitäten weiterhin dem Markt. Die DDR-Sportwettenerlaubnisse sind laut Gutachten für die Unternehmen bwin, Interwetten, Sportwetten Gera und digibet, die diese Lizenzen erworben haben, weiterhin bundesweit wirksam.
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