08.03.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Europäischer Gerichtshof stellt Glücksspielmonopole nicht in Frage»
Pressemitteilung - EUROPEAN STATE LOTTERIES AND TOTO ASSOCIATION
Brüssel, 7. März 2007 – European Lotteries, die Vereinigung der staatlichen Europäischen Lotterie- und Totogesellschaften, begrüßt die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im “Placanica” Fall. Diese bestätigt die ständige Rechtssprechung des EuGH, wonach die Mitgliedsstaaten berechtigt sind, Glücksspiel (einschließlich Sportwetten) auf nationaler Ebene durch Konzessionierung nur eines oder mehrerer Veranstalter zu beschränken. Der oder die Konzessionsinhaber dürfen dabei durchaus ein ausreichend attraktives Angebot unterbreiten, einschließlich Werbung und Nutzung neuer Vertriebskanäle, um ihrer Aufgabe der Kanalisierung nachzukommen (s. §55 des Urteils).
Der Präsident von European Lotteries, Dr. Winfried Wortmann, sagte: “ Übereinstimmend mit dem Gambelli-Urteil1 hat das Gericht bestätigt, dass die Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene Glücksspielaktivitäten beschränken können. Um Spielteilnehmer von illegalen Angeboten fernzuhalten, müssen autorisierte Veranstalter verlässliche, gleichwohl attraktive Alternativen zu den illegalen Aktivitäten darstellen können. Das heißt, dass ein umfangreiches Glücksspielsortiment angeboten werden muss, einschließlich Werbung und die Nutzung neuer Vertriebswege.“
In Übereinstimmung mit der Läärä-Entscheidung2 bestätigt das Gericht, dass ein Mitgliedsstaat das Recht hat, über die Anzahl der von ihm konzessionierten Anbieter zu entscheiden. “Dies beinhaltet auch die Option, nur einem Veranstalter das Exklusivrecht zu gewähren”, betonte Dr. Wortmann.
Darüber hinaus urteilt das Gericht, dass ein Ausschreibungsverfahren über Konzessionen Kapitalgesellschaften nicht grundsätzlich ausschließen darf.
European Lotteries ist der Verband der europäischen Staatslotterien und Totogesellschaften, welcher 74 europäische Gesellschaften vertritt.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs mit dem Titel “Placanica” kann auf der website www.european-lotteries.org eingesehen werden.
Für weitergehende Informationen kontaktieren Sie bitte:
Tjeerd Veenstra – Sprecher für Rechtsangelegenheiten: + 31 6 53 347 410 Philippe Vlaemminck – Rechtlicher Berater: + 32 9 265 76 20 Rupert Hornig - European Lotteries Representation, Brussels: + 32 2 401 61 88
1 ECJ Urteil C-243/01 (OJ C 7, 10.01.2004, p. 7) 2 1999 urteilte der EuGH im Läärä-Verfahren, dass Finnland ein Staatsmonopol für das Betreiben von Geldspielautomaten aufrechterhalten könne, und es im Ermessensspielraum der Mitgliedsstaaten liege, über die Anzahl und Art der Veranstalter sowie die Anzahl der Spielangebote zu entscheiden. Die Veranstaltung von Glücksspiel mit Hilfe von Monopolstrukturen, bei denen die Überschüsse an das Finanzministerium fließen, sei sicherlich der bessere Weg, die Spielwünsche zu kanalisieren, als durch ein System der Besteuerung.
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