12.03.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «EuGH-Urteil - Dolchstoss für staatliches Sportwettenmonopol»
Kontrolle privater und staatlicher Anbieter durch Konzessionsmodell ausreichend
Luxemburg/Hamburg (pte/10.03.2007/13:40) - Extrem unterschiedlich haben Befürworter und Gegner der Liberalisierung des europäischen Glücksspielmarkts auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Sportwetten-Markt in Italien reagiert. Am vergangenen Dienstag hatten es die EU-Richter für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt, dass in Italien Vermittler, die auf Rechnung ausländischer Unternehmen Wetten sammeln, mit Strafe bedroht sind (pressetext berichtete: http://www.pte.at/pte.mc? pte=070306024 ). "Auch wenn das Urteil ein Vorlageverfahren aus Italien betrifft, ist es für den gesamten Binnenmarkt und somit auch für Deutschland verbindlich. Der EuGH erteilt damit einem staatlichen Sportwettenmonopol den Dolchstoß", so der Hamburger Medienrechtler Ralph Oliver Graef von der Kanzlei Unverzagt von Have http://www.unverzagtvonhave.com im pressetext-Interview.
Ähnlich urteilt Sportwetten-Anbieter bwin, der in dem Richterspruch einen "weiteren Meilenstein in Richtung Öffnung des Glücksspielmarkts" sieht. Die Casinos Austria, staatlicher Anbieter von Glücksspielen in Österreich, werten den EuGH-Entscheid dagegen als "Waterloo für Liberalisierungsbefürworter". "Von einem Waterloo kann überhaupt keine Rede sein, das ist Wunschdenken der staatlichen Anbieter", hält Graef dagegen. "In der öffentlichen Diskussion wird häufig leider nicht unterschieden zwischen der Frage, ob es eine Kontrolle und Überwachung der im Glücksspielsektor tätigen Anbieter geben soll und der Frage, ob es nur staatliche Anbieter geben darf. Die zweite Frage ist mehrfach und jetzt auch wieder vom EuGH verneint worden", so der Experte gegenüber pressetext.
Eine Kontrolle der Anbieter haben Graef zufolge dagegen sowohl der EuGH als auch in Grundzügen das Bundesverfassungsgericht (BverfG) bereits befürwortet. Laut dem Medienrechtler gibt es auch sinnvolle und effektive Maßnahmen, um die Vorgaben des EuGH - etwa im Rahmen eines Konzessionsmodells - umzusetzen. "Dazu gehören neben einer gewerberechtlichen Kontrolle und Überwachung der Anbieter inhaltliche Schutzmechanismen wie zum Beispiel die Registrierung von Kundendaten, die Identifikation der Spieler bei der Auszahlung von Wettgewinnen, der Ausschluss von Insidern oder das Setzen von Ein- und Auszahlungslimits", so Graef. Die Ziele von EuGH und BverfG wie die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht oder der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften könnten selbstverständlich sowohl staatliche als auch private Anbieter einhalten, zeigt sich der Experte überzeugt.
Insgesamt stehe nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des EuGH fest, dass staatliche Konzessionen oder Genehmigungen für das Angebot von Glücksspielen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG) und der Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG) darstellen. Das Urteil des EuGH führe damit zu einer generellen Öffnung des deutschen und europäischen Sportwettenmarktes für Anbieter aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten. "Der geplante Staatsvertrag für Sportwetten und andere Glückspiele ist in seiner jetzigen geplanten Fassung daher europarechtswidrig und so nicht aufrecht zu erhalten", betont Graef abschließend gegenüber pressetext.
Die Börsianer jedenfalls bejubelten den EuGH-Entscheid. Während in Deutschland die Papiere der Rivalen Fluxx und Tipp24 am Dienstag zeitweise um sechs bzw. acht Prozent zulegen konnten, verzeichnete die bwin-Aktie einen Kurssprung um 17 Prozent und knackte die Marke von 30 Euro (pressetext berichtete: http://www.pte.at/pte.mc?pte=070306042 ). Seit Wochenbeginn konnte das Papier damit um satte 44 Prozent zulegen und schloss am Freitag bei 34,5 Euro. (Ende)
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