13.03.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Ein Glück fürs Monopol»
Das jüngste EuGH-Urteil zum italienischen Wettmonopol hat zwar die Bestrafung privater Wettvermittler für unzulässig erklärt, aber entscheidende Aspekte des österreichischen Glücksspielsmonopols implizit bestätigt.
Wie erwartet wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Placanica vom 6. März 2007, das sich mit gemeinschaftsrechtlichen Aspekten des italienischen Wettmonopols befasste, unterschiedlich gedeutet. Die zentrale Frage war, ob ein mit Strafsanktion bewehrtes Verbot des Sammelns und Übermittelns von Wetten aus einem Mitgliedstaat (Italien) an einen Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat (Großbritannien) mit der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit konform ist.
Wie in seiner Vorjudikatur führt der EuGH aus, dass Beschränkungen zulässig sind, sofern damit die unerwünschten Nebeneffekte des Glücksspiels eingedämmt werden sollen. Diese Beschränkungen müssen verhältnismäßig sein, was auch im Einzelnen jeweils zu prüfen ist. Diskriminierende Beschränkungen sind dabei unzulässig.
Weiters erläutert der EuGH, dass ein Konzessionssystem ein wirksamer Mechanismus sein kann, um die Anzahl der Glücksspielanbieter zu kontrollieren und damit der Ausbeutung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen. Ob ein nationales Wett- oder Glücksspielmonopol diesen Zwecken dient, müssen jedoch die nationalen Gerichte prüfen. Mit diesen Grundsätzen knüpft der Gerichtshof an seine bisherige Rechtsprechung zu nationalen Wett- und Glücksspielmonopolen (die Fälle Schindler, Läärä, Zenatti und Gambelli) an, die allesamt nationale Glücksspielmonopole grundsätzlich erlaubt haben. Werbung für Glücksspiele kann zulässig sein, um Spieler vom verbotenen zum erlaubten Spiel zu bewegen, so der EuGH.
Was der EuGH im Fall Placanica kritisch hinterfragt hat, war der Modus der italienischen Konzessionsausschreibung. Diese war derart gestaltet, dass der britische Wettanbieter, der von der beklagten italienischen Partei vermittelt worden war, gar nicht um eine Konzession angesucht hatte, weil er keine Erfolgschancen sah. Diese Erfordernisse haben gegen nicht-italienische Kapitalgesellschaften diskriminierend gewirkt, urteilte der EuGH. Folglich durften die Parteien nicht für die Nichterfüllung der Konzessionspflicht bestraft werden, da sie ihr nur wegen eines Verstoßes Italiens gegen das EU-Recht nicht nachgekommen waren.
In Österreich sind Wetten vom Glücksspielmonopol ausgenommen, die Aussagen des EuGH sind dennoch von gewisser Relevanz, da der EuGH Wetten und Glücksspiel in weiten Bereichen ähnlich behandelt. Glücksspielmonopole sind weiterhin zulässig, sofern vornehmlich der Spielerschutz und die Verbrechensbekämpfung verfolgt werden. Auch die Festlegung eines Konzessionssystems ist zulässig, wenn dieses ordnungspolitischen Zwecken dient. Die Eignung dieser Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele hat nach wie vor die heimischen Gerichte zu beurteilen.
Auch nach dem Placanica- Urteil besteht kein Zweifel daran, dass das Anbieten von Glücksspielen ohne Konzession das Monopols verletzt und sowohl verwaltungs- als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Strafen drohen auch dem Spieler, der bei nicht konzessionierten Glücksspielanbietern seine Einsätze platziert.
Überdies ist angesichts der Aussagen des EuGH zum Thema Werbung auch zu erwarten, dass der Gerichtshof im Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich die aktuelle Werbepraxis als gemeinschaftsrechtskonform beurteilen wird. Darüber hinaus wird man davon ausgehen müssen, dass Werbung ein legitimes Mittel der Information über legale Glücksspiele ist, um das Abgleiten von Spielern in die Illegalität hintanzuhalten. (Ronald Bresich, Alexander Klingenbrunner, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 13.03.2007)
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