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EFTA-Gerichtshof bestätigt norwegisches Glücksspielmonopol



15.03.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «EFTA-Gerichtshof bestätigt norwegisches Glücksspielmonopol»

Bekämpfen der Spielsucht legitime Begründung für Monopole

Der EFTA-Gerichtshof in Luxemburg hat heute Mittwoch, den 14. März 2007, um 14.30 Uhr seine Entscheidung bekannt gegeben, dass der völlige Ausschluss von privaten Glücksspielautomatenbetreibern und die Wiedereinführung eines Monopols auf den Betrieb von Automatenspielen in Norwegen im Jahr 2003 zulässig sei.

Diese Beschränkung sei insbesondere unter Verweis auf das jüngst erfolgte Placanica- Urteil des EuGH zu rechtfertigen. Das Monopol diene zwingenden Gemeinwohlinteressen. Wörtlich wurde das Bekämpfen der Spielsucht als „legitimes Ziel“ definiert. „Suchtbekämpfung“ sei in der Lage, ein Monopol auf diesem Gebiet zu rechtfertigen. Wörtlich wurde weiters ausgeführt, das Automatenspiel habe „von allen Spielen das größte Suchtpotential“. Weiters führte der EFTA-Gerichtshof aus, „dass ein staatlicher Monopolbetreiber das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann, als kommerzielle Betreiber“.

Bemerkenswert ist dabei, dass im Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof die Haltung des EFTA- Gerichtshofes auch von der Europäischen Kommission unterstützt wurde.

Casinos Austria AG Vorstandsdirektor Mag. Dietmar Hoscher Tel.: +43/1/ 534 40-22130 Casinos Austria AG Public Relations

------------------- Begründung--------------

Staatliches Monopol auf Automatenspiel kann aus Gründen der Suchtbekämpfung gerechtfertigt werden

In einem heute verkündeten Urteil weist der EFTA-Gerichtshof eine Klage der EFTA- Überwachungsbehörde (EFTA Surveillance Authority, „ESA“) gegen Norwegen ab. Die Klage betraf die Einführung eines Monopols auf den Betrieb von Automatenspielen im Jahr 2003. Norwegen hatte per Gesetz der Staatsgesellschaft „Norsk Tipping“ das ausschließliche Recht zum Betrieb dieser Spiele eingeräumt. Nach Ansicht der ESA verstieß dieses Gesetz gegen die Grundsätze der freien Niederlassung und des freien Dienstleistungsverkehrs im EWR-Abkommen.

Der EFTA-Gerichtshof befand, dass der völlige Ausschluss privater Betreiber, die bislang im Auftrag von Wohlfahrtsorganisationen Automatenspiele betreiben konnten, eine Beschränkung der beiden genannten Grundfreiheiten darstellt. Im Hinblick auf eine mögliche Rechtfertigung dieser Beschränkung urteilte der Gerichtshof unter Verweis auf das Placanica-Urteil des EuGH, dass es den Mitgliedstaaten zwar freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, dass daraus resultierende Beschränkungen aber zwingenden Gemeinwohlinteressen dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müssen.

In Anwendung dieses Maßstabs kam der EFTA-Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die norwegische Gesetzgebung betreffend Automatenspiele gerechtfertigt werden kann und wies die Klage ab.

Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass eine staatliche Einschränkung von Glückspiel nur dann als dem Gemeinwohl dienend angesehen werden kann, wenn sich darin ein Bemühen ausdrückt, die Gelegenheiten zum Spiel tatsächlich zu reduzieren, und wenn die Finanzierung wohltätiger Belange nur eine Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Beweggrund für die Einschränkung ist. Die ESA hatte vorgetragen, dass die norwegische Regelung des Automatenspiels in Wirklichkeit einen solchen unzulässigen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Tatsächlich sei es dem norwegischen Gesetzgeber nämlich mit der Reform darum gegangen, das Einkommen der bereits bisher vom Automatenspiel profitierenden Wohlfahrtsorganisationen auf dem gleichen Niveau zu halten, und damit wiederum den Staatshaushalt zu entlasten. Demgegenüber befand der Gerichtshof, dass das legitime Ziel des Bekämpfens der Spielsucht als gesetzgenerisches Motiv überwog. Gegenüber diesem Ziel war die Förderung der verschiedenen Wohlfahrtsbelange von untergeordneter Bedeutung.

In Bezug auf das allgemeine Prinzip der Kohärenz stellte der EFTA-Gerichtshof fest, dass ein Staat, der zur Suchtbekämpfung ein Monopol mit dem Ziel des Verringerns von Gelegenheiten zum Spiel einrichtet, nicht gleichzeitig Praktiken wie die umfassende Bewerbung unterstützen oder zulassen darf, die das Spielen attraktiver machen. Obwohl allerdings Norsk Tipping über eines der größten Werbebudgets in Norwegen gebietet, war im vorliegenden Fall klar, dass Automatenspiele bislang nicht beworben wurden und auch in Zukunft nicht würden. Werbung für andere Formen des Glücksspiels spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil das Automatenspiel von allen Spielen das größte Suchtpotenzial hat und insofern einen Sonderfall darstellt. Der Gerichtshof unterstrich in diesem Zusammenhang, dass eine kohärente Suchtbekämpfung nach einer wirksamen Kontrolle des Monopols durch den Staat verlangt.

ESA erhob darüber hinaus den Vorwurf, dass die Einführung eines Monopols zum Bekämpfen von im Zusammenhang mit Glücksspiel auftauchenden Problemen nicht erforderlich und folglich unverhältnismäßig sei. Darauf entgegnete der Gerichtshof zum einen, Norwegen habe nicht nachgewiesen, dass es nicht weniger einschneidende Maßnahmen zur Bekämpfung einschlägiger Formen von Kriminalität in Form wie Geldwäsche oder Veruntreuung gibt. Zum anderen billigte der Gerichtshof jedoch die Annahme, dass ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber. Die Wirksamkeit der staatlichen Kontrolle und die Durchsetzung einer auf wirkliche Restriktion bedachten Politik wurden als zentrale Punkte gerichtlicher Nachprüfung besonders hervorgehoben. Da die streitgegenständliche Reform des norwegischen Automatenspiels bislang noch nicht in Kraft getreten ist, wollte der Gerichtshof keine generelle Vermutung aufstellen, wonach die staatliche Kontrolle des Monopols und Durchsetzung der Suchtbekämpfungspolitik diesen Anforderungen nicht genüge.

Das Urteil im Volltext ist auf der Website des Gerichtshofs unter www.eftacourt.lu abrufbar, um direkt zum Urteil zu gelangen, klicken Sie einfach hier.

Diese Pressemitteilung ist kein offizielles Dokument. Bitte beachten Sie, dass der Gerichtshof zu dem Fall nicht Stellung nehmen kann.



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