21.03.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Räumlich unbeschränkte Lizenz der Sportwetten GmbH Gera nach Art.19 Einigungsvertrag».
Die Odds Vermittlungs GmbH ist Verbandsmitglied des VDSD und als Sportwettenvermittlungsunternehmen tätig. Die Vermittlung erfolgt auch an die Sportwetten GmbH Gera, da diese über eine Veranstaltungslizenz verfügt.
Immer mehr Gerichte, so auch das VG Stuttgart, halten eine Vermittlung auch aus den alten Bundesländern an die Sportwetten GmbH Gera für zulässig.
Wie die Odds Vermittlungs GmbH dem VDSD jetzt mitteilte, erging am AG Saarbrücken, Az.: 7 Gs 1533/05, ein Beschluss, in dem ein Antrag auf Durchsuchung von Geschäftsräumen und zur Beschlagnahme zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde erst jetzt bekannt.
Die Gründe des Beschlusses stellen unmittelbar auf die Lizenz der Sportwetten GmbH Gera ab und halten die Sportwettenvermittlung bundesweit für zulässig. Für die Odds Vermittlungs GmbH ist der Beschluss wesentlich, da von ihr das Urteil des BVerwG vom 21.06.2006 mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen wurde.
Vom BVerfG dürfte nun nochmals die Frage der Legalisierungswirkung der Lizenz der Sportwetten GmbH Gera geprüft werden. Hierfür gibt der Beschluss des AG Saarbrücken wichtige aktuelle Anknüpfungspunkte.
Das AG Saarbrücken führt in dem Beschluss 7 Gs 1533/05 Folgendes auszugsweise aus:
„Denn jedenfalls ist die Sportwetten GmbH Gera im Besitz einer behördlichen Erlaubnis nach DDR-Recht, ohne dass der Bescheid eine Orts- oder Raumgebundenheit der Sportwettengenehmigung enthält, wobei eher mehr dafür spricht - wobei dies obergerichtlich noch nicht entschieden ist -, dass diese Genehmigung nach Art. 19 des Einigungsvertrages, wonach das Wirksambleiben der vor dem Wirksamwerden des Beitritts der neuen Bundesländer ergangenen Verwaltungsakte der DDR bestimmt wurde, auch für die alten Bundesländer gilt. ......
In Art. 19 EinigungsV „hineinzuinterpretieren“, dass die gesamtstaatsweit gültig erlassenen Verwaltungsakte der DDR nach Wirksamwerden des Beitritts zwar wirksam bleiben, dann doch nicht so ganz und vorliegend erteilte Sportwettengenehmigung i.S. einer föderalen Ordnung nur räumlich begrenzt wirksam sei, weil frühere Genehmigungen, die auf ein einzelnes der alten Bundesländer in der Wirksamkeit räumlich beschränkt erteilt wurden, auch nach Beitritt entsprechend räumlich beschränkt bleiben - bzw. entsprechend nach Beitritt erteilte Genehmigungen infolge des Lotteriestaatsvertrages nur räumlich beschränkt erteilt werden können -, scheint nicht richtig. Der DDR Erlaubnisbescheid der Sportwetten Gera GmbH enthält eben im Gegensatz zu diesen gerade keine räumliche Geltungsbeschränkung.
Wenn er also so fortbestehen, soll wie er erteilt wurde - und dies soll er nach dem EinigungsV -, so scheidet eine räumliche Beschränkung der Erlaubnis auf Thüringen aus, auch wenn von Behörden der alten Bundesländer auf ihr jeweiliges Land räumlich begrenzt erteilte Genehmigungen nur im jeweiligen Bundesland gelten. Entsprechend gelten früher räumlich unbegrenzt erteilte Genehmigungen des Bundes bzw. der alten Bundesländer nun auch im gesamten erweiterten Bundesgebiet, also auch in den neuen Bundesländern.
Aber auch eine Beschränkung auf den räumlichen Bereich der neuen Bundesländer dürfte ausscheiden. ......
Zum einen soll Art. 19 EinigungsV gerade zur Ausweitung des räumlichen Anwendungsbereichs von DDR-Verwaltungsakten derart führen, dass diesen grundsätzlich im gesamten (erweiterten) Bundesgebiet ebenso Geltung wie Verwaltungsakten der alten Bundesländer zukommt. Zum anderen gibt es keine räumliche Teilbarkeit auf das Gebiet der DDR. Es gibt keine DDR (mehr) und nach der Herstellung der deutschen Einheit auch kein solches räumlich abteilbares Gebiet. Nach der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland gibt es den Bund und die (Bundes-) Länder mit jeweils eigenem Hoheitsgebiet. Eine Neugliederung i.S. weiterer räumlicher Teileinheiten derart, dass die alten Bundesländer jeweils Teilmengen eines insoweit in „Oberbundeslands West“ und „Oberbundeslands Ost“ teilbaren Bundesgebiets wären, ist nach Art. 29 GG nicht erfolgt. Eine derartige räumliche Trennung wurde durch die Herstellung der deutschen Einheit gerade abgeschafft. Eine entsprechende räumliche Teilbarkeit (Begrenzung) der der Sportwetten Gera GmbH erteilten Genehmigung kann auch der durch Art. 19 EinigungsV zum Zwecke der Herstellung der deutschen Einheit angestrebten rechtlichen Gleichstellung gerade nicht entnommen werden.“
Für die Odds Vermittlungs GmbH stellt sich aufgrund der überzeugenden Begründung des Beschlusses die Frage, ob sich das BVerfG und andere Gerichte dieser Argumentation entziehen können. Sollte sich diese Wertung der Lizenz der Sportwetten Gera GmbH weiter durchsetzen, so steht einer bundesweiten Sportwettentätigkeit nichts entgegen. Aufgrund der zweifelsfreien Ausführungen zur Erlaubnisqualität ist im übrigen ein Anfangsverdacht nach § 284 StGB vereint worden.
Der Volltext der Entscheidung ist unter
http://www1.sportwetten-gera.de/ag_saarbruecken/ag_saarbruecken_26_08_2005.pdf abrufbar.
R.Nitzschke -Vorsitzender- VDSD e.V. Kontakt: presse@vdsd-online.de
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