22.03.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Diverse Rechtsbeschlüsse zum Glückspielbereich».
Kölner Vergnügungssteuersatzung für Geld-Gewinnspielgeräte ist unwirksam
Das Verwaltungsgericht Köln hat in elf Fällen mit Urteilen vom 5.3. 2007 (bekanntgegeben am 20.3.2007, Az.: 23 K 1704/03 u.a ) Steuerbescheide der Stadt Köln aufgehoben, mit denen die Stadt Betreiber von Geld-Gewinnspielgeräten zur Vergnügungssteuer herangezogen hatte. Die zugrunde liegende Satzung der Stadt sei unwirksam, entschieden die Richter.
Die Vergnügungssteuer wird von Städten und Gemeinden aufgrund kommunaler Satzungen erhoben und fließt ausschließlich den Kommunen zu. Ursprünglich hatte die Stadt Köln für Gewinnspielgeräte in Spielhallen, Gaststätten usw. pauschal eine monatliche Steuer von 245,00 Euro je Gerät verlangt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im April 2005 den sogenannten "Stückzahlmaßstab" für Gewinnspielgräte nur noch unter engen Voraussetzungen für zulässig erklärt hatte, erließ der Rat der Stadt im Dezember 2005 rückwirkend zum 01. Januar 2003 eine neue Satzung, in der nun an den jeweiligen Spieleinsatz angeknüpft und dieser mit 5 % besteuert wird. Die schon ergangenen Steuerbescheide, gegen die die klagenden Unternehmen gerichtlich vorgegangen waren, stützte die Stadt nachträglich auf die neue Satzung. Auch die neue Satzung hielt aber der gerichtlichen Überprüfung nicht stand: Die Stadt habe nicht hinreichend geprüft, ob der Spieleinsatz für die vergangenen Jahre überhaupt noch zuverlässig ermittelt werden könne. Auch die Höhe des Steuersatzes von 5% beruhe auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung. Insgesamt leide die Satzung deshalb an erheblichen Rechtsmängeln, urteilten die Richter des Verwaltungsgerichts Köln.
In den elf jetzt entschiedenen Fällen geht es um eine Steuersumme von insgesamt ca.1,5 Millionen Euro. Weitere Verfahren sind noch beim Gericht anhängig.
Gegen die Urteile kann die Stadt binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster beantragen. Das vollständige Urteil steht hier zum Download bereit.
Quelle: www.muenzspiel-online.de
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Beschluss des Hessischen VGH zum Verbot von Fun Games
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat sich in einem Beschluss vom 16. Januar 2007 (Az. 8 TG 1753/06) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Verbot von Fun Games gemäß § 6 a Spielverordnung (SpielV) geäußert und dieses unter formellen und materiellen Gesichtspunkten für zulässig gehalten.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die in § 6 a SpielV geregelten Voraussetzungen der Konzeption der §§ 33 c ff. Gewerbeordnung entsprechen, indem sie Kriterien zur Abgrenzung erlaubnisfreier Unterhaltungsspielgeräte von erlaubnispflichtigen Spielgeräten mit Geld-Gewinnmöglichkeit durch eine vom Verordnungsgeber vorgenommene Konkretisierung aufstellen. Die hier fraglichen Fun Games entsprechen nach ihrer Bauart nicht den in § 33 c Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 33 f Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung und §§ 11 ff. SpielV genannten Anforderungen, sind also materiell nicht zulassungsfähig. Ihre Aufstellung und Betrieb ist deshalb verboten. Die in Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung zu treffende Entscheidung über die Abgrenzung zwischen erlaubnis- und damit bauartzulassungspflichtigen Geld-Gewinnspielgeräten einerseits und erlaubnisfreien Unterhaltungsspielgeräten andererseits obliegt der für die Durchführung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung allgemein zuständigen Verwaltungsbehörde vor Ort in eigener Verantwortung und nicht der PTB.
Mit deutlichen Worten hat der VGH zudem festgestellt, dass es für das Verbot der Fun Games durch die 5. Änderung der Spielverordnung keiner Übergangsvorschrift bedurfte. Durch diese Regelung sollte eine missbräuchliche Entwicklung im Bereich der sogenannten Fun Games aufgehalten werden. Angesichts einer schon im Jahr 2003 veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Unzulässigkeit von mit Weiterspielmarken betriebenen Fun Games, der in den folgenden Jahren entsprechende Entscheidungen folgten bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23. November 2005, und angesichts des der Neufassung der Spielverordnung vorausgegangenen siebenjährigen Abstimmungsprozesses und des bereits im November/ Dezember 2004 vorliegenden Referentenentwurfs zur Änderung der Spielverordnung konnte nach Auffassung des VGH auch ein schutzwürdiges Vertrauen der Aufstellunternehmer in die Rechtmäßigkeit des Aufstellens und Betreibens von Fun Games kaum entstehen.
Quelle: www.muenzspiel-online.de
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