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Sportwettenrecht aktuell 2007-03-26 Recht der Sportwetten und Glücksspiele



26.03.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Sportwettenrecht aktuell, Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele»

Nr. 75 vom 24. März 2007 * * * * * * * * * * * * *

Inhalt:

Glücksspielstaatsvertrag endgültig gescheitert? – EU-Kommission verwirft Entwurf

Staatliches Glücksspiel „Quicky“ rechtswidrig * * *

Glücksspielstaatsvertrag endgültig gescheitert? – EU-Kommission verwirft Entwurf von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Europäische Kommission hält den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags, der am 13. Dezember 2006 von 15 der 16 Ministerpräsidenten der deutschen Länder (gegen Schleswig- Holstein) abgesegnet worden war, für europarechtswidrig. Angesichts der nunmehr vorliegenden klaren Stellungnahme der Kommission (im Anhang anbei) ist die Ratifizierung des Staatsvertrags gescheitert. Es bleibt damit offen, wie das Glücksspielrecht in Deutschland zukünftig geregelt werden wird. Allerdings besteht angesichts der zum Jahresende auslaufenden, vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist nunmehr ein gewisser Zeitdruck, eine verfassungs- und europarechtlich unbedenkliche Regelung zu verabschieden.

Aufgrund der sog. „Dienste der Informationsgesellschaft“ betreffenden EG-Richtlinie 98/48/EG war der Entwurf der Europäischen Kommission noch im Dezember 2006 notifiziert worden, da das Anbieten und Bewerben von Glücksspielen über das Internet komplett verboten werden sollte. Von einer derartigen Regelung wäre vor allem das grenzüberschreitende Angebot von anderen Mitgliedstaaten aus an Kunden in Deutschland massiv betroffen und so das Monopol in Deutschland geschützt worden (was offenkundig Hintergedanke der Regelung war).

Die von Deutschland genannten Gründe der Bekämpfung der Spielsucht und des Jugendschutzes für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit hält die Kommission für nicht hinreichend. Die Kommission verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der hierfür in seinem Lindman-Urteil zunächst eine Überprüfung und Gefahrenabschätzung durch den Mitgliedstaat gefordert hatte:

„Die Erläuterungen des notifizierten Entwurfs erhalten keine Daten zur Unterstützung der Erklärungen, dass eine tatsächliche Gefahr der Spielsucht im Internet in Deutschland vorliegt, die eine Bedrohung eines grundlegenden Interesses der deutschen Öffentlichkeit darstellt und es wurden keine Folgenabschätzung oder Studien zum Nachweis dieser Tatsache vorgelegt. Es ist festzustellen, dass den Gründen, auf die sich Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung berufen, eine Analyse der Zweckdienlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der von dem Staat verabschiedeten einschränkenden Maßnahme beigefügt werden muss, in der statistische oder andere Belege offenbart werden müssen, die jegliche Schlussfolgerungen hinsichtlich des Ausmaßes der Gefahr im Zusammenhang mit Glücksspielen zulassen (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2003, Rechtssache C-42/02, Lindman, Slg. 2003 I-3519, Rn. 25 und 26).“

Im Übrigen sei der Entwurf auch nicht angemessen, da er keine kohärente, in sich schlüssige Regelung darstelle. Die Kommission verweist darauf, dass „er auf Lotterien und Sportwetten Anwendung findet, nicht aber auf Glücksspiele, die eine viel höhere Gefahr der Spielsucht aufweisen. So werden zum Beispiel Glücksspiele mit einem hohen Suchtpotential, wie Glücksspielautomaten oder Pferdewetten nicht von dem Verbot abgedeckt.“

Im Übrigen hält die Kommission die geplante Regelung auch für unverhältnismäßig, da es zur Erreichung der angeführten Ziele mildere Mittel gäbe. Nach Ansicht der Kommission „gibt es weniger einschränkende Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Schutz von Jugendlichen, z. B. eine zwingende vorherigen Registrierung mit strikten Auflagen der korrekten Identifizierung des Spielers und seines Alters und durch die Auflage von Begrenzungen der Spieleinsätze.“

Abschließend fordert die Europäische Kommission Deutschland zu einer ausführlichen Stellungnahme und zur Information über „beabsichtigte Folgemaßnahmen“ auf. Im Verletzungsfall droht die Kommission vorsorglich gleich mit einem Vertragsverletzungsverfahren.

Kommentar: Angesichts der kompromisslosen Haltung der Kommission und der vernichtenden Kritik an dem Konzept der geplanten Regelung kann der Glücksspielstaatsvertrag nicht wie geplant verabschiedet werden. Aus den Anmerkungen der Kommission wird deutlich, dass wohl nur eine sämtliche Glücksspielformen übergreifende Regelung als folgerichtig akzeptiert werden wird. Keine Gnade dürfte eine Regelung finden, die Formen mit hohem Suchtpotential wie die von der Kommission genannten Glücksspielautomaten nicht einschränkt, während andere Formen ohne größeres Suchtpotential, wie etwa Lotterien, rigoros beschränkt werden. Letztlich fordert die Kommmission für das Glücksspielrecht einen „großen Wurf“, d.h. eine umfassende, durch fundierte Untersuchungen untermauerte, in sich schlüssige Regelung.

* * *

Staatliches Glücksspiel „Quicky“ rechtswidrig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das von dem Staatsunternehmen Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (LOTTO Niedersachsen) angebotene Spielsystem "Quicky" ist rechtwidrig. Dies entschied das Landgericht Hannover in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren mit Urteil vom 15. März 2007 (Az. 23 O 99/05). Bei „Quicky“ handelt es sich um ein Lotteriespiel mit der Formel "8 aus 20" + Jokerzahl "1 aus 4", welches nicht in herkömmlichen Lotto-Verkaufsstellen, sondern seit Mai 2005 in einer Testphase auch in 19 ausgewählten Gastronomiebetrieben gespielt werden kann. Die Ziehung der Gewinnzahlen erfolgt alle 3 Minuten und die Ergebnisse werden über einen Monitor vor Ort ausgestrahlt. Bei einem Einsatz von 1,00 Euro bis 5,00 Euro besteht eine Gewinnchance von bis zu 50.000,00 Euro.

Die auf Unterlassung klagende Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte vorgetragen, es handele sich insoweit um ein Glücksspiel, welches den Genehmigungserfordernissen der Gewerbeordnung unterliege, diese jedoch nicht erfülle. LOTTO Niedersachsen hatte dagegen argumentiert, es handele sich um ein Lotteriespiel, wofür die erforderliche Konzession nach dem Lotterie-Staatsvertrag und dem Niedersächsischen Lotteriegesetz vorläge. Die Gewerbeordnung sei für eine solche Art des Lotteriespiels nicht anwendbar.

Das Landgericht folgte der Rechtsansicht der Wettbewerbszentrale. Es sei wettbewerbswidrig, wenn LOTTO Niedersachsen „Quicky“ auch außerhalb der Toto-Lotto- Annahmestellen, insbesondere im gastronomischen Umfeld an den Orten anbiete, an dem bekanntermaßen vielfach Glücksspielgeräte aufgestellt seien. Gerade an diesen Orten wirke es sich wettbewerbsrechtlich aus, dass „Quicky“ in eine Art und Weise veranstaltet werde, die zumindest in Teilen mit den typischen Erscheinungsformen und Rahmenbedingungen eines Glücksspiels an Geldspielautomaten funktionell und strukturell vergleichbar sei. Insbesondere gelte dies wegen der verhältnismäßig geringen Einsatzhöhe, der kurzen Spieldauer, der sofortigen Gewinnermittlung, der schnellen Verfügbarkeit über Gewinne und vor allem wegen der hohen zeitlichen Taktfrequenz der sukzessiven Spielteilnahmemöglichkeit.

Kommentar: Das (allerdings noch nicht rechtskräftige) Urteil zeigt, wie sehr die kontinuierliche Ausweitung des staatlichen Glücksspielangebots das gesamte Konzept eines staatlichen Monopols unglaubwürdig macht. Während die Politiker nach außen den Schutz vor Spielsucht vorschieben, um den „privaten Restwettbewerb“ auch noch auszuschalten, verhalten sich die durchaus auf Umsätze schauenden staatlichen Glücksspielunternehmen genau konträr dazu. Dies kann auf Dauer nicht funktionieren und ist rechtlich nicht haltbar.

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Impressum

Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222

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Redaktion: Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlageanwalt.de) (presserechtlich verantwortlich) Rechtsanwältin Petra Mörtl, Rechtsanwältin Alice Wotsch u. a. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald



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