11.09.2003, Lesen Sie hier den Bericht über «SFV-Präsident Zloczower vor Gericht abgeblitzt. Urteil pro Grand Casino Bern»
Spielcasino Bern - Die Kongress und Kursaal Bern AG braucht keine Baubewilligung für den Spielbetrieb mit der Konzession A. Das Verwaltungsgericht hiess eine entsprechende Beschwerde gut und erteilte damit SFV-Präsident Ralf Zloczower eine Abfuhr. sda. 1999 reichte die Kongress und Kursaal Bern AG ein Baugesuch ein. Der Regierungsstatthalter bewilligte das Projekt, welches Anpassungen im Gebäudeinneren vorsah, insbesondere die Erneuerung des «Teatro» und Bühnenhauses sowie deren Einbezug in den Zutrittskontrollbereich des Casinos. Konzession A erteilt
Kursaal-Anwohner Zloczower forderte daraufhin bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) den Bauabschlag mit der Begründung, die angestrebte Spielbankenkonzession verschärfe die ohnehin kaum zumutbare Verkehrs- und Immissionssituation. Die BVE wies die Beschwerde ab und bestätigte die Baubewilligung. Der Umbau wurde durchgeführt und am 2. Juli 2002 baupolizeilich abgenommen. Kurz zuvor hatte der Bundesrat der Grand Casino Kursaal Bern AG eine Betriebskonzession A erteilt. Am 6. Juli 2002 wurde der Spielbetrieb mit Konzession A eröffnet.
Baubewilligung notwendig? Zloczower forderte daraufhin beim Bauinspektorat die Prüfung eines Baubewilligungsverfahrens für den neuen Spielbetrieb. Der Regierungsstatthalter stellte fest, dass es keine Baubewilligung brauche. Zloczower erhob dagegen bei der BVE Beschwerde, die teilweise gut geheissen wurde. Die Kongress und Kursaal Bern AG erhob gegen den BVE-Entscheid ihrerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er greife in die Kompetenz des Bundes ein. Zudem habe ein allfälliger Bauabschlag den Entzug der Konzession zur Folge, begründete die AG.
Beschwerde gut geheissen Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut. Obwohl im Baubewilligungsverfahren 1999 nicht explizit die Situation bei einer allfälligen Erteilung einer Konzession A zur Sprache gekommen sei, seien beide Parteien davon ausgegangen, ein solcher Betrieb wäre Gegenstand des Verfahrens, heisst es in der Urteilsbegründung.
Nach dem Umbau würden im Grand Casino erheblich weniger Plätze zur Verfügung stehen. Auch wenn nach der Erteilung der Konzession A Arbeitsplätze geschaffen wurden, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass eine Zunahme des Lärms stattgefunden habe. Der Betrieb sei Teil des grössten Kongresszentrums in der Region mit dem Grand Casino, einem Hotel, mehreren Restaurants und Konferenzräumen. Zudem liege es an einer Hauptverkehrsachse. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass das Quartier als Entlastungsparkplatz für die Innenstadt diene. Ein allfälliger Mehrverkehr sei deshalb nicht zwangsläufig auf den Spielbetrieb im Grand Casino zurückzuführen. Redaktion: Michael Fankhauser Quelle: eBund
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