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Sportwettenrecht aktuell 2007-05-11 Recht der Sportwetten und Glücksspiele



11.05.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Sportwettenrecht aktuell, Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele».

Nr. 79 vom 11. Mai 2007

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Inhaltsübersicht: Europäischer Gerichtshof entscheidet über Sportwettenmonopol – neue Verfahren aus Deutschland und Portugal

Oberlandesgericht Köln: „Rabatt-Würfel“ wettbewerbswidrig

Versicherung von Gewinnspielen und sportlichen Ereignissen * * *

Europäischer Gerichtshof entscheidet über Sportwettenmonopol – neue Verfahren aus Deutschland und Portugal

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mit seinem am 6. März 2007 verkündeten Placanica-Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Bestrafung des binnengrenzüberschreitenden Angebots von Sportwetten für unzulässig erklärt und den Mitgliedstaaten damit klare Schranken aufgezeigt. Zahlreiche Fragen sind allerdings noch offen geblieben. Neben mehreren, bereits seit einiger Zeit anhängigen Sportwettenverfahren aus Italien, einer ersten Vorlage aus Deutschland zur Rechtsmäßigkeit der Suspendierung der Grundfreiheiten (Rechtssache C-409/06 – Winner Wetten) muss der EuGH nunmehr auch Vorlagefragen aus Portugal (Rechtssache C-42/07) und Deutschland zur Zulässigkeit eines Monopols bei Sportwetten entscheiden.

1. Vorlage durch das Strafgericht Porto

Ein portugiesisches Gericht, das Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto, legte kürzlich einen Sportwettenfall dem EuGH vor. Klägerinnen in dem Ausgangsverfahren sind die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P), und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern gehörender Buchmacher). Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa. Der bisherige Monopolanbieter Santa Casa hatte versucht, einen Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fußballliga (mit einem Wert von bis zu 10 Millionen EUR über die nächsten vier Jahre) für unwirksam erklären zu lassen. Dagegen wandten sich die Vertragspartner und beriefen sich insbesondere auf Europarecht.

Das Gericht aus Porto legte dem EuGH folgende Vorlagefragen vor:

1. Stellt die Exklusivregelung zugunsten von Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, wenn sie auf Baw International Ltd, d. h. einen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, niedergelassen ist und keine Betriebsstätte in Portugal hat, angewandt wird, eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs unter Verstoß gegen die Grundsätze der Dienstleistungs-, der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß den Art. 49, 43 und 56 des EG-Vertrags dar?

2. Stehen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die erwähnten Grundsätze einer nationalen Regelung wie der hier fraglichen entgegen, die hinsichtlich des kommerziellen Betriebs von Lotterien und Wetten einerseits eine Exklusivregelung zugunsten einer einzigen Einrichtung errichtet und diese Regelung andererseits auf das „gesamte Staatsgebiet einschließlich … des Internets“ ausdehnt?

Zum einen ist interessant, dass der EuGH nunmehr auch die Kapitalverkehrfreiheit bei dem binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten zu entscheiden hat, da zahlreiche Mitgliedstaaten Zahlungsflüsse an Buchmacher und Glücksspielanbieter einschränken oder gar ganz verbieten wollen. Zum anderen bezieht sich die zweite Vorlagefrage ausdrücklich auf das Angebot über das Internet. Mehrere Mitgliedstaaten versuchen, dass Online- Angebot von Sportwetten durch in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Buchmacher zu verhindern. So gibt es Pläne, entsprechende Webseiten zu sperren. Der EuGH wird daher über eine Ausweitung des Monopols auf das Internet zu befinden haben.

2. Vorlage durch das Verwaltungsgericht Gießen

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Mai 2007 zwei Fragen zur Zulässigkeit des staatlichen Monopols für Sportwetten dem EuGH vorgelegt (Az. 10 E 13/07). Diese betreffen die Kohärenz der Glücksspielregelung in Deutschland und die Frage der Anerkennung einer einem Buchmacher in einem anderen Mitgliedstaat erteilten behördlichen Genehmigung.

Der EuGH muss hierbei im Wege des Vorlageverfahrens nach § 234 EG-Vertrag zwei Fragen klären. Zum einen hat er zu entscheiden, ob das Sportwettmonopol schon deshalb als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen ist, weil die Behörden zur Teilnahme an Lotterien ermuntern und andere Glücksspiele mit gleichem oder mutmaßlich höherem Gefährdungspotential wie Pferdewetten, Spielautomaten und Casinos durch private Unternehmen angeboten werden dürfen. Zum anderen ist zu klären, ob Veranstalter aus anderen EG-Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen auf der Grundlage ihrer ausländischen Konzessionen in Deutschland anbieten dürfen, weil ein den EG-rechtlichen Anforderungen genügendes Zulassungsverfahren in Deutschland nicht vorgesehen ist.

Der EuGH hatte in der bisherigen Rechtsprechung immer eine kohärente und konsistente Regelung für Glücksspiele gefordert. Ansonsten sei eine Einschränkung des binnengrenzüberschreitenden Angebots nicht gerechtfertigt. In Deutschland versuchte man allerdings teilweise, diese Anforderung nur auf einzelne Glücksspielformen zu begrenzen, um andere Formen weiterhin massiv bewerben zu können. Dies haben zahlreiche Gerichte, wie etwa das Verwaltungsgericht München, bislang schon für unzutreffend gehalten. Der EuGH wird daher noch weitere Ausführungen zu seinem „consistency test“ bei der Überprüfung der Kohärenz der nationalen Regelung machen müssen.

Auch wird er die im Placanica-Urteil noch offen gebliebene Frage der Anerkennung einer behördlichen Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat abschließend klären. Der Generalanwalt war zwar in seinen Schlussanträgen davon ausgegangen, dass eine Kontrolle im Herkunftsland ausreichend sei. Der EuGH musste allerdings nicht mehr darauf eingehen, da er die italienischen Regelungen bereits für nicht gerechtfertigt hielt.

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Oberlandesgericht Köln: „Rabatt-Würfel“ wettbewerbswidrig

von Rechtsanwältin Alice Wotsch, ARENDTS ANWÄLTE

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 9. März 2007 (6 W 23/07) über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer „Rabatt-Würfel“-Aktion eines Baumarktes entschieden, der für seine Produkte mit folgendem Slogan warb:

„Das große Rabatt-Würfeln bei T. Baumarkt. Vom 8. bis 13. Januar sparen Sie bei jedem Einkauf bis zu 25 %. An jeder Kasse können sie würfeln und bekommen dann sofort den gewürfelten Rabatt auf Ihren gesamten Einkauf gutgeschrieben. Nieten gibt es nicht: 5 % Rabatt sind garantiert! Viel Glück! …“

Das OLG Köln sah darin eine unlautere Wettbewerbshandlung und sprach dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 6, 8 I S. 1, III Nr. 2 UWG gegen den Baumarkt zu.

Bei dem an den Warenerwerb gekoppelten Würfelspiel handele es sich um ein Gewinnspiel. § 4 Nr. 6 UWG umfasse auch Fälle, in denen der ausgelobte Gewinn lediglich in einem Preisnachlass auf die erworbene Ware bestehe, der für sich genommen (als Rabatt ohne aleatorischen Anreiz) wettbewerbsrechtlich unbedenklich sei.

Es liege bereits dem Wortsinn nach auf der Hand, dass das beworbene „Rabatt-Würfeln“ aleatorischen Reiz habe und ein Spiel darstelle, bei dem über den Gewinn durch Zufall entschieden werde. Auch bestehe eine Abhängigkeit zwischen der Teilnahme am Spiel und dem Warenerwerb. Eine solche unzulässige Koppelung liege nicht nur vor, wenn eine rechtliche Verknüpfung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel erfolge, sondern auch, wenn eine tatsächliche Abhängigkeit zwischen Warenabsatz und der Gewinnspielteilnahme oder den Gewinnchancen anzunehmen sei.

Hier bestehe aber bereits eine rechtliche Abhängigkeit. Aus Verkäufersicht müsse eine rechtliche Bindung des Käufers an den Vertragsantrag spätestens im Augenblick eintreten, in dem der Kunde an der Kasse den Würfel in die Hand genommen habe. Es ergebe sich nämlich bei Würdigung der Interessenlage, dass der Kunde die zuvor ausgewählte Ware in jedem Fall (egal ob er 5 % oder 25 % Rabatt erspielt) abnehmen und bezahlen soll. Ob damit die Zulassung des Kunden zur Teilnahme am Würfelspiel dem Eintritt seiner vertraglichen Bindung zeitlich nachfolge oder mit dem Warenerwerb in einem Akt zusammenfalle, sei für die Anwendung von § 4 Nr. 6 UWG ohne Bedeutung.

Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass das OLG Köln von der Rechtssprechung des OLG Hamm, das mit Urteil vom 17. Juni 2003 die Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage „Würfel um deinen Rabatt“ im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kleidungsstücken verneint hatte, mit dem Hinweis abweicht, dass § 4 Nr. 6 UWG im Gegensatz zu dem damals einschlägigen § 1 UWG a.F. keine Wertungsmöglichkeiten diesbezüglich mehr eröffne.

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Versicherung von Gewinnspielen und sportlichen Ereignissen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bereits seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, finanzielle Risiken von Gewinnspielen sowie Promotion- und Verkaufsförderaktionen zu versichern. Einer der größten Anbieter ist dabei die EMIRAT AG in München, die von der deutschen Allfinanzaufsichtsbehörde BaFin überwacht wird (siehe die Kurzdarstellung). Mit einer derartigen Versicherung können Gewinnspiele mit sehr hohen Preisgeldern zu günstigen und vor allem kalkulierbaren Konditionen angeboten werden. Höhere Risiken trägt die EMIRAT AG dabei nicht selbst, sondern schließt – wie ein normales Versicherungsunternehmen – eine Rückversicherung ab, etwa über Lloyd´s.

Eines der Produkte ist das so genannte Prize Coverage, mit dem ein Gewinnspiel abgesichert werden kann. Somit können Unternehmen auch extrem hohe (über dem normalen Werbebudget liegende) Preisgelder oder hochwertige Luxusartikel wie Autos, Häuser, Schmuck ausloben, denn im Erfolgsfall zahlt die Versicherung. Entscheidend für die Versicherung ist dabei eine genaue Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Gewinns. Dabei wird zwischen mathematisch berechenbaren Risiken und Risiken, die auf Erfahrungswerten beruhen, unterschieden. Ohne Probleme lassen sich die Wahrscheinlichkeiten bei Lotterien, Würfelspielen, Umschlagspielen, Tresorkombinationen, Glücksrad, Nummernziehungen und Rubbelkarten berechnen. Anders ist die bei Geschicklichkeitsspielen. Erfahrung und langjährige Statistiken sind notwendig bei der Beurteilung von allen Arten von Wurfspielen und Geschicklichkeitsspielen wie Hufeisenwerfen, Torwand schießen, Hole-in-one schlagen oder das Zielen mit Eiswürfeln in Longdrink-Gläser etc. Für diese Aktionen muss die jeweilige Gewinnwahrscheinlichkeit geschätzt werden. Mit einem weiteren Produkt, dem Prediction Coverage, können in der Zukunft liegenden Ereignissen, wie etwa Sportresultate, Börsenkurse, Wettervorhersagen, Wahlergebnisse und Bonuszahlungen von Unternehmen oder Vereinen abgesichert werden (so etwa Bonuszahlungen für einen Aufstieg eines Fußballvereins). Daher ist diese Form des Risikomanagements die perfekte Absicherung für Tippspiele und Bonus-Zahlungen bei sportlichen Ereignissen. Prediction Coverage übernimmt bei tatsächlichem Eintreffen eines bestimmten Ereignisses die von einem Unternehmen versprochenen Leistungen.

Kurzportrait: EMIRAT AG

Die 2004 gegründete EMIRAT AG mit Sitz in München ist ein international tätiges Risiko- Management-Unternehmen. Das Portfolio umfasst die Konzeption und Absicherung von Gewinnspielen, Marketing- und Verkaufsförderungsaktionen sowie Sportprämienzahlungen. Dabei trägt die EMIRAT AG das finanzielle Risiko dieser Aktionen sowie weiterer Maßnahmen wie Rabattaktionen oder Geld-zurück-Garantien.

Die effiziente und zuverlässige Absicherung wird durch die weltweite Zusammenarbeit mit renommierten Partnerunternehmen ermöglicht. Die EMIRAT AG unterstützt den Kunden dabei von der konzeptionellen Idee bis hin zur Umsetzung – sie entwickelt kreative neue Promotion- sowie Marketingaktionen mit Gewinnspielwahrscheinlichkeiten und setzt diese Hand in Hand mit ihrer Klientel um. Der Kundenstamm besteht aus namhaften Unternehmen unterschiedlicher Branchen wie z.B. Coca Cola, Tchibo, TUI, Quelle, 1. FC Köln, Hypo Vereinsbank, Ferrero und Landliebe.

Weitere Informationen unter: www.emirat.de

* * * * Impressum Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Frühere Ausgaben sind unter http://www.wettrecht.de/ sowie http://www.wettrecht.blogspot.com archiviert. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Herausgeber: Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht@anlageanwalt.de

Redaktion Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlageanwalt.de) (presserechtlich verantwortlich) Rechtsanwältin Petra Mörtl, Rechtsanwältin Alice Wotsch u. a. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald



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