- Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt seine im Eilverfahren getroffene Entscheidung - Regelungshoheit der Länder für Glücksspielstaatsvertrag bestätigt - Lottogesellschaften müssen weiterhin nicht bedingungslos mit Vermittlern kooperieren
Stuttgart, 8. Juni 2007. Mit seiner Entscheidung vom Freitag hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Zulässigkeit der Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmonopols bestätigt. Allerdings sollen sich die Lottogesellschaften bis dahin nicht gegen den beliebigen Ausbau eines parallelen Vertriebsnetzes durch gewerbliche Spielvermittler wehren dürfen.
Das Bundeskartellamt kann die Lottogesellschaften weder in einen Konkurrenzkampf untereinander zwingen, noch müssen diese mit gewerblichen Spielvermittlern kooperieren.
„Jetzt sind die Behörden gefordert, unseren ordnungspolitischen Auftrag abzusichern, an den sich die Lottogesellschaften immer gehalten haben“, sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. „Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2007 entschieden, dass das Glücksspielmonopol in Deutschland am Spielerschutz und der Eindämmung übermäßigen Spiels ausgerichtet werden muss. Jeglicher Wettbewerb und jede Ausweitung des Angebots muss unterbleiben. Wir können uns nach diesem Urteil nicht nach besten Kräften für den Spielerschutz einsetzen, da dieser mit ausschließlich wettbewerbsrechtlicher Argumentation unterlaufen wird“, sagte Repnik.
„Wir werden das Urteil, dessen Begründung noch gar nicht vorliegt, sorgfältig prüfen. Insbesondere müssen wir die Tragweite hinsichtlich der regionalen Ausgestaltung der staatlichen Lotteriemonopole abwarten. Das OLG hat die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Ich gehe davon aus, dass wir die heutige Entscheidung dort überprüfen lassen“, so Repnik weiter.
Zu betonen ist, dass es den Lottogesellschaften der Länder nach geltendem Landesrecht weiterhin erlaubt ist, Glücksspiele allein auf dem Gebiet ihres Bundeslandes anzubieten. Soweit das OLG Düsseldorf dem Kartellamt Recht gegeben hat, ändert sich dadurch nichts für das staatliche Glücksspielmonopol, das im künftigen Glücksspielstaatsvertrag noch strikter an den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention ausgerichtet wird.
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Die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen (LOTTO Hessen) wurde am 1. Januar 1965 als Nachfolgerin der Staatlichen Sportwetten GmbH Hessen und der Staatlichen Zahlenlotto GmbH Hessen gegründet. Sie ist ein Beteiligungsunternehmen des Landes Hessen.
Gegenstand des Unternehmens ist die technische Durchführung der Staatslotterien wie Zahlenlotto, Fußballtoto, KENO, ODDSET, den Zusatzlotterien plus 5, Spiel 77 und Super 6 und der Sofortlotterien, unter Berücksichtigung der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes.
Veranstalter aller dieser Spiele und Wetten ist die Hessische Lotterieverwaltung, eingesetzt vom Finanzministerium des Landes Hessen, das auch alleiniger Gesellschafter von LOTTO Hessen ist. Daneben kann LOTTO Hessen Privatlotterien im eigenen Namen veranstalten, wie zum Beispiel die GlücksSpirale.
Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden. In der Zentrale in der Rosenstraße sind 190 Mitarbeiter beschäftigt, davon 65 als Teilzeitbeschäftigte. Die rund 2.000 Lotto- Verkaufsstellen werden von hier verwaltet. Betreut werden sie hauptsächlich über die 12 Lotto-Bezirksstellen.
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