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Schließung von Wettbüros war rechtens



11.06.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Schließung von Wettbüros war rechtens».

Lünen/Gelsenkirchen. (cgr) Die Schließung der Wettbüros in Lünen durch die Stadt war rechtens. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte jetzt in einem Sammelverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen durch die Kommunen.

Diese Entscheidung der siebten Kammer unter Vorsitz von Richterin Blum-Idehen hatte sich bereits nach den Eilverfahren abgezeichnet, die allesamt zu Ungunsten der klagenden Betreiber dieser Wettbüros für Sportwetten ausgegangen waren.

Die Anwälte der Wettbürobetreiber hatten auch im Hauptverfahren nachdrücklich auf die Zielsetzung des staatlichen Wettmonopols hingewiesen. Danach gehe es "keineswegs darum, den Spieltrieb einzudämmen, sondern das staatliche Monopol wird dazu genutzt, um fiskalische Interessen zu verfolgen".

Die Maßgaben, nach denen das Bundesverfassungsgericht Ende März 2006 bekanntlich eine Übergangszeit für die Anwendung des Staatsmonopols zugelassen habe, seien in NRW nicht umgesetzt. Diese Auflagen beinhalten den strikten Kampf gegen Spielsucht. Das Argument der Kläger: "Nach wie vor werde für die unterschiedlichsten Lotterieprodukte und auch Oddsetwetten geworben." Genau diesen Argumenten widersprach die Kammer, denn ihrer Meinung nach sei festzustellen, "dass das Land Nordrhein-Westfalen in hinreichender Weise damit begonnen hat, die Maßgaben umzusetzen". Grundsätzlich verboten sind die TV- und Radiowerbung, die Bandenwerbung in den Stadien, die Trikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den Medien, die Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals sowie die Durchführung von Promotionsaktionen auf Messen und ähnlichem.

Die Kammer sah keinen Grund zur Annahme, dass die Lotteriegesellschaft diese Auflagen nicht hinreichend befolge. Auch das europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol als unanwendbar anzusehen. "Die Nichtzulassung privater Wettunternehmen aus anderen EU-Staaten stellt zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit dar. Solche Beschränkungen können jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinintersses (...) gerechtfertigt sein." Die Kammer hat eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. (Az.: 7 K 2991/06 pp)



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