13.06.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «OLG Düsseldorf: Behinderung des terrestrischen Vertriebs durch staatliche Lotterien unzulässig»
Angesichts des Vorhabens einiger gewerblicher Spielvermittler, künftig Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen (sogenannter terrestrischer Vertrieb), hat der Rechtsausschuss des «Deutschen Lotto- und Totoblock» (DLTB) die regionalen Lottogesellschaften des DLTB aufgefordert, derartige Umsätze nicht anzunehmen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht darin eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Die Aufforderung des DLTB diene alleine dem Ziel, die von den Lottogesellschaften bislang praktizierte Begrenzung des Spielbetriebs auf das eigene Bundesland aufrechtzuerhalten und den nahezu wettbewerbslosen Zustand zwischen den Lottogesellschaften abzusichern, erklärte der Erste Kartellsenat (Beschluss vom 08.06.2007, Az.: VI - Kart 15/06 (V).
Hintergrund In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien, bei denen eine Ziehung mehr als zwei Mal wöchentlich erfolgt und deren Hauptgewinn den Betrag von einer Million Euro übersteigt oder die einen planmäßigen Jackpot ausspielen, nach dem Lotteriestaatsvertrag den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten. Aus Gründen der Gewinnpoolung und zur Vereinheitlichung des Spielangebots haben sich die Lottogesellschaften im «Deutschen Lotto- und Totoblock» (DLTB) zusammengeschlossen. Die Zusammenarbeit der Lottogesellschaften im DLTB ist im Blockvertrag geregelt. Dort ist unter anderem festgelegt, dass die Lottogesellschaften aufgrund der ihnen erteilten Erlaubnis Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten dürfen (Regionalitätsprinzip). Eine ähnliche Aussage enthält § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages. Danach ist den Lottogesellschaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung gestattet.
Sachverhalt Angesichts des Vorhabens einiger gewerblicher Spielvermittler, künftig Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen (terrestrischer Vertrieb) und der Aufforderung des Rechtsausschusses des DLTB an die Gesellschaften des DLTB, Umsätze, welche die – bundesweit tätigen - gewerblichen Spielvermittler durch einen terrestrischen Vertrieb erzielen, nicht anzunehmen, hat das Bundeskartellamt dem DLTB sowie den Lottogesellschaften per Beschluss untersagt, der Aufforderung des Rechtsausschusses Folge zu leisten, da es sich um einen rechtswidrigen Boykottaufruf handele. Des Weiteren hat die Kartellbehörde den Lottogesellschaften verboten, ihr Sportwetten- und Lotterieangebot auf das eigene Landesgebiet zu beschränken, weil das unter § 2 des Blockvertrages vorgesehene Regionalitätsprinzip eine kartellrechtswidrige Gebietsabsprache darstelle.
OLG bestätigt Kartellbehörde Der erkennende Kartellsenat des OLG hat sich der Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes angeschlossen. So diene die Aufforderung des Rechtsausschusses des DLTB an die Lottogesellschaften, die bundesweit terrestrisch erzielten Spielumsätze der gewerblichen Spielvermittler zurückzuweisen, alleine dem Ziel, die von den Lottogesellschaften bislang praktizierte Begrenzung des Spielbetriebs auf das eigene Bundesland aufrechtzuerhalten und den nahezu wettbewerbslosen Zustand zwischen den Lottogesellschaften abzusichern, befanden die Kartellrichter.
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung Dies stelle sowohl nach europäischem als auch nach deutschem Kartellrecht eine verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar, heißt es im noch nicht rechtskräftigen OLG- Beschluss weiter. Soweit nämlich der Lotteriestaatsvertrag die Möglichkeit eröffne, die Betätigung fremder Lottogesellschaften aus jedweden Gründen - und damit auch aus wettbewerbswidrigen Motiven - zu verhindern, müsse er europarechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Bundesländer ihre Zustimmung zur Betätigung einer «fremden» Lottogesellschaft nur insoweit verweigern dürfen, wie dies aus ordnungsrechtlichen Gründen, insbesondere zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und mit dem Glücksspiel einhergehenden Kriminalität - gerechtfertigt sei, so die OLG-Richter.
Regionalisierungsstaatsvertrag widerspricht Zielen des europäischen Kartellrechts Die im Regionalisierungsstaatsvertrag geregelte Verteilung der gewerblich vermittelten Spieleinnahmen schließlich widerspreche den Zielen des europäischen Kartellrechts, da die Umverteilung der gewerblich vermittelten Spielumsätze darauf abziele, einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um die von gewerblichen Spielvermittlern erzielten Spielumsätze zu verhindern, heißt es im Beschluss weiter. Ferner kam das Gericht zum Ergebnis, dass auch § 2 des Blockvertrages eine unzulässige Gebietsabsprache enthält, die auch nicht durch § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages gedeckt sei.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 12. Juni 2007.
Casinos.ch ist die Gaming & Entertainment-Plattform der Schweiz und mit über 20 Informationsportalen und rund 100 Internetnamen (Domains) das grosse News- und Pressenetzwerk der Casino- und Glücksspielszene in Europa.
Aktuelle News, Interviews, Fotos und spannende Stories - direkt und live aus den Schweizer Casinos, der Spielbankenszene Deutschlands, über das monegassische Casino von Monte Carlo, weitere Casinos aus ganz Europa und der ganzen Welt finden Sie auf www.casinos.ch. Und last but not least natürlich auch aus der Sin City 'Las Vegas'.
Die Informationen sind unterteilt in die Bereiche Casino-Informationen, aktuelle News, Events, Jackpot und Tournament-Informationen, Fotogalerien, Live-Berichte und Interviews sowie ein täglich wechselndes Glückshoroskop.
Top-Brands: - www.casinos.ch CH-Casino-Plattform - www.swisspoker.ch Poker-News - www.casinopersonal.ch offene Stellen - www.nightlife.ch Ausgangs-Informationen
Weitere Nachrichten der Gaming-Branche |
Die Lage auf dem Arbeitsmarkt April 2025 - Staatssekretariat für Wirtschaft
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 06.05.2025Weniger Kinder, mehr Zukunft: Wie Familienplanung gelingen kann
Stiftung Menschen für Menschen - Karlheinz Böhms, 06.05.2025All-Terrain-Reifen im Test: Leistungsunterschiede zwischen Strasse und Offroad
Touring Club Suisse (TCS), 06.05.2025
12:21 Uhr
Verurteilter IS-Anhänger kommt frei – trotz Gefährlichkeit »
12:11 Uhr
«Rollstuhl-Terrorist» Osamah M. wieder auf freiem Fuss »
11:42 Uhr
SpaceX-Standort von Elon Musk erhält Status einer Stadt »
11:21 Uhr
Schweizer Sammelfirma schlägt Alarm: «Es muss etwas geschehen, ... »
06:00 Uhr
Die Sorgen zu allgemeiner künstlicher Intelligenz überwogen: Open ... »
A. Vogel Bio Herbamare 3x10g
CHF 4.35
Coop
A. Vogel Bio Kelpamare
CHF 4.85
Coop
A.Vogel Bio Herbamare Kräutersalz
CHF 4.75
Coop
A.Vogel Bio Herbamare Kräutersalz
CHF 3.40
Coop
A.Vogel Bio Herbamare Kräutersalz
CHF 14.90
Coop
A.Vogel Bio Herbamare Kräutersalz Spicy
CHF 6.45
Coop
Aktueller Jackpot: CHF 2'067'410