15.06.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Spielbankabgabe: Land Niedersachsen gewinnt vor Staatsgerichtshof»
Die Regelungen des Niedersächsischen Spielbankengesetzes ( in der Fassung vom 16. Dezember 2004 - NSpielbG 2004 –), durch die der zuvor bestehende Rechtsanspruch der niedersächsischen Spielbankgemeinden auf Beteiligung an der Spielbankabgabe durch eine Beteiligung nach Maßgabe des Landeshaushalts ersetzt wurde, verstoßen nicht gegen die Niedersächsische Verfassung. Dies entschied der Niedersächsische Staatsgerichtshof durch Urteil vom 11.6.2007, Az. StGH 1/05.
Die Spielbankgemeinden Bad Bentheim, Bad Harzburg, Bad Pyrmont, Bad Zwischenahn, Borkum, Hannover, Norderney, Osnabrück, Seevetal und Wolfsburg hatten im Dezember 2005 Kommunalverfassungsbeschwerde beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof erhoben. Sie forderten darin eine Beteiligung an der dem Land zufließenden Spielbankenabgabe.
Die Kommunen begründeten ihr Anliegen in erster Linie damit, dass ihnen Einnahmen entgingen, da die in ihrem Gemeindegebiet befindlichen staatlichen Spielbanken aufgrund der Spielbankenabgabe von der Gewerbesteuer sowie anderen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern befreit seien. Der von ihnen geforderte Anteil an der Spielbankabgabe sollte als Kompensation dienen.
Der Staatsgerichtshof konnte sich in seinem Urteil dieser Auffassung nicht anschließen, sondern bestätigte die Rechtsauffassung der niedersächsischen Landesregierung. Danach haben die Spielbankengemeinden wie alle Kommunen ein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht auf eine angemessene Finanzausstattung. Darüber hinaus besteht jedoch kein Anspruch, einen Anteil an der Spielbankenabgabe zu erhalten. Die Angemessenheit ihrer bisherigen Finanzausstattung war im Rahmen des Verfahrens auch von den Spielbankengemeinden selbst nicht in Zweifel gezogen worden.
Der Niedersächsische Staatsgerichtshof begründet seine Auffassung damit, dass die Bestimmungen der Niedersächsischen Verfassung über die kommunale Selbstverwaltung keinen verfassungsrechtlichen Anspruch der Spielbankgemeinden auf Beteiligung an der Spielbankabgabe begründen. Die im Grundgesetz abschließend geregelte Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern schließe Ausgleichsansprüche der Spielbankgemeinden wegen der Befreiung der Spielbanken von der Gewerbe- und Vergnügungssteuer aus. Ein Anspruch der Spielbankgemeinden auf Teilhabe an der Spielbankabgabe folge auch nicht aus dem Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung. Die unterschiedliche Besteuerung der Spielbankbetreiber im Vergleich zu anderen Unternehmern sei dadurch gerechtfertigt, dass der Betrieb einer Spielbank kein „normales“ Gewerbe, sondern eine grundsätzlich verbotene Tätigkeit darstelle, die nur im Einzelfall aufgrund einer besonderen Konzession erlaubt sei. Die Erhebung der Spielbankabgabe ziele darauf ab, die Gewinne aus dem Spielbankbetrieb für Zwecke der Allgemeinheit abzuschöpfen.
Es sei deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligung der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe in das Ermessen des Haushaltsgesetzgebers gestellt werde.
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