08.10.2015, Gegen Teilstattgabe betreffend Spieler-„Musterklage“ wird berufen. Wien – Ein bereits
mehrfach medial in Erscheinung getretener „Sammelkläger“ hatte im Jahr 2013 eine
angeblich an ihn abgetretene Forderung eines Spielteilnehmers gegen die Novomatic AG
sowie eine Tochtergesellschaft eingeklagt.
Das Landesgericht Wiener Neustadt hat nun die Klage gegen die Novomatic AG abgewiesen, aber teilweise gegen die Tochtergesellschaft Austrian Gaming Industries GmbH Folge gegeben. Begründet wird diese nicht rechtskräftige Entscheidung damit, dass die gegenständlichen und nicht mehr seit 01.01.2015 gemäß dem Wiener Veranstaltungsgesetz von der Beklagten betriebenen Glücksspielautomaten mit ihren Spielen und Spielvarianten, die übrigens über das Genehmigungs- und Vergnügungssteuerverfahren freilich in Kenntnis des Wiener Magistrats angeboten wurden, nicht behördlich bewilligt gewesen wären.
Dies ist umso verwunderlicher, als diese Entscheidung in diametralem Widerspruch zu einer Entscheidung des gleichen Gerichts sowie des Handelsgerichts Wien – ebenfalls in Zusammenhang mit in Wien bis zum 31.12.2014 angebotenen Spielen – steht. Darüber hinaus hat auch das Oberlandesgericht Wien in zwei Entscheidungen rechtskräftig festgehalten, dass die vorliegenden Konzessionen der Stadt Wien auch die angebotenen Spiele und Spielvarianten mitumfassen und diese daher behördlich bewilligt waren.
Kürzlich hat sogar der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass sämtliche von der Austrian Gaming Industries GmbH hergestellten und von Konzernunternehmen angebotenen und betriebenen Glücksspielautomaten mit ihren Spielen und Spielprogramme – insbesondere auch die kritisierten Spielvarianten wie Action Games, Würfel-Symbolspiele, Automatikstarttaste und Gambling-Funktionen – rechtmäßig sind, da diese behördlich genehmigt wurden. Im zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatte der Gast von diversen Spielstätten in der Steiermark ebenfalls behauptet, dass die dort angebotenen Automatenspiele nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen würden.
Mit dieser Entscheidung hat der OGH diese Rechtsfrage nun rechtskräftig und endgültig zugunsten der Novomatic Gruppe geklärt.
Unter anderem hielt der OGH wörtlich fest: „Die den Beklagten erteilten Bewilligungen […] ergingen jeweils auf Basis […] beigebrachter Sachverständigengutachten, die […] ausdrücklich festhielten, dass die Spieleinsätze pro Spiel mit EUR 0,50 begrenzt sind und der höchstmögliche Gewinn EUR 20 beträgt.“
In Wien lagen den Konzessionsverfahren – neben den Postivempfehlungen des eigens dafür gesetzlich eingerichteten Wiener Spielapparatebeirats – selbstverständlich auch solche Sachverständigengutachten zu Grunde, die die Zulässigkeit der Spieleinsätze und Spielgewinne in diesem Sinne bestätigten.
Aus diesen Gründen wird Austrian Gaming Industries GmbH gegen die Entscheidung des Landesgerichts Wiener Neustadt Berufung erheben.
Quelle: Novomatic AG
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