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Kartellamt kann Länder nicht zu Wettbewerb zwingen



26.06.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Kartellamt kann Länder nicht zu Wettbewerb zwingen».

BGH stärkt Bundesländer im Lottostreit Das Bundeskartellamt kann die staatlichen Lotto-Gesellschaften hierzulande vorerst nicht zu mehr Wettbewerb zwingen und dazu verpflichten, auch in anderen Bundesländern Annahmestellen zu öffnen. Dies ergibt sich aus einem am Montag in Karlsruhe bekannt gewordenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach sind die Gebietsabgrenzungen im so genannten Blockvertrag der Lotto-Gesellschaften zwar aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig. Die Länder können aber Anträge anderer Lotto-Gesellschaften auf die Einrichtung von Annahmestellen vorerst weiter ablehnen, wenn dies etwa der Spielerschutz oder andere ordnungsrechtliche Gründe gebieten.

Der BGH hob damit eine gegenteilige Verfügung des Bundeskartellamts bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts auf. Das Bundeskartellamt hatte den Lottogesellschaften im Sommer 2006 verboten, ihre Geschäftsausrichtung jeweils regional zu begrenzen und andernfalls Zwangsgelder in Millionenhöhe angedroht. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg begrüßte die Entscheidung: Das Gericht teile die Auffassung, dass bestehende ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalte zur Ausdehnung des Lotto-Angebots in andere Bundesländer beachtet werden dürfen", teilte er mit.

Der BGH verwies nun am Montag darauf, dass die im Blockvertrag getroffenen Gebietsabgrenzungen zwar gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Die Länder könnten aber aus ordnungsrechtlichen Gründen den Vertrieb von Lotto-Angeboten anderer staatlicher Gesellschaften verbieten. Dies gehe aus auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hervor. Weil zudem auch der Europäische Gerichtshof ein Staatsmonopol für Glücksspiel nicht ausgeschlossen habe, dürfen sich die Bundesländer "für oder gegen" ein Gebietsmonopol entscheiden und dieses danach auch durchsetzen, entschied der BGH.



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