02.08.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Europäischer Gerichthof entscheidet über deutsches Glücksspielmonopol».
Nachdem die deutschen Länder hinsichtlich des umstrittenen deutschen Glücksspielmonopols einen politischen Kompromiss abgelehnt haben, wird nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Berechtigung dieses Monopols überprüfen. Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Köln und dem VG Gießen hat nunmehr ein drittes deutsches Verwaltungsgericht einen Sportwettenfall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das VG Stuttgart hat in einem Verfahren bezüglich der Untersagung der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten mit Beschluss vom 24. Juli 2007 (Az. 4 K 4435/06) den EuGH angerufen, da es die derzeitige Regelung für nicht europarechtskonform hält.
Das VG Stuttgart bittet den EuGH zur Beantwortung folgender Fragen hinsichtlich der Berechtigung des deutschen Monopols:
a) Sind die Art. 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie z. B. Sportwetten und Lotterien, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen – wie staatlichen Sportwetten und Lotterien – ermuntern und hierfür werden, und ferner andere Spiele mit gleichem oder sogar höherem Suchtgefährdungspotential – wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (Pferderennen), Automatenspiele und in Spielbanken – von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?
b) Sind die Artikel 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass durch dafür zuständige staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne weitere zusätzliche nationale Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?
Das VG Stuttgart begründet die Vorlage mit sehr deutlichen Worten wie folgt:
„Die Kammer hat grundlegende Zweifel daran, dass die hier anzuwendenden Vorschriften des Lotteriestaatsvertrags sowie des Staatslotteriegesetzes mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. (…) Im Übrigen wäre auch der Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels im Sinne von § 284 StGB, zu dem die Klägerin zumindest strafrechtlich relevante Beihilfe leisten würde, nicht erfüllt. (…)“
Im Folgenden bejaht das Gericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine Beschränkung der durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Diese Beschränkung sei nicht gerechtfertigt, da den Forderungen in der Rechtsprechung des EuGH nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen werde:
„Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur dann bejaht werden, wenn die Glücksspiel- und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt wird. Von einer derartigen kohärenten und systematischen Begrenzung kann aber nach Überzeugung der Kammer nur gesprochen werden, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich alle Sparten bzw. Sektoren von Glücksspielen bewertend in den Blick nimmt und sodann nach Maßgabe des jeweils ermittelten Gefährdungs- und Suchtpotentials auch einschreitet.“
Im Übrigen hält das Verwaltungsgericht das staatliche Monopol für nicht geeignet und nicht erforderlich. Ein grenzüberschreitendes Angebot könne nur durch „massive Eingriffe in die Internetkommunikation oder den internationalen Zahlungsverkehr“ unterbunden werden, was einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung eher fremd sein dürfte. Auch sei es mit der innergemeinschaftlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar, dass staatliche Monopolbetriebe in anderen Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen anböten und dort in Konkurrenz zu zugelassenen privatwirtschaftlichen Anbietern träten.
Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage verweist das VG Stuttgart auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen bzw. Konzessionen. Auf diesen hatte der Generalanwalt des EuGH in seinen Schlussanträgen zu der Rechtssache Gambelli verwiesen, ohne dass der EuGH zu dieser Frage allerdings explizit entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hält diesen Grundsatz „unter dem oben dargestellten Aspekt modernen Internetkommunikation (für) durchaus nahe“. Sei keine weitere Genehmigung erforderlich, läge auch kein unerlaubtes Glücksspiel vor.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 86
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