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Reaktion der EU-Kommission auf die Stellungnahme der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag



13.08.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Reaktion der EU-Kommission auf die Stellungnahme der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag».

Die EU-Kommission hat in dem Verfahren zur Notifizierung des Entwurfs des Glückspielstaatsvertrags auf die Stellungnahme der Bundesländer mit Schreiben vom 31.07.2007 gegenüber der Bundesregierung reagiert.

Die Länder hatten im Wesentlichen betont, dass es ihnen freistünde, die Ziele ihrer politischen Maßnahmen zu Wetten und Glücksspielen festzulegen und das angestrebte Ausmaß zu Schutzes im Detail festzulegen. Dabei wird berücksichtigt, dass jegliche Beschränkung verhältnismäßig sein muss.

Nach Einschätzung der Länder erfüllt der Entwurf des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland diese Anforderung. Insbesondere das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet führe zu einer echten Reduzierung der Möglichkeiten zur Durchführung von Glücksspielen und grenze die Aktivitäten sämtlicher Dienstleistungsanbieters des betreffenden Sektors konsequent und systematisch ein.

Nach Prüfung dieser Antwort vertritt die Kommission demgegenüber die Ansicht, dass die in ihren früheren Stellungnahmen aufgeführten Bedenken weiterhin nicht ausgeräumt sind. In der letzten ausführlichen Stellungnahme der EU-Kommission wurde festgestellt, dass das vollständige Verbot von Lotterie und Sportwetten im Internet keine geeignete Maßnahme zum Erreichen der Ziele der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes sein kann und das dieses Verbot als unverhältnismäßig eingestuft werden muss, weil es weniger einschränkende Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht und zur Durchsetzung des Jugendschutzes gibt.

Für den Fall, dass die Bundesländer den Entwurf zum Glücksspielstaatsvertrag unverändert beschließen, behält sich die Kommission ausdrücklich das Recht vor, die Angelegenheit erneut zu prüfen, insbesondere das vorgeschlagene Verbot des Glücksspiels im Internet, das auf seine Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag zu untersuchen wäre.



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